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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Das Kriegsrecht.
daß das Land in dem thatsächlichen Zustande zurückgegeben werde, wie er
zur Zeit des Friedensschlusses beschaffen ist.

Die Besitznahme im Krieg hatte die ursprüngliche Gebietshoheit nicht
zerstört, sondern nur unwirksam gemacht und in Frage gestellt. Der Friede
stellt ihre Wirksamkeit wieder her. Natürlich nicht als eine neue, sondern als die
alte Statsgewalt und daher mit Beachtung der verfassungsmäßigen Rechte und
Zustände. Aber eine vollständige Wiederherstellung auch des thatsächlichen Zustands
ist nicht möglich und nicht gerechtfertigt, denn die thatsächlichen Aenderungen des
Kriegs müssen als eine Folge des Kriegs hingenommen werden.

720.

Für allfällige Beschädigung während des Kriegs und während der
feindlichen Besitznahme ist keine Entschädigung zu leisten, aber es darf
nun auch keine weitere Beschädigung vorgenommen werden. Für die in-
zwischen von der Kriegsgewalt erhobenen Einkünfte und Leistungen ist kein
Ersatz zu leisten, aber es dürfen nun auch die öffentlichen Cassen nicht
weiter von dem Zwischenbesitzer ausgebeutet werden, sondern sind zur Ver-
fügung der berechtigten Statsgewalt zu stellen.

Vgl. zu § 644 ff.

721.

Auch für Verwendungen, welche der Besitzer inzwischen gemacht hat,
ist kein Ersatz zu leisten, wenn solcher nicht in dem Friedensvertrage vor-
behalten wird.

Wohl aber kann derselbe wegnehmen, was er auf seine Kosten hin-
zugefügt hat, z. B. neue befestigte Werke und den Zustand wieder her-
stellen, wie er vor seiner Verwendung gewesen ist.

Wenn der Besitzer Bauten gemacht hat -- z. B. er hat einen Spital ge-
baut oder neue Festungswerke angelegt, die bisherigen Werke reparirt u. s. f. --
so darf er dafür keine Entschädigung fordern. Er hat inzwischen kraft der Kriegs-
hoheit gehandelt und Ersatzklagen sind für die Kriegszeit im Frieden nicht zulässig,
es wäre denn, daß im Friedensschluß Entschädigung versprochen worden wäre.

722.

Wird einfach Rückgabe eines Gebietes verabredet, so sind auch die

Das Kriegsrecht.
daß das Land in dem thatſächlichen Zuſtande zurückgegeben werde, wie er
zur Zeit des Friedensſchluſſes beſchaffen iſt.

Die Beſitznahme im Krieg hatte die urſprüngliche Gebietshoheit nicht
zerſtört, ſondern nur unwirkſam gemacht und in Frage geſtellt. Der Friede
ſtellt ihre Wirkſamkeit wieder her. Natürlich nicht als eine neue, ſondern als die
alte Statsgewalt und daher mit Beachtung der verfaſſungsmäßigen Rechte und
Zuſtände. Aber eine vollſtändige Wiederherſtellung auch des thatſächlichen Zuſtands
iſt nicht möglich und nicht gerechtfertigt, denn die thatſächlichen Aenderungen des
Kriegs müſſen als eine Folge des Kriegs hingenommen werden.

720.

Für allfällige Beſchädigung während des Kriegs und während der
feindlichen Beſitznahme iſt keine Entſchädigung zu leiſten, aber es darf
nun auch keine weitere Beſchädigung vorgenommen werden. Für die in-
zwiſchen von der Kriegsgewalt erhobenen Einkünfte und Leiſtungen iſt kein
Erſatz zu leiſten, aber es dürfen nun auch die öffentlichen Caſſen nicht
weiter von dem Zwiſchenbeſitzer ausgebeutet werden, ſondern ſind zur Ver-
fügung der berechtigten Statsgewalt zu ſtellen.

Vgl. zu § 644 ff.

721.

Auch für Verwendungen, welche der Beſitzer inzwiſchen gemacht hat,
iſt kein Erſatz zu leiſten, wenn ſolcher nicht in dem Friedensvertrage vor-
behalten wird.

Wohl aber kann derſelbe wegnehmen, was er auf ſeine Koſten hin-
zugefügt hat, z. B. neue befeſtigte Werke und den Zuſtand wieder her-
ſtellen, wie er vor ſeiner Verwendung geweſen iſt.

Wenn der Beſitzer Bauten gemacht hat — z. B. er hat einen Spital ge-
baut oder neue Feſtungswerke angelegt, die bisherigen Werke reparirt u. ſ. f. —
ſo darf er dafür keine Entſchädigung fordern. Er hat inzwiſchen kraft der Kriegs-
hoheit gehandelt und Erſatzklagen ſind für die Kriegszeit im Frieden nicht zuläſſig,
es wäre denn, daß im Friedensſchluß Entſchädigung verſprochen worden wäre.

722.

Wird einfach Rückgabe eines Gebietes verabredet, ſo ſind auch die

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[391/0413] Das Kriegsrecht. daß das Land in dem thatſächlichen Zuſtande zurückgegeben werde, wie er zur Zeit des Friedensſchluſſes beſchaffen iſt. Die Beſitznahme im Krieg hatte die urſprüngliche Gebietshoheit nicht zerſtört, ſondern nur unwirkſam gemacht und in Frage geſtellt. Der Friede ſtellt ihre Wirkſamkeit wieder her. Natürlich nicht als eine neue, ſondern als die alte Statsgewalt und daher mit Beachtung der verfaſſungsmäßigen Rechte und Zuſtände. Aber eine vollſtändige Wiederherſtellung auch des thatſächlichen Zuſtands iſt nicht möglich und nicht gerechtfertigt, denn die thatſächlichen Aenderungen des Kriegs müſſen als eine Folge des Kriegs hingenommen werden. 720. Für allfällige Beſchädigung während des Kriegs und während der feindlichen Beſitznahme iſt keine Entſchädigung zu leiſten, aber es darf nun auch keine weitere Beſchädigung vorgenommen werden. Für die in- zwiſchen von der Kriegsgewalt erhobenen Einkünfte und Leiſtungen iſt kein Erſatz zu leiſten, aber es dürfen nun auch die öffentlichen Caſſen nicht weiter von dem Zwiſchenbeſitzer ausgebeutet werden, ſondern ſind zur Ver- fügung der berechtigten Statsgewalt zu ſtellen. Vgl. zu § 644 ff. 721. Auch für Verwendungen, welche der Beſitzer inzwiſchen gemacht hat, iſt kein Erſatz zu leiſten, wenn ſolcher nicht in dem Friedensvertrage vor- behalten wird. Wohl aber kann derſelbe wegnehmen, was er auf ſeine Koſten hin- zugefügt hat, z. B. neue befeſtigte Werke und den Zuſtand wieder her- ſtellen, wie er vor ſeiner Verwendung geweſen iſt. Wenn der Beſitzer Bauten gemacht hat — z. B. er hat einen Spital ge- baut oder neue Feſtungswerke angelegt, die bisherigen Werke reparirt u. ſ. f. — ſo darf er dafür keine Entſchädigung fordern. Er hat inzwiſchen kraft der Kriegs- hoheit gehandelt und Erſatzklagen ſind für die Kriegszeit im Frieden nicht zuläſſig, es wäre denn, daß im Friedensſchluß Entſchädigung verſprochen worden wäre. 722. Wird einfach Rückgabe eines Gebietes verabredet, ſo ſind auch die

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 391. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/413>, abgerufen am 21.11.2024.