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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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XII. Fürstlicher Consistorial-Befehl an die General-Superintendenten / daß kein Studiosus, der nicht ein testimonium publicum orthodoxiae vorzuzeigen hat / zum Predigen admittiret werden soll.

DEmnach man glaubwürdig berichtet worden / daß von denen Predigern öffters einige Studiosi umb sich durch selbige subleviren zu lassen / zum Predigen admittiret werden / welche doch in Theologicis gar wenig gethan / und dahero öffters etwas pro concione contra orthodoxiam proponiren / wodurch der gemeine Mann nur irre gemacht wird; Euch aber indessen nicht unbekandt seyn kan / wie daß von der gnädigsten Herrschafft vor einigen Jahren bereits heilsamlich verordnet daß kein General- oder Special-Superintendent und Pastor einen Studiosum Theologiae, der nicht zufoderst von dem Fürstl. Consistorio allhier oder der Theologischen Facultät zu Helmstädt tentiret und sattsahm fundirt befunden worden / zum predigen admittiren soll; Als befehlen Nahmens Höchstgedachter Ihr Durchlauchtigk. Wir Euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr solches euren untergebenen Special-Superintendenten und Pastoribus nochmahlen / wie vor dem schon geschehen / ernstlich intimiret und sie dahin anweiset / daß nach Höchstgedachter Ihr. Durchl. gnädigsten Verordnung sie gehorsahmlich sich zu achten; mit der Verwarnung / daß / daferne jedennoch einer oder ander selbiger zuwider jemand / so noch nicht tentiret und ein publicum testimonium deßfalls vorzuzeigen habe / zum predigen admittiren würde / solche contravenienten deßwegen von dem Fürstlichen Consistorio ernstlich bestraffet werden sollen; gestalt ihr denn / sobald ihr dergleichen

XII. Fürstlicher Consistorial-Befehl an die General-Superintendenten / daß kein Studiosus, der nicht ein testimonium publicum orthodoxiae vorzuzeigen hat / zum Predigen admittiret werden soll.

DEmnach man glaubwürdig berichtet worden / daß von denen Predigern öffters einige Studiosi umb sich durch selbige subleviren zu lassen / zum Predigen admittiret werden / welche doch in Theologicis gar wenig gethan / und dahero öffters etwas pro concione contra orthodoxiam proponiren / wodurch der gemeine Mann nur irre gemacht wird; Euch aber indessen nicht unbekandt seyn kan / wie daß von der gnädigsten Herrschafft vor einigen Jahren bereits heilsamlich verordnet daß kein General- oder Special-Superintendent und Pastor einen Studiosum Theologiae, der nicht zufoderst von dem Fürstl. Consistorio allhier oder der Theologischen Facultät zu Helmstädt tentiret und sattsahm fundirt befunden worden / zum predigen admittiren soll; Als befehlen Nahmens Höchstgedachter Ihr Durchlauchtigk. Wir Euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr solches euren untergebenen Special-Superintendenten und Pastoribus nochmahlen / wie vor dem schon geschehen / ernstlich intimiret und sie dahin anweiset / daß nach Höchstgedachter Ihr. Durchl. gnädigsten Verordnung sie gehorsahmlich sich zu achten; mit der Verwarnung / daß / daferne jedennoch einer oder ander selbiger zuwider jemand / so noch nicht tentiret und ein publicum testimonium deßfalls vorzuzeigen habe / zum predigen admittiren würde / solche contravenienten deßwegen von dem Fürstlichen Consistorio ernstlich bestraffet werden sollen; gestalt ihr denn / sobald ihr dergleichen

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[132/0123] XII. Fürstlicher Consistorial-Befehl an die General-Superintendenten / daß kein Studiosus, der nicht ein testimonium publicum orthodoxiae vorzuzeigen hat / zum Predigen admittiret werden soll. DEmnach man glaubwürdig berichtet worden / daß von denen Predigern öffters einige Studiosi umb sich durch selbige subleviren zu lassen / zum Predigen admittiret werden / welche doch in Theologicis gar wenig gethan / und dahero öffters etwas pro concione contra orthodoxiam proponiren / wodurch der gemeine Mann nur irre gemacht wird; Euch aber indessen nicht unbekandt seyn kan / wie daß von der gnädigsten Herrschafft vor einigen Jahren bereits heilsamlich verordnet daß kein General- oder Special-Superintendent und Pastor einen Studiosum Theologiae, der nicht zufoderst von dem Fürstl. Consistorio allhier oder der Theologischen Facultät zu Helmstädt tentiret und sattsahm fundirt befunden worden / zum predigen admittiren soll; Als befehlen Nahmens Höchstgedachter Ihr Durchlauchtigk. Wir Euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr solches euren untergebenen Special-Superintendenten und Pastoribus nochmahlen / wie vor dem schon geschehen / ernstlich intimiret und sie dahin anweiset / daß nach Höchstgedachter Ihr. Durchl. gnädigsten Verordnung sie gehorsahmlich sich zu achten; mit der Verwarnung / daß / daferne jedennoch einer oder ander selbiger zuwider jemand / so noch nicht tentiret und ein publicum testimonium deßfalls vorzuzeigen habe / zum predigen admittiren würde / solche contravenienten deßwegen von dem Fürstlichen Consistorio ernstlich bestraffet werden sollen; gestalt ihr denn / sobald ihr dergleichen

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/123>, abgerufen am 21.11.2024.