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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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XVIII. Weyland Herrn Hertzogen Augusti zu Braunschw. und Lüneb. Tauff-Ordnung.

ALs Wir eine Zeithero nicht ohn ein sonderbahres ungnädiges Mißfallen vernehmen müssen daß / wann GOtt der Allerhöchste den Ehe-Leuten einen Ehe-Seegen bescheret hat / und das Kind getauffet werden soll / sich allerhand Ungebühr dabey gefunden / indem die Tauffe fast späte angestellet / mit dem Gevattern-bitten eine sonderliche Krämerey getrieben / und zehen / auch wol mehr Gevattern auf einmahl gebeten / und an den Tauff-Tagen grosse Gastereyen und Gelage angestellet werden; Wodurch dann nicht nur der Kinds-Betterinnen viel Unfalls zu Zeiten zugezogen wird / sondern auch dem Hauß-Wirthe / da er seinen Haußhalt alsdann wegen der Frembden einstellen muß / nicht geringe Ungelegenheit entstehet Wir aber einem solchen weiter nachzusehen gantz nicht gemeinet seyn;

So setzen / ordnen und wollen Wir demnach / zum Ersten / daß wann GOTT den Ehe-Leuten einen Ehe-Seegen bescheret / und dieselbigen mit Kindern begabet hat / die Eltern sorgfältig dahin trachten und sehen sollen / daß die Kinder zeitig mit der heiligen Tauffe versehen werden / und nicht umb grosser Zubereitung oder anderer Prätexte halber / viele Tage und Wochen ungetaufft liegen bleiben / sondern zum wenigsten innerhalb vier Tagen nach der Gebuhrt und zwar in der Kirchen öffentlich getauffet werden. Da aber ausser Unserer special-Concession die Eltern sich diesem nicht gemäß bezeigen würden / sollen dieselbe in zehen Thaler Straffe gefallen seyn.

XVIII. Weyland Herrn Hertzogen Augusti zu Braunschw. und Lüneb. Tauff-Ordnung.

ALs Wir eine Zeithero nicht ohn ein sonderbahres ungnädiges Mißfallen vernehmen müssen daß / wann GOtt der Allerhöchste den Ehe-Leuten einen Ehe-Seegen bescheret hat / und das Kind getauffet werden soll / sich allerhand Ungebühr dabey gefunden / indem die Tauffe fast späte angestellet / mit dem Gevattern-bitten eine sonderliche Krämerey getrieben / und zehen / auch wol mehr Gevattern auf einmahl gebeten / und an den Tauff-Tagen grosse Gastereyen und Gelage angestellet werden; Wodurch dann nicht nur der Kinds-Betterinnen viel Unfalls zu Zeiten zugezogen wird / sondern auch dem Hauß-Wirthe / da er seinen Haußhalt alsdann wegen der Frembden einstellen muß / nicht geringe Ungelegenheit entstehet Wir aber einem solchen weiter nachzusehen gantz nicht gemeinet seyn;

So setzen / ordnen und wollen Wir demnach / zum Ersten / daß wann GOTT den Ehe-Leuten einen Ehe-Seegen bescheret / und dieselbigen mit Kindern begabet hat / die Eltern sorgfältig dahin trachten und sehen sollen / daß die Kinder zeitig mit der heiligen Tauffe versehen werden / und nicht umb grosser Zubereitung oder anderer Prätexte halber / viele Tage und Wochen ungetaufft liegen bleiben / sondern zum wenigsten innerhalb vier Tagen nach der Gebuhrt und zwar in der Kirchen öffentlich getauffet werden. Da aber ausser Unserer special-Concession die Eltern sich diesem nicht gemäß bezeigen würden / sollen dieselbe in zehen Thaler Straffe gefallen seyn.

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[143/0134] XVIII. Weyland Herrn Hertzogen Augusti zu Braunschw. und Lüneb. Tauff-Ordnung. ALs Wir eine Zeithero nicht ohn ein sonderbahres ungnädiges Mißfallen vernehmen müssen daß / wann GOtt der Allerhöchste den Ehe-Leuten einen Ehe-Seegen bescheret hat / und das Kind getauffet werden soll / sich allerhand Ungebühr dabey gefunden / indem die Tauffe fast späte angestellet / mit dem Gevattern-bitten eine sonderliche Krämerey getrieben / und zehen / auch wol mehr Gevattern auf einmahl gebeten / und an den Tauff-Tagen grosse Gastereyen und Gelage angestellet werden; Wodurch dann nicht nur der Kinds-Betterinnen viel Unfalls zu Zeiten zugezogen wird / sondern auch dem Hauß-Wirthe / da er seinen Haußhalt alsdann wegen der Frembden einstellen muß / nicht geringe Ungelegenheit entstehet Wir aber einem solchen weiter nachzusehen gantz nicht gemeinet seyn; So setzen / ordnen und wollen Wir demnach / zum Ersten / daß wann GOTT den Ehe-Leuten einen Ehe-Seegen bescheret / und dieselbigen mit Kindern begabet hat / die Eltern sorgfältig dahin trachten und sehen sollen / daß die Kinder zeitig mit der heiligen Tauffe versehen werden / und nicht umb grosser Zubereitung oder anderer Prätexte halber / viele Tage und Wochen ungetaufft liegen bleiben / sondern zum wenigsten innerhalb vier Tagen nach der Gebuhrt und zwar in der Kirchen öffentlich getauffet werden. Da aber ausser Unserer special-Concession die Eltern sich diesem nicht gemäß bezeigen würden / sollen dieselbe in zehen Thaler Straffe gefallen seyn.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/134>, abgerufen am 21.11.2024.