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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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nen oneribus proportionaliter concurriren / und erfolget auch hieraus daß bey dem sich zu Süplingen begebenden casu der in den Wittwen-Hause wohnende Arbeits-Mann / so viel seine Nahrung und Vieh belanget / von der Contribution nicht / die von ihm zu sich eingenommene Schuelmeisters-Wittwen aber davon befreyet seyn müsse. Daß sonst ein Gerichts-Herr von denen in solchen Wittwen-Häusern wohnenden Leuten / über die von ihnen entrichtende Contribution, noch ein jährliches Schutz-Geld fodert / solches wie es sich nicht gebühret / als wird es auch dem von Bülau zu Brunsrode itzo ernstlich untersaget. Die übrigen in oberwehnten Beylagen enthaltene particularia, welche etwa hiedurch noch nicht schon erlediget seyn / sollen nach eingelangeten vollständigen Bericht von der rectification des Contribution-Wesens / wenn ein oder ander / welcher in specie dabey graviret / sich bey hiesiger Fürstl. Geheimbten Rahts-Stube durch ein Memorial anmelden wird / weiter untersuchet und die Supplicanten alsdenn nach Befinden mit resolution versehen werden. Woltens denen Herren in freundlicher Antwort ohnverhalten / und seyn denenselben zu genehmen Diensten geflissen. Gegeben Wolffenbüttel den 14. Julii 1684.

Fürstl. Braunschweigis. Lüneburgis. Praesident und Geheimbte Rähte daselbst.

IX. Ausschreiben An alle 4. General-Superintendenten hiesiges Fürstenthums / wie es mit denen Adelichen Copul. Kind-Tauffen und Trauer-Geleute zu halten.

WAs Serenissimi Unser gnädigster Fürst und Herr Durchl. auf die von der getreuen Ritterschafft am 20.

nen oneribus proportionaliter concurriren / und erfolget auch hieraus daß bey dem sich zu Süplingen begebenden casu der in den Wittwen-Hause wohnende Arbeits-Mann / so viel seine Nahrung und Vieh belanget / von der Contribution nicht / die von ihm zu sich eingenommene Schuelmeisters-Wittwen aber davon befreyet seyn müsse. Daß sonst ein Gerichts-Herr von denen in solchen Wittwen-Häusern wohnenden Leuten / über die von ihnen entrichtende Contribution, noch ein jährliches Schutz-Geld fodert / solches wie es sich nicht gebühret / als wird es auch dem von Bülau zu Brunsrode itzo ernstlich untersaget. Die übrigen in oberwehnten Beylagen enthaltene particularia, welche etwa hiedurch noch nicht schon erlediget seyn / sollen nach eingelangeten vollständigen Bericht von der rectification des Contribution-Wesens / wenn ein oder ander / welcher in specie dabey graviret / sich bey hiesiger Fürstl. Geheimbten Rahts-Stube durch ein Memorial anmelden wird / weiter untersuchet und die Supplicanten alsdenn nach Befinden mit resolution versehen werden. Woltens denen Herren in freundlicher Antwort ohnverhalten / und seyn denenselben zu genehmen Diensten geflissen. Gegeben Wolffenbüttel den 14. Julii 1684.

Fürstl. Braunschweigis. Lüneburgis. Praesident und Geheimbte Rähte daselbst.

IX. Ausschreiben An alle 4. General-Superintendenten hiesiges Fürstenthums / wie es mit denen Adelichen Copul. Kind-Tauffen und Trauer-Geleute zu halten.

WAs Serenissimi Unser gnädigster Fürst und Herr Durchl. auf die von der getreuen Ritterschafft am 20.

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[127/0118] nen oneribus proportionaliter concurriren / und erfolget auch hieraus daß bey dem sich zu Süplingen begebenden casu der in den Wittwen-Hause wohnende Arbeits-Mann / so viel seine Nahrung und Vieh belanget / von der Contribution nicht / die von ihm zu sich eingenommene Schuelmeisters-Wittwen aber davon befreyet seyn müsse. Daß sonst ein Gerichts-Herr von denen in solchen Wittwen-Häusern wohnenden Leuten / über die von ihnen entrichtende Contribution, noch ein jährliches Schutz-Geld fodert / solches wie es sich nicht gebühret / als wird es auch dem von Bülau zu Brunsrode itzo ernstlich untersaget. Die übrigen in oberwehnten Beylagen enthaltene particularia, welche etwa hiedurch noch nicht schon erlediget seyn / sollen nach eingelangeten vollständigen Bericht von der rectification des Contribution-Wesens / wenn ein oder ander / welcher in specie dabey graviret / sich bey hiesiger Fürstl. Geheimbten Rahts-Stube durch ein Memorial anmelden wird / weiter untersuchet und die Supplicanten alsdenn nach Befinden mit resolution versehen werden. Woltens denen Herren in freundlicher Antwort ohnverhalten / und seyn denenselben zu genehmen Diensten geflissen. Gegeben Wolffenbüttel den 14. Julii 1684. Fürstl. Braunschweigis. Lüneburgis. Praesident und Geheimbte Rähte daselbst. IX. Ausschreiben An alle 4. General-Superintendenten hiesiges Fürstenthums / wie es mit denen Adelichen Copul. Kind-Tauffen und Trauer-Geleute zu halten. WAs Serenissimi Unser gnädigster Fürst und Herr Durchl. auf die von der getreuen Ritterschafft am 20.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/118>, abgerufen am 30.12.2024.