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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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ZVm zwantzigsten / sollen die Wasser / welche bey Lebzeiten Weyland Hertzogen Erichs hochlöblicher gedechtnis bis auff S. F. G. absterben offen geblieben / denen / welche domals dieselben vnuerhindert mit zufischen gehabt vnd jhre Nachkommen auch hinfuhro mit zu Fischen vnweigerlich gelassen.

Den jennigen aber / welche solches bey hochermelts Fürsten zeiten gerühiglich nicht herbracht / bis sie ein anders mit ordentlichem Rechte ausführen / oder vom gnedigen Landesfürsten aus gnaden vberkommen / nicht verstattet werden.

ZVm ein vnd zwantzigsten / sol in / an vnd bey den Dörffern dieses Fürstenthumbs ohne des gnedigen Landesfürsten außdrückliche bewilligunge (deßwegen dann jederzeidt die Interessenten darvff zuhören / vnd ehe S. F. G. willigen / gewisse Kundtschafft einzunehmen) den Dorffschafften an Huede vnnd Weyde / Mast vnd Holtzunge zu schaden vnd nachtheil weiter vnd ferner newe stedte oder Pletze zubawen nicht verstattet / sondern vielmehr / was diesem zuwider / nach Absterben Hochgedachts Fürsten geschehen / wenn es sub & obreptitie erhalten / abgeschaffet / oder nach billigen dingen restringirt werden.

Fürs zwey vnd zwantzigste / sollen alle Heußlinge / so im Lande nicht Geboren / wie auch die / so darin Geboren / vnnd sich keiner Täglichen Handarbeidt / ob sie gleich darzu Starck genug / sondern Müssiggangs / Bettelns / Dieberey vnd andern bösen Händeln befleissigen / eben so weinig / als die frömbden Bedt-

ZVm zwantzigsten / sollen die Wasser / welche bey Lebzeiten Weyland Hertzogen Erichs hochlöblicher gedechtnis bis auff S. F. G. absterben offen geblieben / denen / welche domals dieselben vnuerhindert mit zufischen gehabt vnd jhre Nachkommen auch hinfuhro mit zu Fischen vnweigerlich gelassen.

Den jennigen aber / welche solches bey hochermelts Fürsten zeiten gerühiglich nicht herbracht / bis sie ein anders mit ordentlichem Rechte ausführen / oder vom gnedigen Landesfürsten aus gnaden vberkommen / nicht verstattet werden.

ZVm ein vnd zwantzigsten / sol in / an vnd bey den Dörffern dieses Fürstenthumbs ohne des gnedigen Landesfürsten außdrückliche bewilligunge (deßwegen dañ jederzeidt die Interessenten darvff zuhören / vnd ehe S. F. G. willigen / gewisse Kundtschafft einzunehmen) den Dorffschafften an Huede vnnd Weyde / Mast vnd Holtzunge zu schaden vnd nachtheil weiter vnd ferner newe stedte oder Pletze zubawen nicht verstattet / sondern vielmehr / was diesem zuwider / nach Absterben Hochgedachts Fürsten geschehen / weñ es sub & obreptitiè erhalten / abgeschaffet / oder nach billigen dingen restringirt werden.

Fürs zwey vnd zwantzigste / sollen alle Heußlinge / so im Lande nicht Geboren / wie auch die / so darin Geboren / vnnd sich keiner Täglichen Handarbeidt / ob sie gleich darzu Starck genug / sondern Müssiggangs / Bettelns / Dieberey vnd andern bösen Händeln befleissigen / eben so weinig / als die frömbden Bedt-

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[0035] ZVm zwantzigsten / sollen die Wasser / welche bey Lebzeiten Weyland Hertzogen Erichs hochlöblicher gedechtnis bis auff S. F. G. absterben offen geblieben / denen / welche domals dieselben vnuerhindert mit zufischen gehabt vnd jhre Nachkommen auch hinfuhro mit zu Fischen vnweigerlich gelassen. Den jennigen aber / welche solches bey hochermelts Fürsten zeiten gerühiglich nicht herbracht / bis sie ein anders mit ordentlichem Rechte ausführen / oder vom gnedigen Landesfürsten aus gnaden vberkommen / nicht verstattet werden. ZVm ein vnd zwantzigsten / sol in / an vnd bey den Dörffern dieses Fürstenthumbs ohne des gnedigen Landesfürsten außdrückliche bewilligunge (deßwegen dañ jederzeidt die Interessenten darvff zuhören / vnd ehe S. F. G. willigen / gewisse Kundtschafft einzunehmen) den Dorffschafften an Huede vnnd Weyde / Mast vnd Holtzunge zu schaden vnd nachtheil weiter vnd ferner newe stedte oder Pletze zubawen nicht verstattet / sondern vielmehr / was diesem zuwider / nach Absterben Hochgedachts Fürsten geschehen / weñ es sub & obreptitiè erhalten / abgeschaffet / oder nach billigen dingen restringirt werden. Fürs zwey vnd zwantzigste / sollen alle Heußlinge / so im Lande nicht Geboren / wie auch die / so darin Geboren / vnnd sich keiner Täglichen Handarbeidt / ob sie gleich darzu Starck genug / sondern Müssiggangs / Bettelns / Dieberey vnd andern bösen Händeln befleissigen / eben so weinig / als die frömbden Bedt-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/35>, abgerufen am 16.11.2024.