Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.Zum Sechsten / sollen bey den Bauren auf dem Lande alle Gelage bey den Kindtauffen / bey Straffe zehen Gülden / hiemit abgestellet und verboten seyn. Worbey Wir aber / zum Siebenden / den Fall / da etwa nahe Anverwandten und Freunde von andern Orten zu Gevattern gebeten und erschienen wären / ausgenommen und den oder dieselbige alleine in etwas zu bewirthen verstattet haben wollen; Es sollen aber / bey Straffe zehen Gülden / keine andere darzu erbeten werden. Zum Achten / soll alles dasjenige / was Wir bey dem einen und anderen Punct von Gastereyen und Speisen zugelassen und vergönnet haben / bey denen Kindtauffen / da die Mütter zu zeitig in die Wochen gekommen seynd / gäntzlich abgeschaffet und keines weges verstattet seyn bey Straffe zwantzig Reichsthaler. Als auch / zum Neundten / ein Christlicher Gebrauch in Unserm Fürstenthum und Landen bishero gebracht und beobachtet worden / daß bey dem Kirchgange die Mutter nebst ihrem Kinde in der Kirchen von dem Pastore öffentlich sich einsegnen lässet; So wollen Wir solche Ordnung ferners gehalten haben. Wolffenbüttel den 28. Octob. 1646. XIX. Vormahliges Landes-Fürstliches Ausschreiben in Kirchen-Sachen / de Anno 1593. VOn GOttes Gnaden Wir Heinrich Julius / postulirter Bischoff zu Halberstadt / und Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Entbieten allen und jeden Unsern Praela- Zum Sechsten / sollen bey den Bauren auf dem Lande alle Gelage bey den Kindtauffen / bey Straffe zehen Gülden / hiemit abgestellet und verboten seyn. Worbey Wir aber / zum Siebenden / den Fall / da etwa nahe Anverwandten und Freunde von andern Orten zu Gevattern gebeten und erschienen wären / ausgenommen und den oder dieselbige alleine in etwas zu bewirthen verstattet haben wollen; Es sollen aber / bey Straffe zehen Gülden / keine andere darzu erbeten werden. Zum Achten / soll alles dasjenige / was Wir bey dem einen und anderen Punct von Gastereyen und Speisen zugelassen und vergönnet haben / bey denen Kindtauffen / da die Mütter zu zeitig in die Wochen gekommen seynd / gäntzlich abgeschaffet und keines weges verstattet seyn bey Straffe zwantzig Reichsthaler. Als auch / zum Neundten / ein Christlicher Gebrauch in Unserm Fürstenthum und Landen bishero gebracht und beobachtet worden / daß bey dem Kirchgange die Mutter nebst ihrem Kinde in der Kirchen von dem Pastore öffentlich sich einsegnen lässet; So wollen Wir solche Ordnung ferners gehalten haben. Wolffenbüttel den 28. Octob. 1646. XIX. Vormahliges Landes-Fürstliches Ausschreiben in Kirchen-Sachen / de Anno 1593. VOn GOttes Gnaden Wir Heinrich Julius / postulirter Bischoff zu Halberstadt / und Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Entbieten allen und jeden Unsern Praela- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0136" n="145"/> <p>Zum Sechsten / sollen bey den Bauren auf dem Lande alle Gelage bey den Kindtauffen / bey Straffe zehen Gülden / hiemit abgestellet und verboten seyn.</p> <p>Worbey Wir aber / zum Siebenden / den Fall / da etwa nahe Anverwandten und Freunde von andern Orten zu Gevattern gebeten und erschienen wären / ausgenommen und den oder dieselbige alleine in etwas zu bewirthen verstattet haben wollen; Es sollen aber / bey Straffe zehen Gülden / keine andere darzu erbeten werden.</p> <p>Zum Achten / soll alles dasjenige / was Wir bey dem einen und anderen Punct von Gastereyen und Speisen zugelassen und vergönnet haben / bey denen Kindtauffen / da die Mütter zu zeitig in die Wochen gekommen seynd / gäntzlich abgeschaffet und keines weges verstattet seyn bey Straffe zwantzig Reichsthaler.</p> <p>Als auch / zum Neundten / ein Christlicher Gebrauch in Unserm Fürstenthum und Landen bishero gebracht und beobachtet worden / daß bey dem Kirchgange die Mutter nebst ihrem Kinde in der Kirchen von dem Pastore öffentlich sich einsegnen lässet; So wollen Wir solche Ordnung ferners gehalten haben. Wolffenbüttel den 28. Octob. 1646.</p> </div> <div> <head>XIX. Vormahliges Landes-Fürstliches Ausschreiben in Kirchen-Sachen / de Anno 1593.<lb/></head> <p>VOn GOttes Gnaden Wir Heinrich Julius / postulirter Bischoff zu Halberstadt / und Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Entbieten allen und jeden Unsern Praela- </p> </div> </body> </text> </TEI> [145/0136]
Zum Sechsten / sollen bey den Bauren auf dem Lande alle Gelage bey den Kindtauffen / bey Straffe zehen Gülden / hiemit abgestellet und verboten seyn.
Worbey Wir aber / zum Siebenden / den Fall / da etwa nahe Anverwandten und Freunde von andern Orten zu Gevattern gebeten und erschienen wären / ausgenommen und den oder dieselbige alleine in etwas zu bewirthen verstattet haben wollen; Es sollen aber / bey Straffe zehen Gülden / keine andere darzu erbeten werden.
Zum Achten / soll alles dasjenige / was Wir bey dem einen und anderen Punct von Gastereyen und Speisen zugelassen und vergönnet haben / bey denen Kindtauffen / da die Mütter zu zeitig in die Wochen gekommen seynd / gäntzlich abgeschaffet und keines weges verstattet seyn bey Straffe zwantzig Reichsthaler.
Als auch / zum Neundten / ein Christlicher Gebrauch in Unserm Fürstenthum und Landen bishero gebracht und beobachtet worden / daß bey dem Kirchgange die Mutter nebst ihrem Kinde in der Kirchen von dem Pastore öffentlich sich einsegnen lässet; So wollen Wir solche Ordnung ferners gehalten haben. Wolffenbüttel den 28. Octob. 1646.
XIX. Vormahliges Landes-Fürstliches Ausschreiben in Kirchen-Sachen / de Anno 1593.
VOn GOttes Gnaden Wir Heinrich Julius / postulirter Bischoff zu Halberstadt / und Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Entbieten allen und jeden Unsern Praela-
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