Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

ten ist / das mit den Eyden / die durch den Heiligen Namen vnd Wort Gottes bestettiget / dermassen schimpfflich vmbgegangen soll werden / alß wöllen wir solche gröbliche vberfahrung vnsern jeder zeit verordneten Hoffrichter vnd Beysitzern / der gebür nach zustraffen befohlen vnd macht gegeben haben.

Forma des Eydts DANDORVM.

VNnd wann dem Kleger solcher Eydt Dandorum, von vnserm Gericht aufferlegt worden / soll er selbst gegenwertig in sein Seel / Aber der Anwaldt / in sein eigen / vnd seiner Partheyen Seel schweren / das seine / oder seines Principals eingebrachte Articul / so viel die sein / oder seiner Parthey eigen geschicht betreffen / war sein / was deren aber frembde geschichte betreffen / das er glaub die war sein / vngefehrlich.

Forma des Eydts RESPONDENDORVM.

ALso soll auch der Antworter / oder sein Anwaldt / im fall jhm der Eydt Respondendorum, aufferlegt / schweren / das er des Klegers Articul / so viel derselben sein eigen that /

ten ist / das mit den Eyden / die durch den Heiligen Namen vnd Wort Gottes bestettiget / dermassen schimpfflich vmbgegangen soll werden / alß wöllen wir solche gröbliche vberfahrung vnsern jeder zeit verordneten Hoffrichter vnd Beysitzern / der gebür nach zustraffen befohlen vnd macht gegeben haben.

Forma des Eydts DANDORVM.

VNnd wann dem Kleger solcher Eydt Dandorum, von vnserm Gericht aufferlegt worden / soll er selbst gegenwertig in sein Seel / Aber der Anwaldt / in sein eigen / vnd seiner Partheyen Seel schweren / das seine / oder seines Principals eingebrachte Articul / so viel die sein / oder seiner Parthey eigen geschicht betreffen / war sein / was deren aber frembde geschichte betreffen / das er glaub die war sein / vngefehrlich.

Forma des Eydts RESPONDENDORVM.

ALso soll auch der Antworter / oder sein Anwaldt / im fall jhm der Eydt Respondendorum, aufferlegt / schweren / das er des Klegers Articul / so viel derselben sein eigen that /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0077" n="31"/>
ten ist / das mit den Eyden /
                     die durch den Heiligen Namen vnd Wort Gottes bestettiget / dermassen
                     schimpfflich vmbgegangen soll werden / alß wöllen wir solche gröbliche
                     vberfahrung vnsern jeder zeit verordneten Hoffrichter vnd Beysitzern / der gebür
                     nach zustraffen befohlen vnd macht gegeben haben.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Forma des Eydts DANDORVM.<lb/></head>
        <p>VNnd wann dem Kleger solcher Eydt <hi rendition="#i">Dandorum,</hi> von vnserm
                     Gericht aufferlegt worden / soll er selbst gegenwertig in sein Seel / Aber der
                     Anwaldt / in sein eigen / vnd seiner Partheyen Seel schweren / das seine / oder
                     seines Principals eingebrachte Articul / so viel die sein / oder seiner Parthey
                     eigen geschicht betreffen / war sein / was deren aber frembde geschichte
                     betreffen / das er glaub die war sein / vngefehrlich.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Forma des Eydts RESPONDENDORVM.<lb/></head>
        <p>ALso soll auch der Antworter / oder sein Anwaldt / im fall jhm der Eydt <hi rendition="#i">Respondendorum,</hi> aufferlegt / schweren / das er des
                     Klegers Articul / so viel derselben sein eigen that /
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[31/0077] ten ist / das mit den Eyden / die durch den Heiligen Namen vnd Wort Gottes bestettiget / dermassen schimpfflich vmbgegangen soll werden / alß wöllen wir solche gröbliche vberfahrung vnsern jeder zeit verordneten Hoffrichter vnd Beysitzern / der gebür nach zustraffen befohlen vnd macht gegeben haben. Forma des Eydts DANDORVM. VNnd wann dem Kleger solcher Eydt Dandorum, von vnserm Gericht aufferlegt worden / soll er selbst gegenwertig in sein Seel / Aber der Anwaldt / in sein eigen / vnd seiner Partheyen Seel schweren / das seine / oder seines Principals eingebrachte Articul / so viel die sein / oder seiner Parthey eigen geschicht betreffen / war sein / was deren aber frembde geschichte betreffen / das er glaub die war sein / vngefehrlich. Forma des Eydts RESPONDENDORVM. ALso soll auch der Antworter / oder sein Anwaldt / im fall jhm der Eydt Respondendorum, aufferlegt / schweren / das er des Klegers Articul / so viel derselben sein eigen that /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/77
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 31. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/77>, abgerufen am 16.11.2024.