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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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Tage zu Augspurg übergeben / item Corpore Doctrinae Julio und Kirchen-Ordnung dieses Fürstenthums gemeß / Innhalts der dieser wegen ausgegebenen Fürstlichen Reversen und Assecurationen manutenirt / geschützet und darüber in keinerley Wege beschwert werden.

Art. 2.

Vors ander / wie dann auch keine frembde Lehr / wie die Nahmen haben mag / als dieselbe in Corpore Doctrinae Julio und der Fürstlichen Kirchen-Ordnung specificirt und ausgesetzt seyn / vielweniger aber die unglaubige / Gotteslästerliche Juden / vermöge des Saltzdalmschen Abschiedes Art. 24. noch jemands anders / so verdächtige Lehre spargiren / defendiren oder propagiren wolte / gelitten / und damit man sich deßfals destoweniger Unheils und Verwirrung in Religions-Sachen zu besorgen haben möge / nicht allein die Special-Visitationes der Pastoren und Kirchen fleißig gehalten / die befundene Mängel ins Fürstliche Consistorium eingeschicket / daselbsten abgeschafft / und da nöhtig / die allgemeine visitation angestellt / Sondern auch bey Annehmung der Geist- und Weltlichen Rähte / Secretarien und anderer vornehmer Officirer allhier im Consistorio, bey Hofe und auf den Lande / wie auch vornemlich der Professoren in der Julius Universität zu Helmstädt in auffrichtender Bestallung (gestalt diejenige Professoren zu Helmstädt / welche allbereit in der Julius Universität in Bestallung seyn / sich dazu habilitirt machen sollen) in Acht genommen / und darauf die Eydes-Pflicht abgeleget werden daß sie und ein jeder sich zu der unveränderten Augspurgischen Confession und Corpore Doctrinae Julio bekennen / darüber steiff und fest halten und dagegen nichts einreissen lassen wollen / da aber allvorigem zuwider etwas einreissen und gespührt würde / daß darauf die Pastoren und Superintendenten gute Achtung geben / und nach Befindung unserm Consistorio berichten sollen.

Tage zu Augspurg übergeben / item Corpore Doctrinae Julio und Kirchen-Ordnung dieses Fürstenthums gemeß / Innhalts der dieser wegen ausgegebenen Fürstlichen Reversen und Assecurationen manutenirt / geschützet und darüber in keinerley Wege beschwert werden.

Art. 2.

Vors ander / wie dann auch keine frembde Lehr / wie die Nahmen haben mag / als dieselbe in Corpore Doctrinae Julio und der Fürstlichen Kirchen-Ordnung specificirt und ausgesetzt seyn / vielweniger aber die unglaubige / Gotteslästerliche Juden / vermöge des Saltzdalmschen Abschiedes Art. 24. noch jemands anders / so verdächtige Lehre spargiren / defendiren oder propagiren wolte / gelitten / und damit man sich deßfals destoweniger Unheils und Verwirrung in Religions-Sachen zu besorgen haben möge / nicht allein die Special-Visitationes der Pastoren und Kirchen fleißig gehalten / die befundene Mängel ins Fürstliche Consistorium eingeschicket / daselbsten abgeschafft / und da nöhtig / die allgemeine visitation angestellt / Sondern auch bey Annehmung der Geist- und Weltlichen Rähte / Secretarien und anderer vornehmer Officirer allhier im Consistorio, bey Hofe und auf den Lande / wie auch vornemlich der Professoren in der Julius Universität zu Helmstädt in auffrichtender Bestallung (gestalt diejenige Professoren zu Helmstädt / welche allbereit in der Julius Universität in Bestallung seyn / sich dazu habilitirt machen sollen) in Acht genommen / und darauf die Eydes-Pflicht abgeleget werden daß sie und ein jeder sich zu der unveränderten Augspurgischen Confession und Corpore Doctrinae Julio bekennen / darüber steiff und fest halten und dagegen nichts einreissen lassen wollen / da aber allvorigem zuwider etwas einreissen und gespührt würde / daß darauf die Pastoren und Superintendenten gute Achtung geben / und nach Befindung unserm Consistorio berichten sollen.

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[141/0132] Tage zu Augspurg übergeben / item Corpore Doctrinae Julio und Kirchen-Ordnung dieses Fürstenthums gemeß / Innhalts der dieser wegen ausgegebenen Fürstlichen Reversen und Assecurationen manutenirt / geschützet und darüber in keinerley Wege beschwert werden. Art. 2. Vors ander / wie dann auch keine frembde Lehr / wie die Nahmen haben mag / als dieselbe in Corpore Doctrinae Julio und der Fürstlichen Kirchen-Ordnung specificirt und ausgesetzt seyn / vielweniger aber die unglaubige / Gotteslästerliche Juden / vermöge des Saltzdalmschen Abschiedes Art. 24. noch jemands anders / so verdächtige Lehre spargiren / defendiren oder propagiren wolte / gelitten / und damit man sich deßfals destoweniger Unheils und Verwirrung in Religions-Sachen zu besorgen haben möge / nicht allein die Special-Visitationes der Pastoren und Kirchen fleißig gehalten / die befundene Mängel ins Fürstliche Consistorium eingeschicket / daselbsten abgeschafft / und da nöhtig / die allgemeine visitation angestellt / Sondern auch bey Annehmung der Geist- und Weltlichen Rähte / Secretarien und anderer vornehmer Officirer allhier im Consistorio, bey Hofe und auf den Lande / wie auch vornemlich der Professoren in der Julius Universität zu Helmstädt in auffrichtender Bestallung (gestalt diejenige Professoren zu Helmstädt / welche allbereit in der Julius Universität in Bestallung seyn / sich dazu habilitirt machen sollen) in Acht genommen / und darauf die Eydes-Pflicht abgeleget werden daß sie und ein jeder sich zu der unveränderten Augspurgischen Confession und Corpore Doctrinae Julio bekennen / darüber steiff und fest halten und dagegen nichts einreissen lassen wollen / da aber allvorigem zuwider etwas einreissen und gespührt würde / daß darauf die Pastoren und Superintendenten gute Achtung geben / und nach Befindung unserm Consistorio berichten sollen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/132>, abgerufen am 21.11.2024.