Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.Jedoch sollen dieselben zufürderst / das sie das jennige / was sie daselbst befinden / vnd in erfahrung bringen / so weinig dem gnedigen Landesfürsten als der gemeinen Landschafft zu nachtheil nicht nachschwatzen / noch von einigen daselbst befintlichen vhrkunden abschrifft oder Copey behalten wollen / an Eydts stat angelobnus thun. ZVm funffzigsten / weil die getrewe Landschafft zu jhrem gnedigen Landesfürsten vff S. F. G. gnedigs erbieten sich in vnterthenigkeit getrösten / S. F. G. werden mit den benachbarten Chur: vnd Fürsten nicht allein gute vertrawliche Correspondentz halten / vnd sich ohne gegebene vrsache zu niemandts nötigen / sondern auch nach jnhalt des Väterlichen Testamends in anderer Herrn vnrichtige Hendel sich nicht mischen / wie sich dann auch hinwider S. F. G. zu deroselben gehorsamen Landständen vnd Vnterthanen gentzlich versehen sollen / das sie sich der Herrn / die es mit dem gnedigen Landesfürsten / S. F. G. Fürstenthumben / Landen vnd Leuten nit gut meinen / so viel müglich / entschlagen / keines weges aber denselben zu gutem sich wider S. F. G. vnd deroselben Fürstenthumb / Lande vnd Leute gebrauchen lassen wollen. ZVm ein vnd funffzigsten / sol das Bier brawen auff den Dörffern / zu gemeinem feilem kauffe / Wie auch daselbst die Aussellunge Frembder Außlendischen vor diesem von vielhochermeltem Fürsten / Hertzogen Heinrichen Julio / etc. verbottenen Bier eingestellet / vnd den Bürgern in den Städten sauffens halben Jedoch sollen dieselben zufürderst / das sie das jennige / was sie daselbst befinden / vnd in erfahrung bringen / so weinig dem gnedigen Landesfürsten als der gemeinen Landschafft zu nachtheil nicht nachschwatzen / noch von einigen daselbst befintlichen vhrkunden abschrifft oder Copey behalten wollen / an Eydts stat angelobnus thun. ZVm funffzigsten / weil die getrewe Landschafft zu jhrem gnedigen Landesfürsten vff S. F. G. gnedigs erbieten sich in vnterthenigkeit getrösten / S. F. G. werden mit den benachbarten Chur: vnd Fürsten nicht allein gute vertrawliche Correspondentz halten / vnd sich ohne gegebene vrsache zu niemandts nötigen / sondern auch nach jnhalt des Väterlichen Testamends in anderer Herrn vnrichtige Hendel sich nicht mischen / wie sich dann auch hinwider S. F. G. zu deroselben gehorsamen Landständen vnd Vnterthanen gentzlich versehen sollen / das sie sich der Herrn / die es mit dem gnedigen Landesfürsten / S. F. G. Fürstenthumben / Landen vnd Leuten nit gut meinen / so viel müglich / entschlagen / keines weges aber denselben zu gutem sich wider S. F. G. vnd deroselben Fürstenthumb / Lande vnd Leute gebrauchen lassen wollen. ZVm ein vnd funffzigsten / sol das Bier brawen auff den Dörffern / zu gemeinem feilem kauffe / Wie auch daselbst die Aussellunge Frembder Außlendischẽ vor diesem von vielhochermeltem Fürsten / Hertzogen Heinrichen Julio / etc. verbottenen Bier eingestellet / vnd den Bürgern in den Städten sauffens halben <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="2"> <pb facs="#f0052"/> <p>Jedoch sollen dieselben zufürderst / das sie das jennige / was sie daselbst befinden / vnd in erfahrung bringen / so weinig dem gnedigen Landesfürsten als der gemeinen Landschafft zu nachtheil nicht nachschwatzen / noch von einigen daselbst befintlichen vhrkunden abschrifft oder Copey behalten wollen / an Eydts stat angelobnus thun.</p> </div> <div n="2"> <p><hi rendition="#in">Z</hi>Vm funffzigsten / weil die getrewe Landschafft zu jhrem gnedigen Landesfürsten vff S. F. G. gnedigs erbieten sich in vnterthenigkeit getrösten / S. F. G. werden mit den benachbarten Chur: vnd Fürsten nicht allein gute vertrawliche Correspondentz halten / vnd sich ohne gegebene vrsache zu niemandts nötigen / sondern auch nach jnhalt des Väterlichen Testamends in anderer Herrn vnrichtige Hendel sich nicht mischen / wie sich dann auch hinwider S. F. G. zu deroselben gehorsamen Landständen vnd Vnterthanen gentzlich versehen sollen / das sie sich der Herrn / die es mit dem gnedigen Landesfürsten / S. F. G. Fürstenthumben / Landen vnd Leuten nit gut meinen / so viel müglich / entschlagen / keines weges aber denselben zu gutem sich wider S. F. G. vnd deroselben Fürstenthumb / Lande vnd Leute gebrauchen lassen wollen.</p> </div> <div n="2"> <p><hi rendition="#in">Z</hi>Vm ein vnd funffzigsten / sol das Bier brawen auff den Dörffern / zu gemeinem feilem kauffe / Wie auch daselbst die Aussellunge Frembder Außlendischẽ vor diesem von vielhochermeltem Fürsten / Hertzogen Heinrichen Julio / etc. verbottenen Bier eingestellet / vnd den Bürgern in den Städten sauffens halben </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0052]
Jedoch sollen dieselben zufürderst / das sie das jennige / was sie daselbst befinden / vnd in erfahrung bringen / so weinig dem gnedigen Landesfürsten als der gemeinen Landschafft zu nachtheil nicht nachschwatzen / noch von einigen daselbst befintlichen vhrkunden abschrifft oder Copey behalten wollen / an Eydts stat angelobnus thun.
ZVm funffzigsten / weil die getrewe Landschafft zu jhrem gnedigen Landesfürsten vff S. F. G. gnedigs erbieten sich in vnterthenigkeit getrösten / S. F. G. werden mit den benachbarten Chur: vnd Fürsten nicht allein gute vertrawliche Correspondentz halten / vnd sich ohne gegebene vrsache zu niemandts nötigen / sondern auch nach jnhalt des Väterlichen Testamends in anderer Herrn vnrichtige Hendel sich nicht mischen / wie sich dann auch hinwider S. F. G. zu deroselben gehorsamen Landständen vnd Vnterthanen gentzlich versehen sollen / das sie sich der Herrn / die es mit dem gnedigen Landesfürsten / S. F. G. Fürstenthumben / Landen vnd Leuten nit gut meinen / so viel müglich / entschlagen / keines weges aber denselben zu gutem sich wider S. F. G. vnd deroselben Fürstenthumb / Lande vnd Leute gebrauchen lassen wollen.
ZVm ein vnd funffzigsten / sol das Bier brawen auff den Dörffern / zu gemeinem feilem kauffe / Wie auch daselbst die Aussellunge Frembder Außlendischẽ vor diesem von vielhochermeltem Fürsten / Hertzogen Heinrichen Julio / etc. verbottenen Bier eingestellet / vnd den Bürgern in den Städten sauffens halben
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/52>, abgerufen am 03.03.2025. |