Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

erfahret / solches ohnverzüglich anhero zu referiren habt. Geben Wolffenbüttel den 3. Jun. 1707.

Fürstl. Braunschw. Lüneburg. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte.

XIII. Weiland Herrn Hertzogen Augusti zu Braunschweig und Lüneburg vor Jahren an ein und andern Beambten abgelassener Landes-Fürstlicher Befehl.

LIeber Getreuer etc. Nachdem bey Unsern Consistorio zu unterschiedlichenmahlen von denen Pastoribus Beschwerden und Klagen deßhalben einkommen / daß bey dem Mist-Abfahren und Pflügen sie nicht allein grosse Unkosten aufwenden / sondern auch allerhand Ungelegenheit daher / daß in ihren Häusern solche Sauff-Gelage in ihren Beywesen jedesmahl gehalten wurden / über sich nehmen müssen. Wenn Wir nun solche Mist- und Pflug-Gelage in der Pastoren Häusern hinführo aus angeführten und mehren uns dazu bewegenden Ursachen zu dulden oder nachzugeben gar nicht gemeinet: Als ist unser ernster Wille und Befehl / daß du Unsern dir anvertraueten Unterthanen / weil es des Orts also hergebracht / andeutest daß sie zwar ferner dem Pastori, gleichwie vorhin / den Mist zu rechter Zeit von ihren Pfarr-Höfen abfahren / auch den Acker zu rechter Zeit pflügen / die Pflug- oder Mist-Fuhr-Gelage aber nicht in den Pfarr-Häusern anstellen / sondern allerdings zufrieden seyn sollen / wenn ihnen von dem Priester ein halb Faß Bier und das Morgen-Brod gegeben / und solches in einem und andern Hause zu verzehren und auszutrincken freygestellet wird.

erfahret / solches ohnverzüglich anhero zu referiren habt. Geben Wolffenbüttel den 3. Jun. 1707.

Fürstl. Braunschw. Lüneburg. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte.

XIII. Weiland Herrn Hertzogen Augusti zu Braunschweig und Lüneburg vor Jahren an ein und andern Beambten abgelassener Landes-Fürstlicher Befehl.

LIeber Getreuer etc. Nachdem bey Unsern Consistorio zu unterschiedlichenmahlen von denen Pastoribus Beschwerden und Klagen deßhalben einkommen / daß bey dem Mist-Abfahren und Pflügen sie nicht allein grosse Unkosten aufwenden / sondern auch allerhand Ungelegenheit daher / daß in ihren Häusern solche Sauff-Gelage in ihren Beywesen jedesmahl gehalten wurden / über sich nehmen müssen. Wenn Wir nun solche Mist- und Pflug-Gelage in der Pastoren Häusern hinführo aus angeführten und mehren uns dazu bewegenden Ursachen zu dulden oder nachzugeben gar nicht gemeinet: Als ist unser ernster Wille und Befehl / daß du Unsern dir anvertraueten Unterthanen / weil es des Orts also hergebracht / andeutest daß sie zwar ferner dem Pastori, gleichwie vorhin / den Mist zu rechter Zeit von ihren Pfarr-Höfen abfahren / auch den Acker zu rechter Zeit pflügen / die Pflug- oder Mist-Fuhr-Gelage aber nicht in den Pfarr-Häusern anstellen / sondern allerdings zufrieden seyn sollen / wenn ihnen von dem Priester ein halb Faß Bier und das Morgen-Brod gegeben / und solches in einem und andern Hause zu verzehren und auszutrincken freygestellet wird.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0124" n="133"/>
erfahret / solches ohnverzüglich anhero zu referiren habt. Geben                      Wolffenbüttel den 3. Jun. 1707.</p>
        <p>Fürstl. Braunschw. Lüneburg. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte.</p>
      </div>
      <div>
        <head>XIII. Weiland Herrn Hertzogen Augusti zu Braunschweig und Lüneburg vor Jahren                      an ein und andern Beambten abgelassener Landes-Fürstlicher Befehl.<lb/></head>
        <p>LIeber Getreuer etc. Nachdem bey Unsern Consistorio zu unterschiedlichenmahlen                      von denen Pastoribus Beschwerden und Klagen deßhalben einkommen / daß bey dem                      Mist-Abfahren und Pflügen sie nicht allein grosse Unkosten aufwenden / sondern                      auch allerhand Ungelegenheit daher / daß in ihren Häusern solche Sauff-Gelage in                      ihren Beywesen jedesmahl gehalten wurden / über sich nehmen müssen. Wenn Wir nun                      solche Mist- und Pflug-Gelage in der Pastoren Häusern hinführo aus angeführten                      und mehren uns dazu bewegenden Ursachen zu dulden oder nachzugeben gar nicht                      gemeinet: Als ist unser ernster Wille und Befehl / daß du Unsern dir                      anvertraueten Unterthanen / weil es des Orts also hergebracht / andeutest daß                      sie zwar ferner dem Pastori, gleichwie vorhin / den Mist zu rechter Zeit von                      ihren Pfarr-Höfen abfahren / auch den Acker zu rechter Zeit pflügen / die Pflug-                      oder Mist-Fuhr-Gelage aber nicht in den Pfarr-Häusern anstellen / sondern                      allerdings zufrieden seyn sollen / wenn ihnen von dem Priester ein halb Faß Bier                      und das Morgen-Brod gegeben / und solches in einem und andern Hause zu verzehren                      und auszutrincken freygestellet wird.
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[133/0124] erfahret / solches ohnverzüglich anhero zu referiren habt. Geben Wolffenbüttel den 3. Jun. 1707. Fürstl. Braunschw. Lüneburg. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte. XIII. Weiland Herrn Hertzogen Augusti zu Braunschweig und Lüneburg vor Jahren an ein und andern Beambten abgelassener Landes-Fürstlicher Befehl. LIeber Getreuer etc. Nachdem bey Unsern Consistorio zu unterschiedlichenmahlen von denen Pastoribus Beschwerden und Klagen deßhalben einkommen / daß bey dem Mist-Abfahren und Pflügen sie nicht allein grosse Unkosten aufwenden / sondern auch allerhand Ungelegenheit daher / daß in ihren Häusern solche Sauff-Gelage in ihren Beywesen jedesmahl gehalten wurden / über sich nehmen müssen. Wenn Wir nun solche Mist- und Pflug-Gelage in der Pastoren Häusern hinführo aus angeführten und mehren uns dazu bewegenden Ursachen zu dulden oder nachzugeben gar nicht gemeinet: Als ist unser ernster Wille und Befehl / daß du Unsern dir anvertraueten Unterthanen / weil es des Orts also hergebracht / andeutest daß sie zwar ferner dem Pastori, gleichwie vorhin / den Mist zu rechter Zeit von ihren Pfarr-Höfen abfahren / auch den Acker zu rechter Zeit pflügen / die Pflug- oder Mist-Fuhr-Gelage aber nicht in den Pfarr-Häusern anstellen / sondern allerdings zufrieden seyn sollen / wenn ihnen von dem Priester ein halb Faß Bier und das Morgen-Brod gegeben / und solches in einem und andern Hause zu verzehren und auszutrincken freygestellet wird.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/124
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/124>, abgerufen am 21.12.2024.