Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.und ein groß Aergerniß entstehet / wann von demselben entweder eine vor Antretung seines Pfarr-Dienstes begangene straffbahre Ubelthat ausbricht / oder nachher von ihm begangen wird / und er sich dagegen zurechte öffentlich nicht zu justificiren vermag; So soll in folchen und dergleichen Fällen das Aergerniß ohngesäumt abgethan / und der Delinquent von selbigem Orte removiret werden. CAP. III. Von der Prediger schuldigen Bezeigung gegen ihre hohe Landes-Fürstliche Obrigkeit. I. ALle und jede Prediger / welche wir zum Kirchen-Ambt aufnehmen / ordiniren und instituiren lassen / sollen wie bisher also ferner Uns und Unseren Successoren an der Regierung gleich anderen Unseren Unterthanen den gewöhnlichen Huldigungs-Eyd abzustatten gehalten seyn. II. Und wie dieselbe in Kirchen-Sachen und was dahin gehöret allein nach Unsern als des Landes-Fürsten Befehlen und nechst dem nach Unsers Consistorii Verordnung sich zu achten und selbigen gehorsahmlich nachzukommen / mithin auch ihrer vorgesetzten Superintendenten Erinnerungen gebührende Folge zu leisten schuldig seyn; und ein groß Aergerniß entstehet / wann von demselben entweder eine vor Antretung seines Pfarr-Dienstes begangene straffbahre Ubelthat ausbricht / oder nachher von ihm begangen wird / und er sich dagegen zurechte öffentlich nicht zu justificiren vermag; So soll in folchen und dergleichen Fällen das Aergerniß ohngesäumt abgethan / und der Delinquent von selbigem Orte removiret werden. CAP. III. Von der Prediger schuldigen Bezeigung gegen ihre hohe Landes-Fürstliche Obrigkeit. I. ALle und jede Prediger / welche wir zum Kirchen-Ambt aufnehmen / ordiniren und instituiren lassen / sollen wie bisher also ferner Uns und Unseren Successoren an der Regierung gleich anderen Unseren Unterthanen den gewöhnlichen Huldigungs-Eyd abzustatten gehalten seyn. II. Und wie dieselbe in Kirchen-Sachen und was dahin gehöret allein nach Unsern als des Landes-Fürsten Befehlen und nechst dem nach Unsers Consistorii Verordnung sich zu achten und selbigen gehorsahmlich nachzukommen / mithin auch ihrer vorgesetzten Superintendenten Erinnerungen gebührende Folge zu leisten schuldig seyn; <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0015" n="15"/> und ein groß Aergerniß entstehet / wann von demselben entweder eine vor Antretung seines Pfarr-Dienstes begangene straffbahre Ubelthat ausbricht / oder nachher von ihm begangen wird / und er sich dagegen zurechte öffentlich nicht zu justificiren vermag; So soll in folchen und dergleichen Fällen das Aergerniß ohngesäumt abgethan / und der Delinquent von selbigem Orte removiret werden.</p> </div> <div> <head>CAP. III. Von der Prediger schuldigen Bezeigung gegen ihre hohe Landes-Fürstliche Obrigkeit.<lb/></head> </div> <div> <head>I.<lb/></head> <p>ALle und jede Prediger / welche wir zum Kirchen-Ambt aufnehmen / ordiniren und instituiren lassen / sollen wie bisher also ferner Uns und Unseren Successoren an der Regierung gleich anderen Unseren Unterthanen den gewöhnlichen Huldigungs-Eyd abzustatten gehalten seyn.</p> <p>II. Und wie dieselbe in Kirchen-Sachen und was dahin gehöret allein nach Unsern als des Landes-Fürsten Befehlen und nechst dem nach Unsers Consistorii Verordnung sich zu achten und selbigen gehorsahmlich nachzukommen / mithin auch ihrer vorgesetzten Superintendenten Erinnerungen gebührende Folge zu leisten schuldig seyn;</p> </div> </body> </text> </TEI> [15/0015]
und ein groß Aergerniß entstehet / wann von demselben entweder eine vor Antretung seines Pfarr-Dienstes begangene straffbahre Ubelthat ausbricht / oder nachher von ihm begangen wird / und er sich dagegen zurechte öffentlich nicht zu justificiren vermag; So soll in folchen und dergleichen Fällen das Aergerniß ohngesäumt abgethan / und der Delinquent von selbigem Orte removiret werden.
CAP. III. Von der Prediger schuldigen Bezeigung gegen ihre hohe Landes-Fürstliche Obrigkeit.
I.
ALle und jede Prediger / welche wir zum Kirchen-Ambt aufnehmen / ordiniren und instituiren lassen / sollen wie bisher also ferner Uns und Unseren Successoren an der Regierung gleich anderen Unseren Unterthanen den gewöhnlichen Huldigungs-Eyd abzustatten gehalten seyn.
II. Und wie dieselbe in Kirchen-Sachen und was dahin gehöret allein nach Unsern als des Landes-Fürsten Befehlen und nechst dem nach Unsers Consistorii Verordnung sich zu achten und selbigen gehorsahmlich nachzukommen / mithin auch ihrer vorgesetzten Superintendenten Erinnerungen gebührende Folge zu leisten schuldig seyn;
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