Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.mit / die Warheit außzusagen / nicht ledigen / Sondern durch ernstliche straff / alß bey peen dupli / tripli / etc. Auch pfandungen / vnd dergleichen straffen / so offt solche verweigerung geschehe / nach erkantniß vnsers Hoffgerichts / darzu gehalten / vnd gezwungen werden. Vnd wo also die Commissarien seumig / wie in der nechst vorgehenden Rubriken gemeldet / auch die Zeugen vngehorsam weren / vnd nicht aussagen wolten / so verlaufft derhalben dem Zeugenführer die zeit der beweisung nicht / weil es nicht bey jhm stehet / Sondern bey dem verziehenden Commissario / vnd den vngehorsamen Gezeugen / das er sein beweisung zu rechter zeit nicht volnführt / Aber der Zeugenführer muß bey dem Richter vmb befürderung des Examinis vnd gezwang der Zeugen fleißig ansuchen / das sein fleiß darinn gespüret werde / vnd dauon protestiren / dann sonst were er in der schuldt / vnd würde wieder jhne / Ipsa negligentia, der vnfleiß zuuermuhten sein / Darumb ist dißfalß der fleiß fürzuwenden / vnd dauon zu protestiren von nöthen. Wie die Zeugen / so ausserhalb vnserm Fürstenthumb gesessen / zuuerhören.
mit / die Warheit außzusagen / nicht ledigen / Sondern durch ernstliche straff / alß bey peen dupli / tripli / etc. Auch pfandungen / vnd dergleichen straffen / so offt solche verweigerung geschehe / nach erkantniß vnsers Hoffgerichts / darzu gehalten / vnd gezwungen werden. Vnd wo also die Commissarien seumig / wie in der nechst vorgehenden Rubriken gemeldet / auch die Zeugen vngehorsam weren / vnd nicht aussagen wolten / so verlaufft derhalben dem Zeugenführer die zeit der beweisung nicht / weil es nicht bey jhm stehet / Sondern bey dem verziehenden Commissario / vnd den vngehorsamen Gezeugen / das er sein beweisung zu rechter zeit nicht volnführt / Aber der Zeugenführer muß bey dem Richter vmb befürderung des Examinis vnd gezwang der Zeugen fleißig ansuchen / das sein fleiß darinn gespüret werde / vnd dauon protestiren / dann sonst were er in der schuldt / vnd würde wieder jhne / Ipsa negligentia, der vnfleiß zuuermuhten sein / Darumb ist dißfalß der fleiß fürzuwenden / vnd dauon zu protestiren von nöthen. Wie die Zeugen / so ausserhalb vnserm Fürstenthumb gesessen / zuuerhören.
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Vnd wo also die Commissarien seumig / wie in der nechst vorgehenden Rubriken gemeldet / auch die Zeugen vngehorsam weren / vnd nicht aussagen wolten / so verlaufft derhalben dem Zeugenführer die zeit der beweisung nicht / weil es nicht bey jhm stehet / Sondern bey dem verziehenden Commissario / vnd den vngehorsamen Gezeugen / das er sein beweisung zu rechter zeit nicht volnführt / Aber der Zeugenführer muß bey dem Richter vmb befürderung des Examinis vnd gezwang der Zeugen fleißig ansuchen / das sein fleiß darinn gespüret werde / vnd dauon protestiren / dann sonst were er in der schuldt / vnd würde wieder jhne / Ipsa negligentia, der vnfleiß zuuermuhten sein / Darumb ist dißfalß der fleiß fürzuwenden / vnd dauon zu protestiren von nöthen.
Wie die Zeugen / so ausserhalb vnserm Fürstenthumb gesessen / zuuerhören.
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