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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Vorred / auff die Hoffgerichts Ordnung.

VOn Gottes gnaden / Wir Julius Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnd vnsers Fürstenthumbs Prelaten / Graffen / Herren / denen von der Ritterschafft / Haupt vnd Amptleuten / Vögten / Hogreffen / Bürgermeistern / Rethen der Stette / Richtern / Gemeinden / Vnterthanen vnd Verwandten / Was Wirden / stands / oder wesens die sein / Auch sonst in gemein allen andern / so in vnserm Fürstenthumb jren enthalt / gewerb / vnd hantierung haben / oder sonst in vnserm schutz / schirm / vnd vertheidigung sein / vnd sonst jedermenniglich hiemit gnediglich zuwissen: Demnach die tegliche erfahrung zuuerstehen gibt / was für vnrath / zerrüttun gen vnd nachtheil / beide in Geistlichen vnd Weltlichen hendeln fürlaufft / da keine Ordnung gehalten / vnd einem jeden zugelassen wirdet / auss seinem Kopff vnd gutdüncken zuhandeln. Solchem vbel füzukommen / haben wir in anfang vnser von

Vorred / auff die Hoffgerichts Ordnung.

VOn Gottes gnaden / Wir Julius Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnd vnsers Fürstenthumbs Prelaten / Graffen / Herren / denen von der Ritterschafft / Haupt vnd Amptleuten / Vögten / Hogreffen / Bürgermeistern / Rethen der Stette / Richtern / Gemeinden / Vnterthanen vnd Verwandten / Was Wirden / stands / oder wesens die sein / Auch sonst in gemein allen andern / so in vnserm Fürstenthumb jren enthalt / gewerb / vnd hantierung haben / oder sonst in vnserm schutz / schirm / vnd vertheidigung sein / vnd sonst jedermenniglich hiemit gnediglich zuwissen: Demnach die tegliche erfahrung zuuerstehen gibt / was für vnrath / zerrüttun gen vnd nachtheil / beide in Geistlichen vnd Weltlichen hendeln fürlaufft / da keine Ordnung gehalten / vnd einem jeden zugelassen wirdet / auss seinem Kopff vnd gutdüncken zuhandeln. Solchem vbel füzukommen / haben wir in anfang vnser von

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                     denen von der Ritterschafft / Haupt vnd Amptleuten / Vögten / Hogreffen /
                     Bürgermeistern / Rethen der Stette / Richtern / Gemeinden / Vnterthanen vnd
                     Verwandten / Was Wirden / stands / oder wesens die sein / Auch sonst in gemein
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                     Geistlichen vnd Weltlichen hendeln fürlaufft / da keine Ordnung gehalten / vnd
                     einem jeden zugelassen wirdet / auss seinem Kopff vnd gutdüncken zuhandeln.
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[0003] Vorred / auff die Hoffgerichts Ordnung. VOn Gottes gnaden / Wir Julius Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnd vnsers Fürstenthumbs Prelaten / Graffen / Herren / denen von der Ritterschafft / Haupt vnd Amptleuten / Vögten / Hogreffen / Bürgermeistern / Rethen der Stette / Richtern / Gemeinden / Vnterthanen vnd Verwandten / Was Wirden / stands / oder wesens die sein / Auch sonst in gemein allen andern / so in vnserm Fürstenthumb jren enthalt / gewerb / vnd hantierung haben / oder sonst in vnserm schutz / schirm / vnd vertheidigung sein / vnd sonst jedermenniglich hiemit gnediglich zuwissen: Demnach die tegliche erfahrung zuuerstehen gibt / was für vnrath / zerrüttun gen vnd nachtheil / beide in Geistlichen vnd Weltlichen hendeln fürlaufft / da keine Ordnung gehalten / vnd einem jeden zugelassen wirdet / auss seinem Kopff vnd gutdüncken zuhandeln. Solchem vbel füzukommen / haben wir in anfang vnser von

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/3>, abgerufen am 16.11.2024.