englische Regierung darüber Beschwerde geführt hatte, als über eine Verletzung der Neutralität. Die Regierung der Vereinigten Staten erklärte die Beschwerde für gegründet, und das Gesetz schuf bessere Garantien für die Bewahrung der Neutra- lität. Vgl. die Schrift Dr. G. BemisAmerican Neutrality. Boston 1866 (wo sich die amerikanischen und englischen Gesetze abgedruckt finden). Der englische Minister Canning berief sich später auf das amerikanische Vorbild, um seinen Landsleuten eine ebenso sorgfältige Beachtung der Neutralitätspflicht zu empfehlen. Das englische Gesetz von 1819 enthält ein ähnliches Verbot.
3. Während der Unabhängigkeitskriege der amerikanischen Südstaten gegen Spanien und Portugal hatten die Bundesgewalten der Vereinigten Staten vielfäl- tigen Anlaß, den Versuchen entgegenzutreten, welche in dem Gebiete der Union ge- macht wurden, den aufständischen Colonien durch Ausrüstung von Kreuzerschiffen zu Hülfe zu kommen; und es war um so schwieriger für jene Behörden, die Pflichten der Neutralität zu erfüllen, als die Sympathien der Nordamerikanischen Bevölkerung naturgemäß sehr entschieden und sehr lebhaft auf Seite der Aufständischen waren. Vgl. Dana Anm. zu WheatonInt. Law. § 439 8. Ausg. S. 557 f.
764.
Sobald die Absicht der Kriegshülfe offenbar wird, wenn auch vor- erst nur Vorbereitungen zur Ausrüstung eines Kriegsschiffs oder Caper- schiffs getroffen werden, so ist der neutrale Stat zum Einschreiten ver- pflichtet.
Es ist nicht nöthig, daß das Schiff schon bewaffnet sei. Wenn der Unter- nehmer scheinbar ein Handelsschiff ausrüstet, aber die Absicht, dasselbe, wenn es als solches ausgelaufen sei, kriegerisch zu bemannen und zu be- waffnen, nachgewiesen werden kann oder wenigstens wahrscheinlich ist, so ist das eine nicht zu duldende Umgehung der Neutralitätsgesetze. Ist aber jene Absicht nicht vorhanden, so bewirkt auch die thatsächliche Verwendung eines Handelsschiffs, das auf neutraler Werfte gebaut worden, aber von einem Kaufmann in einem kriegführenden State gekauft worden ist, zu einem Kriegsschiffe nicht eine Miß- achtung der Neutralitätspflicht. Vgl. Wheaton a. a. O. S. 562. Anders ist es, wenn ein Kriegsschiff lediglich als Artikel der industriellen Unternehmung und des Handels, wenn auch an einen kriegführenden Stat, veräußert wird. Das ist wohl Kriegscontrebande, aber nicht Verletzung der Neutralitätspflicht. Vgl. darüber den § 765.
765.
Ebenso ist es eine Verletzung der Neutralitätspflichten, wenn der
Recht der Neutralität.
engliſche Regierung darüber Beſchwerde geführt hatte, als über eine Verletzung der Neutralität. Die Regierung der Vereinigten Staten erklärte die Beſchwerde für gegründet, und das Geſetz ſchuf beſſere Garantien für die Bewahrung der Neutra- lität. Vgl. die Schrift Dr. G. BemisAmerican Neutrality. Boſton 1866 (wo ſich die amerikaniſchen und engliſchen Geſetze abgedruckt finden). Der engliſche Miniſter Canning berief ſich ſpäter auf das amerikaniſche Vorbild, um ſeinen Landsleuten eine ebenſo ſorgfältige Beachtung der Neutralitätspflicht zu empfehlen. Das engliſche Geſetz von 1819 enthält ein ähnliches Verbot.
3. Während der Unabhängigkeitskriege der amerikaniſchen Südſtaten gegen Spanien und Portugal hatten die Bundesgewalten der Vereinigten Staten vielfäl- tigen Anlaß, den Verſuchen entgegenzutreten, welche in dem Gebiete der Union ge- macht wurden, den aufſtändiſchen Colonien durch Ausrüſtung von Kreuzerſchiffen zu Hülfe zu kommen; und es war um ſo ſchwieriger für jene Behörden, die Pflichten der Neutralität zu erfüllen, als die Sympathien der Nordamerikaniſchen Bevölkerung naturgemäß ſehr entſchieden und ſehr lebhaft auf Seite der Aufſtändiſchen waren. Vgl. Dana Anm. zu WheatonInt. Law. § 439 8. Ausg. S. 557 f.
764.
Sobald die Abſicht der Kriegshülfe offenbar wird, wenn auch vor- erſt nur Vorbereitungen zur Ausrüſtung eines Kriegsſchiffs oder Caper- ſchiffs getroffen werden, ſo iſt der neutrale Stat zum Einſchreiten ver- pflichtet.
