Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.sonst alles anders zuthun / das einem redlichen vnd getrewen Botten seines Ampts halben (wie oben vermeldet) zugehört / ohn alle gefehrde. Der Armen Partheyen Eidt. XXI. DIe sich an vnserm Hoffgericht für Arm / vnd bezalung zuthun / vnuermügentlich anmassen / die sollen schweren ein Eidt zu GOtt / vnd auff das heilig Euangelium / das sie also Arm sein / auch an fahrenden vnd liegenden Haab vnd Gütern / oder Schulden / nicht vermögen / die Cantzley vmb nottürfftige Brieff / noch die Aduocaten / vnd Procuratorn zubelonen / das sie auch vmb leistung willen dieses Eidts / jhres Guts / oder Haab / nichts vereussert / oder andern vbergeben haben / vnd so sie im Rechten obliegen / oder sonst zu vermögen kommen / alß dann jedern nach seiner gebür / erbarliche außrichtung thun wöllen / alles vngefehrlich. Der Eidt Curatorum ad litem. XXII.
sonst alles anders zuthun / das einem redlichen vnd getrewen Botten seines Ampts halben (wie oben vermeldet) zugehört / ohn alle gefehrde. Der Armen Partheyen Eidt. XXI. DIe sich an vnserm Hoffgericht für Arm / vnd bezalung zuthun / vnuermügentlich anmassen / die sollen schweren ein Eidt zu GOtt / vnd auff das heilig Euangelium / das sie also Arm sein / auch an fahrenden vnd liegenden Haab vnd Gütern / oder Schulden / nicht vermögen / die Cantzley vmb nottürfftige Brieff / noch die Aduocaten / vnd Procuratorn zubelonen / das sie auch vmb leistung willen dieses Eidts / jhres Guts / oder Haab / nichts vereussert / oder andern vbergeben haben / vnd so sie im Rechten obliegen / oder sonst zu vermögen kommen / alß dann jedern nach seiner gebür / erbarliche außrichtung thun wöllen / alles vngefehrlich. Der Eidt Curatorum ad litem. XXII.
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sonst alles anders zuthun / das einem redlichen vnd getrewen Botten seines Ampts halben (wie oben vermeldet) zugehört / ohn alle gefehrde.
Der Armen Partheyen Eidt.
XXI.
DIe sich an vnserm Hoffgericht für Arm / vnd bezalung zuthun / vnuermügentlich anmassen / die sollen schweren ein Eidt zu GOtt / vnd auff das heilig Euangelium / das sie also Arm sein / auch an fahrenden vnd liegenden Haab vnd Gütern / oder Schulden / nicht vermögen / die Cantzley vmb nottürfftige Brieff / noch die Aduocaten / vnd Procuratorn zubelonen / das sie auch vmb leistung willen dieses Eidts / jhres Guts / oder Haab / nichts vereussert / oder andern vbergeben haben / vnd so sie im Rechten obliegen / oder sonst zu vermögen kommen / alß dann jedern nach seiner gebür / erbarliche außrichtung thun wöllen / alles vngefehrlich.
Der Eidt Curatorum ad litem.
XXII.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/46>, abgerufen am 03.03.2025. |