Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Beysitzer für Acta außgetheilt vnd vbergeben worden sein / Soll der Gerichts Gecretari darüber ein ördentlich Register halten / vnd darein dieselben Acta, wann / auff welche zeit / vnd worauff darinn beschlossen / vnd sie einem jeden Assessorn auß den Gelerten referiern vbergeben sein / auffschreiben vnd verzeichnen. Von verfassung außsprechung der Vrtheilen. LXV. VNd wann die Rechtsach / darinn diffinitiue, oder zu einer wichtigen Interlocutorien, vnd beyurtheil beschlossen / obgeschriebener gestaldt / in gemeinem Hoffgerichts Rath also referiert / erzelt / vnd verlesen worden ist / So soll vnser Hoffrichter zum ersten den Referenten fragen / worauff seines bedünckens der handel stehe / vnd was er darinne zu Recht spreche vnd erkenne / auch auß was vrsachen / vnd grundt der Rechten er also zuerkennen bewegt werde / So dann der Referent seine meinung im Rath also vermeldet / vnd seine Rechtsgrund darauff anzeigt / soll der Hoffrichter alsdann die andere gelerte Beysitzer / volgendts die von der Ritterschafft / vnd der Landtschafft befragen / was jhr jeder für ein Vrtheil spreche vnd erkenne / vnd auß was grundt vnd vrsachen. Beysitzer für Acta außgetheilt vnd vbergeben worden sein / Soll der Gerichts Gecretari darüber ein ördentlich Register halten / vnd darein dieselben Acta, wann / auff welche zeit / vnd worauff darinn beschlossen / vnd sie einem jeden Assessorn auß den Gelerten referiern vbergeben sein / auffschreiben vnd verzeichnen. Von verfassung außsprechung der Vrtheilen. LXV. VNd wann die Rechtsach / darinn diffinitiuè, oder zu einer wichtigen Interlocutorien, vnd beyurtheil beschlossen / obgeschriebener gestaldt / in gemeinem Hoffgerichts Rath also referiert / erzelt / vnd verlesen worden ist / So soll vnser Hoffrichter zum ersten den Referenten fragen / worauff seines bedünckens der handel stehe / vnd was er darinne zu Recht spreche vnd erkenne / auch auß was vrsachen / vnd grundt der Rechten er also zuerkennen bewegt werde / So dann der Referent seine meinung im Rath also vermeldet / vnd seine Rechtsgrund darauff anzeigt / soll der Hoffrichter alsdann die andere gelerte Beysitzer / volgendts die von der Ritterschafft / vnd der Landtschafft befragen / was jhr jeder für ein Vrtheil spreche vnd erkenne / vnd auß was grundt vnd vrsachen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0119" n="52"/> Beysitzer für <hi rendition="#i">Acta</hi> außgetheilt vnd vbergeben worden sein / Soll der Gerichts Gecretari darüber ein ördentlich Register halten / vnd darein dieselben <hi rendition="#i">Acta</hi>, wann / auff welche zeit / vnd worauff darinn beschlossen / vnd sie einem jeden <hi rendition="#i">Assessorn</hi> auß den Gelerten referiern vbergeben sein / auffschreiben vnd verzeichnen.</p> </div> <div> <head>Von verfassung außsprechung der Vrtheilen.<lb/></head> <head>LXV.<lb/></head> <p>VNd wann die Rechtsach / darinn <hi rendition="#i">diffinitiuè</hi>, oder zu einer wichtigen <hi rendition="#i">Interlocutorien</hi>, vnd beyurtheil beschlossen / obgeschriebener gestaldt / in gemeinem Hoffgerichts Rath also referiert / erzelt / vnd verlesen worden ist / So soll vnser Hoffrichter zum ersten den <hi rendition="#i">Referenten</hi> fragen / worauff seines bedünckens der handel stehe / vnd was er darinne zu Recht spreche vnd erkenne / auch auß was vrsachen / vnd grundt der Rechten er also zuerkennen bewegt werde / So dann der Referent seine meinung im Rath also vermeldet / vnd seine Rechtsgrund darauff anzeigt / soll der Hoffrichter alsdann die andere gelerte Beysitzer / volgendts die von der Ritterschafft / vnd der Landtschafft befragen / was jhr jeder für ein Vrtheil spreche vnd erkenne / vnd auß was grundt vnd vrsachen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [52/0119]
Beysitzer für Acta außgetheilt vnd vbergeben worden sein / Soll der Gerichts Gecretari darüber ein ördentlich Register halten / vnd darein dieselben Acta, wann / auff welche zeit / vnd worauff darinn beschlossen / vnd sie einem jeden Assessorn auß den Gelerten referiern vbergeben sein / auffschreiben vnd verzeichnen.
Von verfassung außsprechung der Vrtheilen.
LXV.
VNd wann die Rechtsach / darinn diffinitiuè, oder zu einer wichtigen Interlocutorien, vnd beyurtheil beschlossen / obgeschriebener gestaldt / in gemeinem Hoffgerichts Rath also referiert / erzelt / vnd verlesen worden ist / So soll vnser Hoffrichter zum ersten den Referenten fragen / worauff seines bedünckens der handel stehe / vnd was er darinne zu Recht spreche vnd erkenne / auch auß was vrsachen / vnd grundt der Rechten er also zuerkennen bewegt werde / So dann der Referent seine meinung im Rath also vermeldet / vnd seine Rechtsgrund darauff anzeigt / soll der Hoffrichter alsdann die andere gelerte Beysitzer / volgendts die von der Ritterschafft / vnd der Landtschafft befragen / was jhr jeder für ein Vrtheil spreche vnd erkenne / vnd auß was grundt vnd vrsachen.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/119>, abgerufen am 03.03.2025. |