Es iſt nicht nöthig, daß das Schiff ſchon bewaffnet ſei. Wenn der Unter- nehmer ſcheinbar ein Handelsſchiff ausrüſtet, aber die Abſicht, dasſelbe, wenn es als ſolches ausgelaufen ſei, kriegeriſch zu bemannen und zu be- waffnen, nachgewieſen werden kann oder wenigſtens wahrſcheinlich iſt, ſo iſt das eine nicht zu duldende Umgehung der Neutralitätsgeſetze. Iſt aber jene Abſicht nicht vorhanden, ſo bewirkt auch die thatſächliche Verwendung eines Handelsſchiffs, das auf neutraler Werfte gebaut worden, aber von einem Kaufmann in einem kriegführenden State gekauft worden iſt, zu einem Kriegsſchiffe nicht eine Miß- achtung der Neutralitätspflicht. Vgl. Wheaton a. a. O. S. 562. Anders iſt es, wenn ein Kriegsſchiff lediglich als Artikel der induſtriellen Unternehmung und des Handels, wenn auch an einen kriegführenden Stat, veräußert wird. Das iſt wohl Kriegscontrebande, aber nicht Verletzung der Neutralitätspflicht. Vgl. darüber den § 765.
765.
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Recht der Neutralität.
engliſche Regierung darüber Beſchwerde geführt hatte, als über eine Verletzung der
Neutralität. Die Regierung der Vereinigten Staten erklärte die Beſchwerde für
gegründet, und das Geſetz ſchuf beſſere Garantien für die Bewahrung der Neutra-
lität. Vgl. die Schrift Dr. G. Bemis American Neutrality. Boſton 1866
(wo ſich die amerikaniſchen und engliſchen Geſetze abgedruckt finden). Der engliſche
Miniſter Canning berief ſich ſpäter auf das amerikaniſche Vorbild, um ſeinen
Landsleuten eine ebenſo ſorgfältige Beachtung der Neutralitätspflicht zu empfehlen.
Das engliſche Geſetz von 1819 enthält ein ähnliches Verbot.
3. Während der Unabhängigkeitskriege der amerikaniſchen Südſtaten gegen
Spanien und Portugal hatten die Bundesgewalten der Vereinigten Staten vielfäl-
tigen Anlaß, den Verſuchen entgegenzutreten, welche in dem Gebiete der Union ge-
macht wurden, den aufſtändiſchen Colonien durch Ausrüſtung von Kreuzerſchiffen zu
Hülfe zu kommen; und es war um ſo ſchwieriger für jene Behörden, die Pflichten
der Neutralität zu erfüllen, als die Sympathien der Nordamerikaniſchen Bevölkerung
naturgemäß ſehr entſchieden und ſehr lebhaft auf Seite der Aufſtändiſchen waren.
Vgl. Dana Anm. zu Wheaton Int. Law. § 439 8. Ausg. S. 557 f.
764.
Sobald die Abſicht der Kriegshülfe offenbar wird, wenn auch vor-
erſt nur Vorbereitungen zur Ausrüſtung eines Kriegsſchiffs oder Caper-
ſchiffs getroffen werden, ſo iſt der neutrale Stat zum Einſchreiten ver-
pflichtet.
Es iſt nicht nöthig, daß das Schiff ſchon bewaffnet ſei. Wenn der Unter-
nehmer ſcheinbar ein Handelsſchiff ausrüſtet, aber die Abſicht, dasſelbe,
wenn es als ſolches ausgelaufen ſei, kriegeriſch zu bemannen und zu be-
waffnen, nachgewieſen werden kann oder wenigſtens wahrſcheinlich iſt, ſo iſt das
eine nicht zu duldende Umgehung der Neutralitätsgeſetze. Iſt aber jene Abſicht nicht
vorhanden, ſo bewirkt auch die thatſächliche Verwendung eines Handelsſchiffs,
das auf neutraler Werfte gebaut worden, aber von einem Kaufmann in einem
kriegführenden State gekauft worden iſt, zu einem Kriegsſchiffe nicht eine Miß-
achtung der Neutralitätspflicht. Vgl. Wheaton a. a. O. S. 562. Anders iſt es,
wenn ein Kriegsſchiff lediglich als Artikel der induſtriellen Unternehmung
und des Handels, wenn auch an einen kriegführenden Stat, veräußert wird. Das
iſt wohl Kriegscontrebande, aber nicht Verletzung der Neutralitätspflicht.
Vgl. darüber den § 765.
765.
Ebenſo iſt es eine Verletzung der Neutralitätspflichten, wenn der
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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 413. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/435>, abgerufen am 22.02.2025.
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