Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.Vnterthanen mehr hochgedachter Fürst / Hertzog Erich / etc. verhafft geblieben / weil Weyland Hertzogen Iulio, &c. hereditas nicht deferirt noch seiner Fürstlichen Gnaden viel weiniger der jtzige Regierende Landesfürst als hereditatis Heres jchts: sondern was JJ. FF. GG. dahero bekommen / als bey der liggenden Erbschafft zustehenden eigenen vnd ex jure Cesso daran habenden Schulden sich angemasset / auch vngleich mehr / als die von gemeiner Landschafft gewilligte Schatzunge thuet / albereit zu einlösung der Fürstlichen Heuser / Klöster vnd Cammergüter außgezehlt vnd auff sich genommen / das dahero bey dem gnedigen Landesfürsten nicht zuerhalten / Als sollen jtztbemelte Landstende richtige Liquidation vnd Verzeichnus eines jeden hinderstelligen Schulden sampt nothwendigem bericht vbergeben / vnd darauff fleiß angewendet werden / Do bey den Rentmeistern / Schatzeinnehmern / Schatzräthen oder bey den Vnterthanen von deme / was bey vorhochermeltes Fürsten / Hertzogen Erichen des Jüngern lebzeiten an gewilligten Schatzungen noch etwas zurück / vnnd verhanden / das die Inlendische Creditores vor andern nach befindunge jhres nachstands vnd pro rata debiti dauon abgelegt werden mügen. Zum sechs vnd zwantzigsten / hat der gnedige Landesfürst sich dahin gnediglich erkleret / was ein jeder nicht Pfandsweise / oder auff einen Widerkauff / sondern jure proprio an einer oder mehren speciebus Iurisdictionis, oder auch modicae coercitionis vnnd Bürgerlichen gehorsambs oder einlagers / deßgleichen mit an- Vnterthanen mehr hochgedachter Fürst / Hertzog Erich / etc. verhafft geblieben / weil Weyland Hertzogen Iulio, &c. hereditas nicht deferirt noch seiner Fürstlichen Gnaden viel weiniger der jtzige Regierende Landesfürst als hereditatis Heres jchts: sondern was JJ. FF. GG. dahero bekommen / als bey der liggenden Erbschafft zustehenden eigenen vnd ex jure Cesso daran habenden Schulden sich angemasset / auch vngleich mehr / als die von gemeiner Landschafft gewilligte Schatzunge thuet / albereit zu einlösung der Fürstlichen Heuser / Klöster vnd Cammergüter außgezehlt vnd auff sich genom̃en / das dahero bey dem gnedigen Landesfürsten nicht zuerhalten / Als sollen jtztbemelte Landstende richtige Liquidation vñ Verzeichnus eines jeden hinderstelligen Schulden sampt nothwendigem bericht vbergeben / vnd darauff fleiß angewendet werden / Do bey den Rentmeistern / Schatzeinnehmern / Schatzräthen oder bey den Vnterthanen von deme / was bey vorhochermeltes Fürsten / Hertzogen Erichen des Jüngern lebzeiten an gewilligten Schatzungen noch etwas zurück / vnnd verhanden / das die Inlendische Creditores vor andern nach befindunge jhres nachstands vnd pro rata debiti dauon abgelegt werden mügen. Zum sechs vnd zwantzigsten / hat der gnedige Landesfürst sich dahin gnediglich erkleret / was ein jeder nicht Pfandsweise / oder auff einen Widerkauff / sondern jure proprio an einer oder mehren speciebus Iurisdictionis, oder auch modicae coercitionis vnnd Bürgerlichen gehorsambs oder einlagers / deßgleichen mit an- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0039"/> Vnterthanen mehr hochgedachter Fürst / Hertzog Erich / etc. verhafft geblieben / weil Weyland Hertzogen Iulio, &c. hereditas nicht deferirt noch seiner Fürstlichen Gnaden viel weiniger der jtzige Regierende Landesfürst als hereditatis Heres jchts: sondern was JJ. FF. GG. dahero bekommen / als bey der liggenden Erbschafft zustehenden eigenen vnd ex jure Cesso daran habenden Schulden sich angemasset / auch vngleich mehr / als die von gemeiner Landschafft gewilligte Schatzunge thuet / albereit zu einlösung der Fürstlichen Heuser / Klöster vnd Cammergüter außgezehlt vnd auff sich genom̃en / das dahero bey dem gnedigen Landesfürsten nicht zuerhalten / Als sollen jtztbemelte Landstende richtige Liquidation vñ Verzeichnus eines jeden hinderstelligen Schulden sampt nothwendigem bericht vbergeben / vnd darauff fleiß angewendet werden / Do bey den Rentmeistern / Schatzeinnehmern / Schatzräthen oder bey den Vnterthanen von deme / was bey vorhochermeltes Fürsten / Hertzogen Erichen des Jüngern lebzeiten an gewilligten Schatzungen noch etwas zurück / vnnd verhanden / das die Inlendische Creditores vor andern nach befindunge jhres nachstands vnd pro rata debiti dauon abgelegt werden mügen.</p> </div> <div n="2"> <p><hi rendition="#in">Z</hi>um sechs vnd zwantzigsten / hat der gnedige Landesfürst sich dahin gnediglich erkleret / was ein jeder nicht Pfandsweise / oder auff einen Widerkauff / sondern jure proprio an einer oder mehren speciebus Iurisdictionis, oder auch modicae coercitionis vnnd Bürgerlichen gehorsambs oder einlagers / deßgleichen mit an- </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0039]
Vnterthanen mehr hochgedachter Fürst / Hertzog Erich / etc. verhafft geblieben / weil Weyland Hertzogen Iulio, &c. hereditas nicht deferirt noch seiner Fürstlichen Gnaden viel weiniger der jtzige Regierende Landesfürst als hereditatis Heres jchts: sondern was JJ. FF. GG. dahero bekommen / als bey der liggenden Erbschafft zustehenden eigenen vnd ex jure Cesso daran habenden Schulden sich angemasset / auch vngleich mehr / als die von gemeiner Landschafft gewilligte Schatzunge thuet / albereit zu einlösung der Fürstlichen Heuser / Klöster vnd Cammergüter außgezehlt vnd auff sich genom̃en / das dahero bey dem gnedigen Landesfürsten nicht zuerhalten / Als sollen jtztbemelte Landstende richtige Liquidation vñ Verzeichnus eines jeden hinderstelligen Schulden sampt nothwendigem bericht vbergeben / vnd darauff fleiß angewendet werden / Do bey den Rentmeistern / Schatzeinnehmern / Schatzräthen oder bey den Vnterthanen von deme / was bey vorhochermeltes Fürsten / Hertzogen Erichen des Jüngern lebzeiten an gewilligten Schatzungen noch etwas zurück / vnnd verhanden / das die Inlendische Creditores vor andern nach befindunge jhres nachstands vnd pro rata debiti dauon abgelegt werden mügen.
Zum sechs vnd zwantzigsten / hat der gnedige Landesfürst sich dahin gnediglich erkleret / was ein jeder nicht Pfandsweise / oder auff einen Widerkauff / sondern jure proprio an einer oder mehren speciebus Iurisdictionis, oder auch modicae coercitionis vnnd Bürgerlichen gehorsambs oder einlagers / deßgleichen mit an-
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