Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Von Eyden / so zu ergentzung vorgeleister kundtschafft volnführet
werden. LVIII. VNd im fall / da jemandt sein fürbringen / gleichwol zum theil semiplene, vnd also nicht gnugsamblich erwiesen hett / würde der Eidt in Supplementum, Das ist / zu erfüllung der vnuolkommen beweisung / den Partheyen ertheilt. Ob aber / vnd wie / auch welcher Partheyen solcher Eidt auffzulegen sey / das stehet zu vnsers Hoffrichters / vnd der Beysitzer ermeßigung / vnd bescheidenheit / die sollen die Sachen mit allen jhren vmbstenden / anzeigungen / vnd vermutungen sonders fleiß erwegen / vnd ermessen / in was ansehen / Eher / vnd Dapfferkeit jede Parthey sey / welche auch der Sachen am besten wissenschafft habe / vnd was jeder Theil vor dem andern erwiesen / auch derhalben besser vermutung für sich habe / alß dann mag demselben auß erst erzelten / auch andern dergleichen bewegnissen / nach vnsers Hoffgerichts erkantniß / solcher Eidt in eigener Person / oder da sonsten erhebliche verhinderungen der Parthey so solcher Eidt were zuerkandt worden / fürfielen / Oder durch schwacheit oder andere wege / solchs nicht geschehen könt / sein darzu gnugsam vnd in specie geuolmechtigtem anwaldt zuerstatten / wol aufferlegt werden. Von Eyden / so zu ergentzung vorgeleister kundtschafft volnführet
werden. LVIII. VNd im fall / da jemandt sein fürbringen / gleichwol zum theil semiplene, vnd also nicht gnugsamblich erwiesen hett / würde der Eidt in Supplementum, Das ist / zu erfüllung der vnuolkommen beweisung / den Partheyen ertheilt. Ob aber / vnd wie / auch welcher Partheyen solcher Eidt auffzulegen sey / das stehet zu vnsers Hoffrichters / vnd der Beysitzer ermeßigung / vnd bescheidenheit / die sollen die Sachen mit allen jhren vmbstenden / anzeigungen / vnd vermutungen sonders fleiß erwegen / vnd ermessen / in was ansehen / Eher / vnd Dapfferkeit jede Parthey sey / welche auch der Sachen am besten wissenschafft habe / vnd was jeder Theil vor dem andern erwiesen / auch derhalben besser vermutung für sich habe / alß dann mag demselben auß erst erzelten / auch andern dergleichen bewegnissen / nach vnsers Hoffgerichts erkantniß / solcher Eidt in eigener Person / oder da sonsten erhebliche verhinderungen der Parthey so solcher Eidt were zuerkandt worden / fürfielen / Oder durch schwacheit oder andere wege / solchs nicht geschehen könt / sein darzu gnugsam vnd in specie geuolmechtigtem anwaldt zuerstatten / wol aufferlegt werden. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0104"/> </div> <div> <head>Von Eyden / so zu ergentzung vorgeleister kundtschafft volnführet werden.<lb/></head> <head>LVIII.<lb/></head> <p>VNd im fall / da jemandt sein fürbringen / gleichwol zum theil <hi rendition="#i">semiplene</hi>, vnd also nicht gnugsamblich erwiesen hett / würde der Eidt <hi rendition="#i">in Supplementum</hi>, Das ist / zu erfüllung der vnuolkommen beweisung / den Partheyen ertheilt.</p> <p>Ob aber / vnd wie / auch welcher Partheyen solcher Eidt auffzulegen sey / das stehet zu vnsers Hoffrichters / vnd der Beysitzer ermeßigung / vnd bescheidenheit / die sollen die Sachen mit allen jhren vmbstenden / anzeigungen / vnd vermutungen sonders fleiß erwegen / vnd ermessen / in was ansehen / Eher / vnd Dapfferkeit jede Parthey sey / welche auch der Sachen am besten wissenschafft habe / vnd was jeder Theil vor dem andern erwiesen / auch derhalben besser vermutung für sich habe / alß dann mag demselben auß erst erzelten / auch andern dergleichen bewegnissen / nach vnsers Hoffgerichts erkantniß / solcher Eidt in eigener Person / oder da sonsten erhebliche verhinderungen der Parthey so solcher Eidt were zuerkandt worden / fürfielen / Oder durch schwacheit oder andere wege / solchs nicht geschehen könt / sein darzu gnugsam vnd <hi rendition="#i">in specie</hi> geuolmechtigtem anwaldt zuerstatten / wol aufferlegt werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0104]
Von Eyden / so zu ergentzung vorgeleister kundtschafft volnführet werden.
LVIII.
VNd im fall / da jemandt sein fürbringen / gleichwol zum theil semiplene, vnd also nicht gnugsamblich erwiesen hett / würde der Eidtin Supplementum, Das ist / zu erfüllung der vnuolkommen beweisung / den Partheyen ertheilt.
Ob aber / vnd wie / auch welcher Partheyen solcher Eidt auffzulegen sey / das stehet zu vnsers Hoffrichters / vnd der Beysitzer ermeßigung / vnd bescheidenheit / die sollen die Sachen mit allen jhren vmbstenden / anzeigungen / vnd vermutungen sonders fleiß erwegen / vnd ermessen / in was ansehen / Eher / vnd Dapfferkeit jede Parthey sey / welche auch der Sachen am besten wissenschafft habe / vnd was jeder Theil vor dem andern erwiesen / auch derhalben besser vermutung für sich habe / alß dann mag demselben auß erst erzelten / auch andern dergleichen bewegnissen / nach vnsers Hoffgerichts erkantniß / solcher Eidt in eigener Person / oder da sonsten erhebliche verhinderungen der Parthey so solcher Eidt were zuerkandt worden / fürfielen / Oder durch schwacheit oder andere wege / solchs nicht geschehen könt / sein darzu gnugsam vnd in specie geuolmechtigtem anwaldt zuerstatten / wol aufferlegt werden.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/104>, abgerufen am 03.03.2025. |