Kriegsgefangener ausgewechselt worden und in Folge dessen das Recht der Auswechslung maßgebend geworden.
Am. 130. Auch bei der Auswechslung kann dieselbe Bestimmung des Nichtdienens verabredet oder auch ohne Verabredung gemeint sein. Vgl. § 612. Es sind aber auch entgegengesetzte Verabredungen möglich, in Folge deren die aus- gewechselten Gefangenen wieder in die Reihen der Armee eintreten dürfen.
624.
Das Versprechen bezieht sich nur auf den activen Felddienst gegen die entlassende Kriegspartei und ihre Bundesgenossen, nicht auf den innern Militärdienst und nicht auf civile oder diplomatische Dienstleistungen, auch nicht auf das Fechten wider andere Feinde.
Am. 130. Nur das Fechten wider die Kriegspartei gilt als Treu- bruch und als strafbarer Mißbrauch der zurückgegebenen Freiheit. Die auf Ehren- wort entlassenen Officiere können aber zum Einexercieren von Rekruten, oder zu Befestigungs- oder Bureauarbeiten verwendet werden, ohne daß darin ein Treubruch erkannt wird.
625.
Ein Officier, welcher dem Ehrenwort zuwider gegen die entlassende Kriegspartei ficht, kann um dieses Treubruches willen, wenn er neuerdings in die Gewalt derselben geräth, kriegsgerichtlich gestraft und sogar zum Tode verurtheilt werden.
Am. 130. Es ist das ein schweres Vergehen gegen den Stat, der ihn frei- gelassen hat, aber auch vor dem Ehrgefühl der eigenen Truppen nicht zu rechtfer- tigen. Werden solche wortbrüchige Officiere wieder ergriffen, so können sie vor ein Kriegsgericht gestellt und von diesem verurtheilt werden. Freilich wenn der Krieg zu Ende kommt, dann hört auch das Recht zur Verfolgung und Bestrafung solcher Verletzungen des Kriegsrechts auf. Man darf im Frieden nicht wieder auf solche Straffälle zurückgreifen.
626.
Wenn die Regierung, welcher der auf Ehrenwort entlassene Officier angehört, das Versprechen nicht billigt, so ist derselbe verpflichtet, sich wie- der zur Kriegsgefangenschaft zu stellen. Nimmt ihn der Feind nicht mehr
Achtes Buch.
Kriegsgefangener ausgewechſelt worden und in Folge deſſen das Recht der Auswechslung maßgebend geworden.
Am. 130. Auch bei der Auswechslung kann dieſelbe Beſtimmung des Nichtdienens verabredet oder auch ohne Verabredung gemeint ſein. Vgl. § 612. Es ſind aber auch entgegengeſetzte Verabredungen möglich, in Folge deren die aus- gewechſelten Gefangenen wieder in die Reihen der Armee eintreten dürfen.
624.
Das Verſprechen bezieht ſich nur auf den activen Felddienſt gegen die entlaſſende Kriegspartei und ihre Bundesgenoſſen, nicht auf den innern Militärdienſt und nicht auf civile oder diplomatiſche Dienſtleiſtungen, auch nicht auf das Fechten wider andere Feinde.
Am. 130. Nur das Fechten wider die Kriegspartei gilt als Treu- bruch und als ſtrafbarer Mißbrauch der zurückgegebenen Freiheit. Die auf Ehren- wort entlaſſenen Officiere können aber zum Einexercieren von Rekruten, oder zu Befeſtigungs- oder Bureauarbeiten verwendet werden, ohne daß darin ein Treubruch erkannt wird.
625.
Ein Officier, welcher dem Ehrenwort zuwider gegen die entlaſſende Kriegspartei ficht, kann um dieſes Treubruches willen, wenn er neuerdings in die Gewalt derſelben geräth, kriegsgerichtlich geſtraft und ſogar zum Tode verurtheilt werden.
Am. 130. Es iſt das ein ſchweres Vergehen gegen den Stat, der ihn frei- gelaſſen hat, aber auch vor dem Ehrgefühl der eigenen Truppen nicht zu rechtfer- tigen. Werden ſolche wortbrüchige Officiere wieder ergriffen, ſo können ſie vor ein Kriegsgericht geſtellt und von dieſem verurtheilt werden. Freilich wenn der Krieg zu Ende kommt, dann hört auch das Recht zur Verfolgung und Beſtrafung ſolcher Verletzungen des Kriegsrechts auf. Man darf im Frieden nicht wieder auf ſolche Straffälle zurückgreifen.
626.
