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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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geordnete Executores, die volnstreckung wircklich geschehen / das Gut oder ding von dem Beklagten mit der that genommen / vnd dem Kleger zugestelt werden.

Wo aber die Vrtheil in actionibus personalibus, Das ist / in persönlichen Klagen / alß vmb schuldt / vnd dergleichen / (da einer dem andern auß einem Contract etwas zugeben / oder zuthun obligiert vnd verbunden) gesprochen / vnd derselben Execution beschehen soll / wo dann der Beklagte in ein gewiß ding verdammet / vnd den außgangnen Executorialibus, (alß obstehet) auch nicht gehorsamet / so soll alß dann durch die verordnete Executorn die volnziehung, in solch ding / so fern es vorhanden / wircklich / vnd mit der That geschehen.

Were aber der Beklagte in ein gewiß ding nicht verdammet / oder nach gestaldt der Sachen die Execution in andern seinen Gütern beschehen solt / oder müste / alßdann soll zum angriff vnd pfandung geschritten werden / alles mit maß vnd ordnung / wie derhalben hernacher im nechstfolgenden Titul angezeigt vnd vermeldet werden soll.

Von angriff / pfanden / vnd vergantung / vnd was für Ordnung darinn gehalten werden soll.

geordnete Executores, die volnstreckung wircklich geschehen / das Gut oder ding von dem Beklagten mit der that genommen / vnd dem Kleger zugestelt werden.

Wo aber die Vrtheil in actionibus personalibus, Das ist / in persönlichen Klagen / alß vmb schuldt / vnd dergleichen / (da einer dem andern auß einem Contract etwas zugeben / oder zuthun obligiert vnd verbunden) gesprochen / vnd derselben Execution beschehen soll / wo dann der Beklagte in ein gewiß ding verdammet / vnd den außgangnen Executorialibus, (alß obstehet) auch nicht gehorsamet / so soll alß dann durch die verordnete Executorn die volnziehung, in solch ding / so fern es vorhanden / wircklich / vnd mit der That geschehen.

Were aber der Beklagte in ein gewiß ding nicht verdammet / oder nach gestaldt der Sachen die Execution in andern seinen Gütern beschehen solt / oder müste / alßdann soll zum angriff vnd pfandung geschritten werden / alles mit maß vnd ordnung / wie derhalben hernacher im nechstfolgenden Titul angezeigt vnd vermeldet werden soll.

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[0136] geordnete Executores, die volnstreckung wircklich geschehen / das Gut oder ding von dem Beklagten mit der that genommen / vnd dem Kleger zugestelt werden. Wo aber die Vrtheil in actionibus personalibus, Das ist / in persönlichen Klagen / alß vmb schuldt / vnd dergleichen / (da einer dem andern auß einem Contract etwas zugeben / oder zuthun obligiert vnd verbunden) gesprochen / vnd derselben Execution beschehen soll / wo dann der Beklagte in ein gewiß ding verdammet / vnd den außgangnen Executorialibus, (alß obstehet) auch nicht gehorsamet / so soll alß dann durch die verordnete Executorn die volnziehung, in solch ding / so fern es vorhanden / wircklich / vnd mit der That geschehen. Were aber der Beklagte in ein gewiß ding nicht verdammet / oder nach gestaldt der Sachen die Execution in andern seinen Gütern beschehen solt / oder müste / alßdann soll zum angriff vnd pfandung geschritten werden / alles mit maß vnd ordnung / wie derhalben hernacher im nechstfolgenden Titul angezeigt vnd vermeldet werden soll. Von angriff / pfanden / vnd vergantung / vnd was für Ordnung darinn gehalten werden soll.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/136>, abgerufen am 16.11.2024.