worden, so ist die -- nicht im Frieden ausdrücklich oder stillschweigend bestätigte -- Veräußerung ungültig und die Eigenthümer können vindiciren.
740.
Auch die beweglichen Sachen, welche von dem Feinde weggenommen worden sind, können bis zum Friedensschluß von dem verletzten Eigen- thümer zurückgenommen werden, wenn die feindliche Gewalt wieder ver- drängt ist. Vorbehalten bleiben die privatrechtlichen Beschränkungen, welche der dinglichen Verfolgung beweglicher Sachen im Wege stehen und die Bestimmungen zu Gunsten des redlichen Verkehrs, welche den Erwerber schützen.
Wenn z. B. der Feind Vieh wegnimmt und wegtreibt, und im Verfolg der Märsche oder des Kampfs den Besitz desselben wieder verliert, so hindert Nichts den Eigenthümer, sich seiner Hausthiere wieder zu bemächtigen, wenn er derselben wieder habhaft werden kann, auch dann nicht, wenn jene Wegnahme durch das Kriegsrecht legitimirt war. Noch weniger Bedenken hat es natürlich, daß der Eigenthümer die unrechtmäßiger Weise ihm entzogenen Sachen, wenn er dazu Gelegenheit findet, wieder in seinen Besitz nehme.
741.
Die Wiedernahme der als Prise von dem Feinde weggenommenen Schiffe ist vor der Verurtheilung oder Zusprechung des Prisengerichts jederzeit gestattet.
Vgl. darüber unten Buch IX. Cap. 6.
Bluntschli, Das Völkerrecht. 26
Das Kriegsrecht.
worden, ſo iſt die — nicht im Frieden ausdrücklich oder ſtillſchweigend beſtätigte — Veräußerung ungültig und die Eigenthümer können vindiciren.
740.
Auch die beweglichen Sachen, welche von dem Feinde weggenommen worden ſind, können bis zum Friedensſchluß von dem verletzten Eigen- thümer zurückgenommen werden, wenn die feindliche Gewalt wieder ver- drängt iſt. Vorbehalten bleiben die privatrechtlichen Beſchränkungen, welche der dinglichen Verfolgung beweglicher Sachen im Wege ſtehen und die Beſtimmungen zu Gunſten des redlichen Verkehrs, welche den Erwerber ſchützen.
Wenn z. B. der Feind Vieh wegnimmt und wegtreibt, und im Verfolg der Märſche oder des Kampfs den Beſitz desſelben wieder verliert, ſo hindert Nichts den Eigenthümer, ſich ſeiner Hausthiere wieder zu bemächtigen, wenn er derſelben wieder habhaft werden kann, auch dann nicht, wenn jene Wegnahme durch das Kriegsrecht legitimirt war. Noch weniger Bedenken hat es natürlich, daß der Eigenthümer die unrechtmäßiger Weiſe ihm entzogenen Sachen, wenn er dazu Gelegenheit findet, wieder in ſeinen Beſitz nehme.
741.
Die Wiedernahme der als Priſe von dem Feinde weggenommenen Schiffe iſt vor der Verurtheilung oder Zuſprechung des Priſengerichts jederzeit geſtattet.
Vgl. darüber unten Buch IX. Cap. 6.
Bluntſchli, Das Völkerrecht. 26
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Das Kriegsrecht.
worden, ſo iſt die — nicht im Frieden ausdrücklich oder ſtillſchweigend beſtätigte —
Veräußerung ungültig und die Eigenthümer können vindiciren.
740.
Auch die beweglichen Sachen, welche von dem Feinde weggenommen
worden ſind, können bis zum Friedensſchluß von dem verletzten Eigen-
thümer zurückgenommen werden, wenn die feindliche Gewalt wieder ver-
drängt iſt. Vorbehalten bleiben die privatrechtlichen Beſchränkungen, welche
der dinglichen Verfolgung beweglicher Sachen im Wege ſtehen und die
Beſtimmungen zu Gunſten des redlichen Verkehrs, welche den Erwerber
ſchützen.
Wenn z. B. der Feind Vieh wegnimmt und wegtreibt, und im Verfolg der
Märſche oder des Kampfs den Beſitz desſelben wieder verliert, ſo hindert Nichts den
Eigenthümer, ſich ſeiner Hausthiere wieder zu bemächtigen, wenn er derſelben wieder
habhaft werden kann, auch dann nicht, wenn jene Wegnahme durch das Kriegsrecht
legitimirt war. Noch weniger Bedenken hat es natürlich, daß der Eigenthümer die
unrechtmäßiger Weiſe ihm entzogenen Sachen, wenn er dazu Gelegenheit findet, wieder
in ſeinen Beſitz nehme.
741.
Die Wiedernahme der als Priſe von dem Feinde weggenommenen
Schiffe iſt vor der Verurtheilung oder Zuſprechung des Priſengerichts
jederzeit geſtattet.
Vgl. darüber unten Buch IX. Cap. 6.
Bluntſchli, Das Völkerrecht. 26
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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 401. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/423>, abgerufen am 21.11.2024.
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