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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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VIII. Eydt der Todten-Gräber.

IHr sollet geloben und schweren Eyd zu GOtt und auf sein Wort / daß bey dem Todten-Gräber-Dienst / wozu ihr jetzo angenommen werdet / ihr euren vorgesetzten Obern und dem Pastori in allen gehorsahmen / ohne deren und desselben Vorwissen keinen weder heimlich noch öffentlich begraben; keine Gräber / ehe und bevor nicht mit dem Eisen nachgesuchet und man der gäntzlichen Verwesung der Todten-Cörper und der Särcke vergewissert / wieder öffnen; die Gräber tieff gnug machen / und bey Verfertigung deroselben keinem Erb-Begräbniß vorsetzlich zu nahe kommen; niemanden mit dem Lohn übersetzen / sondern an der gesetzten Taxa euch begnügen lassen; In Pest-Zeiten bey Ausführung und Begrabung der Todten so Tages als Nachtes erscheinen; keine Krancke und inficirte / ehe und bevor sie gäntzlich todt und verschieden / begraben / vielweniger dieselbe beschädigen; Euch auch keinesweges an ihren Haab und Mitteln in geringsten vergreiffen; Niemanden / er sey wer er wolle / zu aberglaubischen Händeln einige Todten-Gebeine oder sonst von einem Sarck etwas von Holtz oder Nageln

VIII. Eydt der Todten-Gräber.

IHr sollet geloben und schweren Eyd zu GOtt und auf sein Wort / daß bey dem Todten-Gräber-Dienst / wozu ihr jetzo angenommen werdet / ihr euren vorgesetzten Obern und dem Pastori in allen gehorsahmen / ohne deren und desselben Vorwissen keinen weder heimlich noch öffentlich begraben; keine Gräber / ehe und bevor nicht mit dem Eisen nachgesuchet und man der gäntzlichen Verwesung der Todten-Cörper und der Särcke vergewissert / wieder öffnen; die Gräber tieff gnug machen / und bey Verfertigung deroselben keinem Erb-Begräbniß vorsetzlich zu nahe kommen; niemanden mit dem Lohn übersetzen / sondern an der gesetzten Taxa euch begnügen lassen; In Pest-Zeiten bey Ausführung und Begrabung der Todten so Tages als Nachtes erscheinen; keine Krancke und inficirte / ehe und bevor sie gäntzlich todt und verschieden / begraben / vielweniger dieselbe beschädigen; Euch auch keinesweges an ihren Haab und Mitteln in geringsten vergreiffen; Niemanden / er sey wer er wolle / zu aberglaubischen Händeln einige Todten-Gebeine oder sonst von einem Sarck etwas von Holtz oder Nageln

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[168/0159] VIII. Eydt der Todten-Gräber. IHr sollet geloben und schweren Eyd zu GOtt und auf sein Wort / daß bey dem Todten-Gräber-Dienst / wozu ihr jetzo angenommen werdet / ihr euren vorgesetzten Obern und dem Pastori in allen gehorsahmen / ohne deren und desselben Vorwissen keinen weder heimlich noch öffentlich begraben; keine Gräber / ehe und bevor nicht mit dem Eisen nachgesuchet und man der gäntzlichen Verwesung der Todten-Cörper und der Särcke vergewissert / wieder öffnen; die Gräber tieff gnug machen / und bey Verfertigung deroselben keinem Erb-Begräbniß vorsetzlich zu nahe kommen; niemanden mit dem Lohn übersetzen / sondern an der gesetzten Taxa euch begnügen lassen; In Pest-Zeiten bey Ausführung und Begrabung der Todten so Tages als Nachtes erscheinen; keine Krancke und inficirte / ehe und bevor sie gäntzlich todt und verschieden / begraben / vielweniger dieselbe beschädigen; Euch auch keinesweges an ihren Haab und Mitteln in geringsten vergreiffen; Niemanden / er sey wer er wolle / zu aberglaubischen Händeln einige Todten-Gebeine oder sonst von einem Sarck etwas von Holtz oder Nageln

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/159>, abgerufen am 30.12.2024.