Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.XXVII. WEiter setzen vnd ordnen wir / das von einer jeglichen Sachen / wann die Klag an vnserm Fürstlichen Hoffgericht fürgenommen / vnd anhengig gemacht wirdt / so fern dieselb Hundert Gülden betrifft / ein Gülden von jedem theil / ins Gericht gegeben werde / Wo aber die Sach vnter Hundert Gülden / vnd doch vber Funfftzig betrifft / soll man einen halben Gülden / was vnter Funfftzig Gülden betrifft / ein ort eines Gülden geben vnd entrichten / Also auch zurechnen / wo die Sach mehr dann Hundert Gülden betreffen würde. Were es auch / das die Sach im grunde nicht Gelt / noch Gut / Sondern Freuel anlangte / oder actio Iniuriarum were / dann sollen von einem jeden Theil / im anfang des kriegs / Zwantzig Silbergroschen erleget / vnd bezalet werden. Was sonst andere Expenß vnd Gerichtskosten belanget / wöllen wir hierunden / zu ende dieser Ordnung derselben taxation vnd meßigung auch ordnen vnd setzen. Wie in den Gerichtlichen audientien zuhandlen sey.
XXVII. WEiter setzen vnd ordnen wir / das von einer jeglichen Sachen / wann die Klag an vnserm Fürstlichen Hoffgericht fürgenommen / vnd anhengig gemacht wirdt / so fern dieselb Hundert Gülden betrifft / ein Gülden von jedem theil / ins Gericht gegeben werde / Wo aber die Sach vnter Hundert Gülden / vnd doch vber Funfftzig betrifft / soll man einen halben Gülden / was vnter Funfftzig Gülden betrifft / ein ort eines Gülden geben vnd entrichten / Also auch zurechnen / wo die Sach mehr dann Hundert Gülden betreffen würde. Were es auch / das die Sach im grunde nicht Gelt / noch Gut / Sondern Freuel anlangte / oder actio Iniuriarum were / dann sollen von einem jeden Theil / im anfang des kriegs / Zwantzig Silbergroschen erleget / vnd bezalet werden. Was sonst andere Expenß vnd Gerichtskosten belanget / wöllen wir hierunden / zu ende dieser Ordnung derselben taxation vnd meßigung auch ordnen vnd setzen. Wie in den Gerichtlichen audientien zuhandlen sey.
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XXVII.
WEiter setzen vnd ordnen wir / das von einer jeglichen Sachen / wann die Klag an vnserm Fürstlichen Hoffgericht fürgenommen / vnd anhengig gemacht wirdt / so fern dieselb Hundert Gülden betrifft / ein Gülden von jedem theil / ins Gericht gegeben werde / Wo aber die Sach vnter Hundert Gülden / vnd doch vber Funfftzig betrifft / soll man einen halben Gülden / was vnter Funfftzig Gülden betrifft / ein ort eines Gülden geben vnd entrichten / Also auch zurechnen / wo die Sach mehr dann Hundert Gülden betreffen würde.
Were es auch / das die Sach im grunde nicht Gelt / noch Gut / Sondern Freuel anlangte / oder actio Iniuriarum were / dann sollen von einem jeden Theil / im anfang des kriegs / Zwantzig Silbergroschen erleget / vnd bezalet werden.
Was sonst andere Expenß vnd Gerichtskosten belanget / wöllen wir hierunden / zu ende dieser Ordnung derselben taxation vnd meßigung auch ordnen vnd setzen.
Wie in den Gerichtlichen audientien zuhandlen sey.
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