Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.wir ernstlich / vnnd sein euch sonsten mit gnaden geneigt Datum Wolffenbüttel vnder vnserm Fürstlichen Secret den 15. Julij. Anno etc. 64. Weilandt Hertzogen Julij etc. Ausschreiben wegen des vnnötigen Clagens / zum Andern von verachtung Göttlichen worts / der Sacramenta / etc. Vnnd dann zum Dritten von Arrest vnnd Kummer etc. VOn Gottes gnaden Wir Julius / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Geben hiemit allen vnd jeden vnsers von GOtt dem Allmechtigen angefallenen Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / auch der Graffschafft Hoya / Praelaten / Graffen / Abten / Commenthurn / Pröbsten / Herren / denen von der Ritterschafft / Beuelichabern / Lehen: Haupt: vnnd Ambtleuten / Großvögten / Vögten / Hogreuen vnd Richtern / auch Bürgermeistern / Räthen vnd Communen / Bawrmeistern / vnd sonsten in gemein allen vnsern Vnderthanen / angehörigen vnd verwandten / neben entbietung vnsers geneigten willens / auch gunstes / gnediglich zuwissen: Ob wir wol in vnserm vralten löblichem Fürstenthumb Braunschweig Wolffenbütlischen theils / aus angeborner Landväterlicher liebe vnd trewe / nicht allein je vnd allezeit geneigt sein gewesen / wie auch noch / einen jeden zu seinem habenden vnnd befugten Rechten alle gnedige hülffe zubeweisen / Sondern auch solches von anfang vnser Fürstlichen Regierung nicht mit weinigem vnserm kosten / wir ernstlich / vnnd sein euch sonsten mit gnaden geneigt Datum Wolffenbüttel vnder vnserm Fürstlichen Secret den 15. Julij. Anno etc. 64. Weilandt Hertzogen Julij etc. Ausschreiben wegen des vnnötigen Clagens / zum Andern von verachtung Göttlichen worts / der Sacramenta / etc. Vnnd dann zum Dritten von Arrest vnnd Kummer etc. VOn Gottes gnaden Wir Julius / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Geben hiemit allen vnd jeden vnsers von GOtt dem Allmechtigen angefallenen Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / auch der Graffschafft Hoya / Praelaten / Graffen / Abten / Commenthurn / Pröbsten / Herren / denen von der Ritterschafft / Beuelichabern / Lehen: Haupt: vnnd Ambtleuten / Großvögten / Vögten / Hogreuen vnd Richtern / auch Bürgermeistern / Räthen vnd Communen / Bawrmeistern / vnd sonsten in gemein allen vnsern Vnderthanen / angehörigen vnd verwandten / neben entbietung vnsers geneigten willens / auch gunstes / gnediglich zuwissen: Ob wir wol in vnserm vralten löblichem Fürstenthumb Braunschweig Wolffenbütlischen theils / aus angeborner Landväterlicher liebe vnd trewe / nicht allein je vnd allezeit geneigt sein gewesen / wie auch noch / einẽ jeden zu seinem habenden vnnd befugten Rechten alle gnedige hülffe zubeweisen / Sondern auch solches von anfang vnser Fürstlichen Regierung nicht mit weinigem vnserm kosten / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0065"/> wir ernstlich / vnnd sein euch sonsten mit gnaden geneigt Datum Wolffenbüttel vnder vnserm Fürstlichen Secret den 15. Julij. Anno etc. 64.</p> </div> <div n="2"> <head>Weilandt Hertzogen Julij etc. Ausschreiben wegen des vnnötigen Clagens / zum Andern von verachtung Göttlichen worts / der Sacramenta / etc. Vnnd dann zum Dritten von Arrest vnnd Kummer etc.<lb/></head> <p>VOn Gottes gnaden Wir Julius / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Geben hiemit allen vnd jeden vnsers von GOtt dem Allmechtigen angefallenen Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / auch der Graffschafft Hoya / Praelaten / Graffen / Abten / Commenthurn / Pröbsten / Herren / denen von der Ritterschafft / Beuelichabern / Lehen: Haupt: vnnd Ambtleuten / Großvögten / Vögten / Hogreuen vnd Richtern / auch Bürgermeistern / Räthen vnd Communen / Bawrmeistern / vnd sonsten in gemein allen vnsern Vnderthanen / angehörigen vnd verwandten / neben entbietung vnsers geneigten willens / auch gunstes / gnediglich zuwissen: Ob wir wol in vnserm vralten löblichem Fürstenthumb Braunschweig Wolffenbütlischen theils / aus angeborner Landväterlicher liebe vnd trewe / nicht allein je vnd allezeit geneigt sein gewesen / wie auch noch / einẽ jeden zu seinem habenden vnnd befugten Rechten alle gnedige hülffe zubeweisen / Sondern auch solches von anfang vnser Fürstlichen Regierung nicht mit weinigem vnserm kosten / </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0065]
wir ernstlich / vnnd sein euch sonsten mit gnaden geneigt Datum Wolffenbüttel vnder vnserm Fürstlichen Secret den 15. Julij. Anno etc. 64.
Weilandt Hertzogen Julij etc. Ausschreiben wegen des vnnötigen Clagens / zum Andern von verachtung Göttlichen worts / der Sacramenta / etc. Vnnd dann zum Dritten von Arrest vnnd Kummer etc.
VOn Gottes gnaden Wir Julius / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Geben hiemit allen vnd jeden vnsers von GOtt dem Allmechtigen angefallenen Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / auch der Graffschafft Hoya / Praelaten / Graffen / Abten / Commenthurn / Pröbsten / Herren / denen von der Ritterschafft / Beuelichabern / Lehen: Haupt: vnnd Ambtleuten / Großvögten / Vögten / Hogreuen vnd Richtern / auch Bürgermeistern / Räthen vnd Communen / Bawrmeistern / vnd sonsten in gemein allen vnsern Vnderthanen / angehörigen vnd verwandten / neben entbietung vnsers geneigten willens / auch gunstes / gnediglich zuwissen: Ob wir wol in vnserm vralten löblichem Fürstenthumb Braunschweig Wolffenbütlischen theils / aus angeborner Landväterlicher liebe vnd trewe / nicht allein je vnd allezeit geneigt sein gewesen / wie auch noch / einẽ jeden zu seinem habenden vnnd befugten Rechten alle gnedige hülffe zubeweisen / Sondern auch solches von anfang vnser Fürstlichen Regierung nicht mit weinigem vnserm kosten /
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