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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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OB sich auch zutragen würde / das vnser Hoffrichter vnd Beysitzer / denen / so der minder Iharen / vnd nicht veruormündert sein / Curatores ad litem geben müssen / sollen dieselben Curatores einen Eidt zu GOtt / vnd auff das heilig Euangelium zuschweren / das sie alles vnd jedes / so N. dem sie zu Curatorn der sachen geben seind / gut vnd nützlich ist / nach jhrem besten verstandtniß / getrewlich vnd mit fleiß handlen / fürbringen / vnd geben / sich der warheit / ohne falsch vnd gefehrde gebrauchen / was jhnen vnnütz vnd schedlich ist / vermeiden / vnd alles das in der sachen zu jhren handen kömpt / dem gedachten N. gentzlich zustellen wöllen / vnd sonst alles das thun vnd lassen / was getrewen Curatorn zustehet / ohn gefehrde.

Der Eidt / so die Vormünder / Tutores / oder Pfleger / Curatores genant / schweren sollen.
XXIII.

SO jemand zu einen Vormünder / oder Pfleger gesetzt wird / soll er nachfolgenden Eidt zuschweren schüldig sein / Nemmlich / das er alles vnd jedes des jenigen / wel ches Vormündschafft oder pflegschafft er angenommen / was gut vnd nützlich ist / thun vnd handlen / was vnnütz vnd schedlich / vermeiden / vnterlassen / vnd verhüten / desselben jungen

OB sich auch zutragen würde / das vnser Hoffrichter vnd Beysitzer / denen / so der minder Iharen / vnd nicht veruormündert sein / Curatores ad litem geben müssen / sollen dieselben Curatores einen Eidt zu GOtt / vnd auff das heilig Euangelium zuschweren / das sie alles vnd jedes / so N. dem sie zu Curatorn der sachen geben seind / gut vnd nützlich ist / nach jhrem besten verstandtniß / getrewlich vnd mit fleiß handlen / fürbringen / vnd geben / sich der warheit / ohne falsch vnd gefehrde gebrauchen / was jhnen vnnütz vnd schedlich ist / vermeiden / vnd alles das in der sachen zu jhren handen kömpt / dem gedachten N. gentzlich zustellen wöllen / vnd sonst alles das thun vnd lassen / was getrewen Curatorn zustehet / ohn gefehrde.

Der Eidt / so die Vormünder / Tutores / oder Pfleger / Curatores genant / schweren sollen.
XXIII.

SO jemand zu einẽ Vormünder / oder Pfleger gesetzt wird / soll er nachfolgenden Eidt zuschweren schüldig sein / Nem̃lich / das er alles vnd jedes des jenigen / wel ches Vormündschafft oder pflegschafft er angenom̃en / was gut vnd nützlich ist / thun vnd handlen / was vnnütz vnd schedlich / vermeiden / vnterlassen / vnd verhüten / desselben jungen

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[16/0047] OB sich auch zutragen würde / das vnser Hoffrichter vnd Beysitzer / denen / so der minder Iharen / vnd nicht veruormündert sein / Curatores ad litem geben müssen / sollen dieselben Curatores einen Eidt zu GOtt / vnd auff das heilig Euangelium zuschweren / das sie alles vnd jedes / so N. dem sie zu Curatorn der sachen geben seind / gut vnd nützlich ist / nach jhrem besten verstandtniß / getrewlich vnd mit fleiß handlen / fürbringen / vnd geben / sich der warheit / ohne falsch vnd gefehrde gebrauchen / was jhnen vnnütz vnd schedlich ist / vermeiden / vnd alles das in der sachen zu jhren handen kömpt / dem gedachten N. gentzlich zustellen wöllen / vnd sonst alles das thun vnd lassen / was getrewen Curatorn zustehet / ohn gefehrde. Der Eidt / so die Vormünder / Tutores / oder Pfleger / Curatores genant / schweren sollen. XXIII. SO jemand zu einẽ Vormünder / oder Pfleger gesetzt wird / soll er nachfolgenden Eidt zuschweren schüldig sein / Nem̃lich / das er alles vnd jedes des jenigen / wel ches Vormündschafft oder pflegschafft er angenom̃en / was gut vnd nützlich ist / thun vnd handlen / was vnnütz vnd schedlich / vermeiden / vnterlassen / vnd verhüten / desselben jungen

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/47>, abgerufen am 18.12.2024.