Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.vnd Gerichts heimlicheit / oder rathschlege erfahren würde / dasselbige zuuerschweigen / Die Partheyen darauss nicht zuwarnen / oder zu rathen / von den Partheyen vber seinen gewöntlichen vnd gebürlichen lohn nichts zunemen / vnd sonst alles anders zuthun / vnd zuleisten / das einem getrewen Pedellen seines Ampts halben gebürt / alles vngefehrlich. Der Botten Eidt. XX. DIE Botten / so an vnserm Hoffgericht auffgenommen werden / sollen geloben vnd schweren / jhrem Botten Ampt / vnd Befelch getrewlich / vnd mit fleiß außzuwarten / die Gerichtsbrieff / so jhnen von vnserm Hoffgericht / desselben Secretarien / oder den Partheyen / zuuerkünden auffgeben / vnd befohlen werden / trewlich / vnd fleißiglich den jenigen / an die sie stehen / in jhr eigen Person / da sie die betretten mögen / oder in jhr gewönliche behausung / oder sonst nach Ordnung der Rechten / oder wie es jhnen befohlen wirdt / zuantwortten / vnd zuuerkünden / vnd alle zeit dem Gerichts Secretari solcher vberantworttung vnd verkündung / glaubliche Relation zuthun / Tag vnd mahlstadt anzuzeigen / auff das es der Gerichts Secretari / bey die Acta verzeichnen mög / vnd vnd Gerichts heimlicheit / oder rathschlege erfahren würde / dasselbige zuuerschweigen / Die Partheyen darauss nicht zuwarnen / oder zu rathen / von den Partheyen vber seinen gewöntlichen vnd gebürlichen lohn nichts zunemen / vnd sonst alles anders zuthun / vnd zuleisten / das einem getrewen Pedellen seines Ampts halben gebürt / alles vngefehrlich. Der Botten Eidt. XX. DIE Botten / so an vnserm Hoffgericht auffgenommen werden / sollen geloben vnd schweren / jhrem Botten Ampt / vnd Befelch getrewlich / vnd mit fleiß außzuwarten / die Gerichtsbrieff / so jhnen von vnserm Hoffgericht / desselben Secretarien / oder den Partheyen / zuuerkünden auffgeben / vnd befohlen werden / trewlich / vnd fleißiglich den jenigen / an die sie stehen / in jhr eigen Person / da sie die betretten mögen / oder in jhr gewönliche behausung / oder sonst nach Ordnung der Rechten / oder wie es jhnen befohlen wirdt / zuantwortten / vnd zuuerkünden / vnd alle zeit dem Gerichts Secretari solcher vberantworttung vnd verkündung / glaubliche Relation zuthun / Tag vnd mahlstadt anzuzeigen / auff das es der Gerichts Secretari / bey die Acta verzeichnen mög / vnd <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0045" n="15"/> vnd Gerichts heimlicheit / oder rathschlege erfahren würde / dasselbige zuuerschweigen / Die Partheyen darauss nicht zuwarnen / oder zu rathen / von den Partheyen vber seinen gewöntlichen vnd gebürlichen lohn nichts zunemen / vnd sonst alles anders zuthun / vnd zuleisten / das einem getrewen Pedellen seines Ampts halben gebürt / alles vngefehrlich.</p> </div> <div> <head>Der Botten Eidt.<lb/></head> <head>XX.<lb/></head> <p>DIE Botten / so an vnserm Hoffgericht auffgenommen werden / sollen geloben vnd schweren / jhrem Botten Ampt / vnd Befelch getrewlich / vnd mit fleiß außzuwarten / die Gerichtsbrieff / so jhnen von vnserm Hoffgericht / desselben Secretarien / oder den Partheyen / zuuerkünden auffgeben / vnd befohlen werden / trewlich / vnd fleißiglich den jenigen / an die sie stehen / in jhr eigen Person / da sie die betretten mögen / oder in jhr gewönliche behausung / oder sonst nach Ordnung der Rechten / oder wie es jhnen befohlen wirdt / zuantwortten / vnd zuuerkünden / vnd alle zeit dem Gerichts Secretari solcher vberantworttung vnd verkündung / glaubliche Relation zuthun / Tag vnd mahlstadt anzuzeigen / auff das es der Gerichts Secretari / bey die <hi rendition="#i">Acta</hi> verzeichnen mög / vnd </p> </div> </body> </text> </TEI> [15/0045]
vnd Gerichts heimlicheit / oder rathschlege erfahren würde / dasselbige zuuerschweigen / Die Partheyen darauss nicht zuwarnen / oder zu rathen / von den Partheyen vber seinen gewöntlichen vnd gebürlichen lohn nichts zunemen / vnd sonst alles anders zuthun / vnd zuleisten / das einem getrewen Pedellen seines Ampts halben gebürt / alles vngefehrlich.
Der Botten Eidt.
XX.
DIE Botten / so an vnserm Hoffgericht auffgenommen werden / sollen geloben vnd schweren / jhrem Botten Ampt / vnd Befelch getrewlich / vnd mit fleiß außzuwarten / die Gerichtsbrieff / so jhnen von vnserm Hoffgericht / desselben Secretarien / oder den Partheyen / zuuerkünden auffgeben / vnd befohlen werden / trewlich / vnd fleißiglich den jenigen / an die sie stehen / in jhr eigen Person / da sie die betretten mögen / oder in jhr gewönliche behausung / oder sonst nach Ordnung der Rechten / oder wie es jhnen befohlen wirdt / zuantwortten / vnd zuuerkünden / vnd alle zeit dem Gerichts Secretari solcher vberantworttung vnd verkündung / glaubliche Relation zuthun / Tag vnd mahlstadt anzuzeigen / auff das es der Gerichts Secretari / bey die Acta verzeichnen mög / vnd
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/45>, abgerufen am 03.03.2025. |