Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.Recht der Neutralität. preußischen Neutralität, und ebenso der bewilligte Durchmarsch der Alliirten überschweizerisches Gebiet nach Frankreich im Jahr 1814 ein Aufgeben der schweizerischen Neutralität. 771. Wenn jedoch eine Verfassungspflicht oder eine Statsdienstbarkeit oder Die Verfassungspflicht kann vorzüglich in zusammengesetzten Staten 772. Die Durchfahrt der Kriegsschiffe durch das neutrale Küstengewässer Der Grund liegt darin, daß der flüssige Küstensaum nur in beschränktem 773. In die Eigengewässer (Seehäfen) aber darf der neutrale Stat die Bluntschli, Das Völkerrecht. 27
Recht der Neutralität. preußiſchen Neutralität, und ebenſo der bewilligte Durchmarſch der Alliirten überſchweizeriſches Gebiet nach Frankreich im Jahr 1814 ein Aufgeben der ſchweizeriſchen Neutralität. 771. Wenn jedoch eine Verfaſſungspflicht oder eine Statsdienſtbarkeit oder Die Verfaſſungspflicht kann vorzüglich in zuſammengeſetzten Staten 772. Die Durchfahrt der Kriegsſchiffe durch das neutrale Küſtengewäſſer Der Grund liegt darin, daß der flüſſige Küſtenſaum nur in beſchränktem 773. In die Eigengewäſſer (Seehäfen) aber darf der neutrale Stat die Bluntſchli, Das Völkerrecht. 27
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Recht der Neutralität.
preußiſchen Neutralität, und ebenſo der bewilligte Durchmarſch der Alliirten über
ſchweizeriſches Gebiet nach Frankreich im Jahr 1814 ein Aufgeben der ſchweizeriſchen
Neutralität.
771.
Wenn jedoch eine Verfaſſungspflicht oder eine Statsdienſtbarkeit oder
eine ohne Rückſicht auf einen bevorſtehenden Krieg begründete Vertrags-
pflicht des neutralen States beſteht, den Durchzug von Truppen einem
andern State zu geſtatten, der nun Kriegspartei iſt, ſo iſt die gemeſſene
Erfüllung dieſer Pflicht nicht als Unterſtützung dieſer Kriegspartei zu be-
trachten und es liegt darin keine Verletzung der Neutralitätspflicht.
Die Verfaſſungspflicht kann vorzüglich in zuſammengeſetzten Staten
die Einzelſtaten nöthigen, daß ſie die Truppen ihrer Bundesgenoſſen über ihr Gebiet
marſchiren laſſen, wie das z. B. den Rheinbundsſtaten im Jahr 1806 zur
Pflicht gemacht war. Ebenſo können einem State Etappenſtraßen im Frieden
und im Krieg geöffnet ſein. Ein Beiſpiel einer vertragsmäßigen Geſtattung
des Truppendurchzugs beſtand früher zu Gunſten des Großherzogthums Baden
gegenüber der Schweiz auf der Eiſenbahn von Conſtanz über Baſel. Da manche
Straßen und Eiſenbahnen die Grenzen verſchiedener Statsgebiete abwechſelnd durch-
ſchneiden, ſo iſt in manchen Fällen ein wechſelſeitiges Zugeſtändniß der Benutzung
derſelben auch für Truppentransporte durch die örtlichen Verhältniſſe motivirt, ohne
daß man daraus irgendwie auf Kriegshülfe zu ſchließen berechtigt iſt.
772.
Die Durchfahrt der Kriegsſchiffe durch das neutrale Küſtengewäſſer
gilt nur inſofern als Verletzung der Neutralität, als der neutrale Stat
dieſelbe den kriegführenden Mächten unterſagt hat.
Der Grund liegt darin, daß der flüſſige Küſtenſaum nur in beſchränktem
Sinne der Statshoheit des Uferſtats unterworfen, als Beſtandtheil des Meeres
aber der freien Schiffahrt aller Völker offen iſt. Daher iſt es auch nicht eine abſo-
lute Pflicht des neutralen States, dieſe Durchfahrt zu verhindern; aber er kann ſie
verhindern, weil er vom Ufer aus den Küſtenſaum beherrſcht. Die fremden Schiff-
fahrer ſind verpflichtet, ſich ſeinen policeilichen und militäriſchen Vorſichtsmaßregeln
auf dieſem Gebiete zu fügen. Vgl. oben § 309. 310. Wheaton Int. Law.
§ 432.
773.
In die Eigengewäſſer (Seehäfen) aber darf der neutrale Stat die
Bluntſchli, Das Völkerrecht. 27
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