Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.CAP. VII. Von der Excommunication. I. OB wol das aus der ersten Christlichen Kirchen herrührende institutum der Excommunication oder des so genandten grossen Banns bey Unseren Kirchen bishero fast selten exerciret worden / So wollen Wir dennoch das der darüber vormahls beschriebene Process bey Unserem Consistorial-Archivo verwahret werden soll / damit in begebenden Fällen / wann von Unserm Consistorio wieder jemand die excommunicatio praevia causae cognitione erkandt / die Prediger darnach instruiret und befehliget werden können. II. Dieweil aber der durch sothanen Kirchen-Zwang intendirte Zweck der Bekehrung bey denen wenigsten excommunicatis, absonderlich wann dieselbe mit dem Atheismo inficiret seyn / erreichet wird; Und Wir wol von mehrem effect zu seyn erachten / wann ein solcher verzweiffelter böser Mensch (wofern derselbe nicht denen Rechten nach an Leben gestraffet werden könte) zum Zuchthause condemniret / und allda durch schwere Arbeit und tägliche harte Züchtigung / mithin auch durch anderweite fleißige Ermahnungen endlich zum Erkändtniß und Bekehrung gebracht würde; So ist Unser gnädigster Will / wann hinkünfftig ein solcher Halsstarriger Sünder und Verächter GOttes und seines Heil. CAP. VII. Von der Excommunication. I. OB wol das aus der ersten Christlichen Kirchen herrührende institutum der Excommunication oder des so genandten grossen Banns bey Unseren Kirchen bishero fast selten exerciret worden / So wollen Wir dennoch das der darüber vormahls beschriebene Process bey Unserem Consistorial-Archivo verwahret werden soll / damit in begebenden Fällen / wann von Unserm Consistorio wieder jemand die excommunicatio praevia causae cognitione erkandt / die Prediger darnach instruiret und befehliget werden können. II. Dieweil aber der durch sothanen Kirchen-Zwang intendirte Zweck der Bekehrung bey denen wenigsten excommunicatis, absonderlich wann dieselbe mit dem Atheismo inficiret seyn / erreichet wird; Und Wir wol von mehrem effect zu seyn erachten / wann ein solcher verzweiffelter böser Mensch (wofern derselbe nicht denen Rechten nach an Leben gestraffet werden könte) zum Zuchthause condemniret / und allda durch schwere Arbeit und tägliche harte Züchtigung / mithin auch durch anderweite fleißige Ermahnungen endlich zum Erkändtniß und Bekehrung gebracht würde; So ist Unser gnädigster Will / wann hinkünfftig ein solcher Halsstarriger Sünder und Verächter GOttes und seines Heil. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0027" n="27"/> </div> <div> <head>CAP. VII. Von der Excommunication.<lb/></head> </div> <div> <head>I.<lb/></head> <p>OB wol das aus der ersten Christlichen Kirchen herrührende institutum der Excommunication oder des so genandten grossen Banns bey Unseren Kirchen bishero fast selten exerciret worden / So wollen Wir dennoch das der darüber vormahls beschriebene Process bey Unserem Consistorial-Archivo verwahret werden soll / damit in begebenden Fällen / wann von Unserm Consistorio wieder jemand die excommunicatio praevia causae cognitione erkandt / die Prediger darnach instruiret und befehliget werden können.</p> <p>II. Dieweil aber der durch sothanen Kirchen-Zwang intendirte Zweck der Bekehrung bey denen wenigsten excommunicatis, absonderlich wann dieselbe mit dem Atheismo inficiret seyn / erreichet wird; Und Wir wol von mehrem effect zu seyn erachten / wann ein solcher verzweiffelter böser Mensch (wofern derselbe nicht denen Rechten nach an Leben gestraffet werden könte) zum Zuchthause condemniret / und allda durch schwere Arbeit und tägliche harte Züchtigung / mithin auch durch anderweite fleißige Ermahnungen endlich zum Erkändtniß und Bekehrung gebracht würde; So ist Unser gnädigster Will / wann hinkünfftig ein solcher Halsstarriger Sünder und Verächter GOttes und seines Heil. </p> </div> </body> </text> </TEI> [27/0027]
CAP. VII. Von der Excommunication.
I.
OB wol das aus der ersten Christlichen Kirchen herrührende institutum der Excommunication oder des so genandten grossen Banns bey Unseren Kirchen bishero fast selten exerciret worden / So wollen Wir dennoch das der darüber vormahls beschriebene Process bey Unserem Consistorial-Archivo verwahret werden soll / damit in begebenden Fällen / wann von Unserm Consistorio wieder jemand die excommunicatio praevia causae cognitione erkandt / die Prediger darnach instruiret und befehliget werden können.
II. Dieweil aber der durch sothanen Kirchen-Zwang intendirte Zweck der Bekehrung bey denen wenigsten excommunicatis, absonderlich wann dieselbe mit dem Atheismo inficiret seyn / erreichet wird; Und Wir wol von mehrem effect zu seyn erachten / wann ein solcher verzweiffelter böser Mensch (wofern derselbe nicht denen Rechten nach an Leben gestraffet werden könte) zum Zuchthause condemniret / und allda durch schwere Arbeit und tägliche harte Züchtigung / mithin auch durch anderweite fleißige Ermahnungen endlich zum Erkändtniß und Bekehrung gebracht würde; So ist Unser gnädigster Will / wann hinkünfftig ein solcher Halsstarriger Sünder und Verächter GOttes und seines Heil.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/27>, abgerufen am 23.02.2025. |