Wenn die Regierung, welcher der auf Ehrenwort entlaſſene Officier angehört, das Verſprechen nicht billigt, ſo iſt derſelbe verpflichtet, ſich wie- der zur Kriegsgefangenſchaft zu ſtellen. Nimmt ihn der Feind nicht mehr
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0362"n="340"/><fwplace="top"type="header">Achtes Buch.</fw><lb/>
Kriegsgefangener ausgewechſelt worden und in Folge deſſen das Recht der<lb/>
Auswechslung maßgebend geworden.</p><lb/><p><hirendition="#g">Am</hi>. 130. Auch bei der Auswechslung kann dieſelbe Beſtimmung des<lb/><hirendition="#g">Nichtdienens</hi> verabredet oder auch ohne Verabredung gemeint ſein. Vgl. § 612.<lb/>
Es ſind aber auch entgegengeſetzte Verabredungen möglich, in Folge deren die aus-<lb/>
gewechſelten Gefangenen wieder in die Reihen der Armee eintreten dürfen.</p></div><lb/><divn="4"><head>624.</head><lb/><p>Das Verſprechen bezieht ſich nur auf den activen Felddienſt gegen die<lb/>
entlaſſende Kriegspartei und ihre Bundesgenoſſen, nicht auf den innern<lb/>
Militärdienſt und nicht auf civile oder diplomatiſche Dienſtleiſtungen, auch<lb/>
nicht auf das Fechten wider andere Feinde.</p><lb/><p><hirendition="#g">Am</hi>. 130. Nur das <hirendition="#g">Fechten wider die Kriegspartei</hi> gilt als Treu-<lb/>
bruch und als ſtrafbarer Mißbrauch der zurückgegebenen Freiheit. Die auf Ehren-<lb/>
wort entlaſſenen Officiere können aber zum <hirendition="#g">Einexercieren von Rekruten</hi>,<lb/>
oder zu <hirendition="#g">Befeſtigungs-</hi> oder <hirendition="#g">Bureauarbeiten</hi> verwendet werden, ohne daß<lb/>
darin ein Treubruch erkannt wird.</p></div><lb/><divn="4"><head>625.</head><lb/><p>Ein Officier, welcher dem Ehrenwort zuwider gegen die entlaſſende<lb/>
Kriegspartei ficht, kann um dieſes Treubruches willen, wenn er neuerdings<lb/>
in die Gewalt derſelben geräth, kriegsgerichtlich geſtraft und ſogar zum<lb/>
Tode verurtheilt werden.</p><lb/><p><hirendition="#g">Am</hi>. 130. Es iſt das ein ſchweres Vergehen gegen den Stat, der ihn frei-<lb/>
gelaſſen hat, aber auch vor dem Ehrgefühl der eigenen Truppen nicht zu rechtfer-<lb/>
tigen. Werden ſolche <hirendition="#g">wortbrüchige</hi> Officiere wieder ergriffen, ſo können ſie vor<lb/>
ein Kriegsgericht geſtellt und von dieſem verurtheilt werden. Freilich wenn der<lb/>
Krieg zu Ende kommt, dann hört auch das Recht zur Verfolgung und Beſtrafung<lb/>ſolcher Verletzungen des Kriegsrechts auf. Man darf im Frieden nicht wieder auf<lb/>ſolche Straffälle zurückgreifen.</p></div><lb/><divn="4"><head>626.</head><lb/><p>Wenn die Regierung, welcher der auf Ehrenwort entlaſſene Officier<lb/>
angehört, das Verſprechen nicht billigt, ſo iſt derſelbe verpflichtet, ſich wie-<lb/>
der zur Kriegsgefangenſchaft zu ſtellen. Nimmt ihn der Feind nicht mehr<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[340/0362]
Achtes Buch.
Kriegsgefangener ausgewechſelt worden und in Folge deſſen das Recht der
Auswechslung maßgebend geworden.
Am. 130. Auch bei der Auswechslung kann dieſelbe Beſtimmung des
Nichtdienens verabredet oder auch ohne Verabredung gemeint ſein. Vgl. § 612.
Es ſind aber auch entgegengeſetzte Verabredungen möglich, in Folge deren die aus-
gewechſelten Gefangenen wieder in die Reihen der Armee eintreten dürfen.
624.
Das Verſprechen bezieht ſich nur auf den activen Felddienſt gegen die
entlaſſende Kriegspartei und ihre Bundesgenoſſen, nicht auf den innern
Militärdienſt und nicht auf civile oder diplomatiſche Dienſtleiſtungen, auch
nicht auf das Fechten wider andere Feinde.
Am. 130. Nur das Fechten wider die Kriegspartei gilt als Treu-
bruch und als ſtrafbarer Mißbrauch der zurückgegebenen Freiheit. Die auf Ehren-
wort entlaſſenen Officiere können aber zum Einexercieren von Rekruten,
oder zu Befeſtigungs- oder Bureauarbeiten verwendet werden, ohne daß
darin ein Treubruch erkannt wird.
625.
Ein Officier, welcher dem Ehrenwort zuwider gegen die entlaſſende
Kriegspartei ficht, kann um dieſes Treubruches willen, wenn er neuerdings
in die Gewalt derſelben geräth, kriegsgerichtlich geſtraft und ſogar zum
Tode verurtheilt werden.
Am. 130. Es iſt das ein ſchweres Vergehen gegen den Stat, der ihn frei-
gelaſſen hat, aber auch vor dem Ehrgefühl der eigenen Truppen nicht zu rechtfer-
tigen. Werden ſolche wortbrüchige Officiere wieder ergriffen, ſo können ſie vor
ein Kriegsgericht geſtellt und von dieſem verurtheilt werden. Freilich wenn der
Krieg zu Ende kommt, dann hört auch das Recht zur Verfolgung und Beſtrafung
ſolcher Verletzungen des Kriegsrechts auf. Man darf im Frieden nicht wieder auf
ſolche Straffälle zurückgreifen.
626.
Wenn die Regierung, welcher der auf Ehrenwort entlaſſene Officier
angehört, das Verſprechen nicht billigt, ſo iſt derſelbe verpflichtet, ſich wie-
der zur Kriegsgefangenſchaft zu ſtellen. Nimmt ihn der Feind nicht mehr
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/362>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.