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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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mit / die Warheit außzusagen / nicht ledigen / Sondern durch ernstliche straff / alß bey peen dupli / tripli / etc. Auch pfandungen / vnd dergleichen straffen / so offt solche verweigerung geschehe / nach erkantniß vnsers Hoffgerichts / darzu gehalten / vnd gezwungen werden.

Vnd wo also die Commissarien seumig / wie in der nechst vorgehenden Rubriken gemeldet / auch die Zeugen vngehorsam weren / vnd nicht aussagen wolten / so verlaufft derhalben dem Zeugenführer die zeit der beweisung nicht / weil es nicht bey jhm stehet / Sondern bey dem verziehenden Commissario / vnd den vngehorsamen Gezeugen / das er sein beweisung zu rechter zeit nicht volnführt / Aber der Zeugenführer muß bey dem Richter vmb befürderung des Examinis vnd gezwang der Zeugen fleißig ansuchen / das sein fleiß darinn gespüret werde / vnd dauon protestiren / dann sonst were er in der schuldt / vnd würde wieder jhne / Ipsa negligentia, der vnfleiß zuuermuhten sein / Darumb ist dißfalß der fleiß fürzuwenden / vnd dauon zu protestiren von nöthen.

Wie die Zeugen / so ausserhalb vnserm Fürstenthumb gesessen / zuuerhören.

mit / die Warheit außzusagen / nicht ledigen / Sondern durch ernstliche straff / alß bey peen dupli / tripli / etc. Auch pfandungen / vnd dergleichen straffen / so offt solche verweigerung geschehe / nach erkantniß vnsers Hoffgerichts / darzu gehalten / vnd gezwungen werden.

Vnd wo also die Commissarien seumig / wie in der nechst vorgehenden Rubriken gemeldet / auch die Zeugen vngehorsam weren / vnd nicht aussagen wolten / so verlaufft derhalben dem Zeugenführer die zeit der beweisung nicht / weil es nicht bey jhm stehet / Sondern bey dem verziehenden Commissario / vnd den vngehorsamen Gezeugen / das er sein beweisung zu rechter zeit nicht volnführt / Aber der Zeugenführer muß bey dem Richter vmb befürderung des Examinis vnd gezwang der Zeugen fleißig ansuchen / das sein fleiß darinn gespüret werde / vnd dauon protestiren / dann sonst were er in der schuldt / vnd würde wieder jhne / Ipsa negligentia, der vnfleiß zuuermuhten sein / Darumb ist dißfalß der fleiß fürzuwenden / vnd dauon zu protestiren von nöthen.

Wie die Zeugen / so ausserhalb vnserm Fürstenthumb gesessen / zuuerhören.
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                     geschehe / nach erkantniß vnsers Hoffgerichts / darzu gehalten / vnd gezwungen
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[36/0087] mit / die Warheit außzusagen / nicht ledigen / Sondern durch ernstliche straff / alß bey peen dupli / tripli / etc. Auch pfandungen / vnd dergleichen straffen / so offt solche verweigerung geschehe / nach erkantniß vnsers Hoffgerichts / darzu gehalten / vnd gezwungen werden. Vnd wo also die Commissarien seumig / wie in der nechst vorgehenden Rubriken gemeldet / auch die Zeugen vngehorsam weren / vnd nicht aussagen wolten / so verlaufft derhalben dem Zeugenführer die zeit der beweisung nicht / weil es nicht bey jhm stehet / Sondern bey dem verziehenden Commissario / vnd den vngehorsamen Gezeugen / das er sein beweisung zu rechter zeit nicht volnführt / Aber der Zeugenführer muß bey dem Richter vmb befürderung des Examinis vnd gezwang der Zeugen fleißig ansuchen / das sein fleiß darinn gespüret werde / vnd dauon protestiren / dann sonst were er in der schuldt / vnd würde wieder jhne / Ipsa negligentia, der vnfleiß zuuermuhten sein / Darumb ist dißfalß der fleiß fürzuwenden / vnd dauon zu protestiren von nöthen. Wie die Zeugen / so ausserhalb vnserm Fürstenthumb gesessen / zuuerhören.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/87>, abgerufen am 16.11.2024.