Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.Achtes Buch. Den Feldherren soll gestattet sein, die während des Kampfes Ver- Diejenigen, welche nach ihrer Genesung dienstuntüchtig befunden Die andern können ebenfalls nach Hause entlassen werden unter der Die Evacuationen und das sie leitende (besorgende) Personal wer- Ebenda Art. 6. 592. Eine auszeichnende und überall gleiche Fahne wird für die Spitäler, Deßgleichen wird für das neutralisirte Personal ein Armband zu- Fahne und Armband tragen das rothe Kreuz auf weißem Grund. Ebenda Art. 7. 593. Die siegende Kriegsgewalt ist berechtigt, Kriegsgefangene zu machen. Die moderne Kriegsgefangenschaft hat einen durchaus andern Charakter als 594. In der Regel sind alle feindlichen Personen der Kriegsgefangenschaft Achtes Buch. Den Feldherren ſoll geſtattet ſein, die während des Kampfes Ver- Diejenigen, welche nach ihrer Geneſung dienſtuntüchtig befunden Die andern können ebenfalls nach Hauſe entlaſſen werden unter der Die Evacuationen und das ſie leitende (beſorgende) Perſonal wer- Ebenda Art. 6. 592. Eine auszeichnende und überall gleiche Fahne wird für die Spitäler, Deßgleichen wird für das neutraliſirte Perſonal ein Armband zu- Fahne und Armband tragen das rothe Kreuz auf weißem Grund. Ebenda Art. 7. 593. Die ſiegende Kriegsgewalt iſt berechtigt, Kriegsgefangene zu machen. Die moderne Kriegsgefangenſchaft hat einen durchaus andern Charakter als 594. In der Regel ſind alle feindlichen Perſonen der Kriegsgefangenſchaft <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0350" n="328"/> <fw place="top" type="header">Achtes Buch.</fw><lb/> <p>Den Feldherren ſoll geſtattet ſein, die während des Kampfes Ver-<lb/> wundeten ſofort den feindlichen Vorpoſten zu übergeben, wenn die Um-<lb/> ſtände es erlauben und beide Theile zuſtimmen.</p><lb/> <p>Diejenigen, welche nach ihrer Geneſung dienſtuntüchtig befunden<lb/> werden, ſind heimzuſchicken.</p><lb/> <p>Die andern können ebenfalls nach Hauſe entlaſſen werden unter der<lb/> Bedingung, daß ſie für die Dauer des Krieges die Waffen nicht mehr<lb/> tragen.</p><lb/> <p>Die Evacuationen und das ſie leitende (beſorgende) Perſonal wer-<lb/> den durch unbedingte Neutralität geſchützt.</p><lb/> <p>Ebenda Art. 6.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>592.</head><lb/> <p>Eine auszeichnende und überall gleiche Fahne wird für die Spitäler,<lb/> Ambulancen und Evacuationen angenommen. Ihr ſoll unter allen Um-<lb/> ſtänden die Landesfahne zur Seite ſtehen.</p><lb/> <p>Deßgleichen wird für das neutraliſirte Perſonal ein Armband zu-<lb/> gelaſſen, deſſen Verabfolgung jedoch der Militärbehörde überlaſſen bleibt.</p><lb/> <p>Fahne und Armband tragen das rothe Kreuz auf weißem Grund.</p><lb/> <p>Ebenda Art. 7.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>593.</head><lb/> <p>Die ſiegende Kriegsgewalt iſt berechtigt, Kriegsgefangene zu machen.</p><lb/> <p>Die moderne Kriegsgefangenſchaft hat einen durchaus andern Charakter als<lb/> die antike und ſelbſt die mittelalterliche. Der Grundgedanke der antiken Kriegs-<lb/> gefangenſchaft war die <hi rendition="#g">Sclaverei</hi>, wenn nicht gar die Abſicht des Siegers, mit<lb/> den Gefangenen im Triumphzuge zu prunken und ihre Führer ſchließlich aus Rache<lb/> dem Tode zu weihen; das Mittelalter betrachtete die Gefangenen entweder als ein<lb/><hi rendition="#g">Mittel, Löſegelder zu erpreſſen</hi>, oder geradezu als Gegenſtand der perſön-<lb/> lichen Rache. Das moderne Kriegsrecht ſieht in der Kriegsgefangenſchaft vorzüglich<lb/> ein <hi rendition="#g">Mittel, die feindliche Kriegsmacht zu ſchwächen</hi> und <hi rendition="#g">den Sieg<lb/> zu ſichern</hi>.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>594.</head><lb/> <p>In der Regel ſind alle feindlichen Perſonen der Kriegsgefangenſchaft<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [328/0350]
Achtes Buch.
Den Feldherren ſoll geſtattet ſein, die während des Kampfes Ver-
wundeten ſofort den feindlichen Vorpoſten zu übergeben, wenn die Um-
ſtände es erlauben und beide Theile zuſtimmen.
Diejenigen, welche nach ihrer Geneſung dienſtuntüchtig befunden
werden, ſind heimzuſchicken.
Die andern können ebenfalls nach Hauſe entlaſſen werden unter der
Bedingung, daß ſie für die Dauer des Krieges die Waffen nicht mehr
tragen.
Die Evacuationen und das ſie leitende (beſorgende) Perſonal wer-
den durch unbedingte Neutralität geſchützt.
Ebenda Art. 6.
592.
Eine auszeichnende und überall gleiche Fahne wird für die Spitäler,
Ambulancen und Evacuationen angenommen. Ihr ſoll unter allen Um-
ſtänden die Landesfahne zur Seite ſtehen.
Deßgleichen wird für das neutraliſirte Perſonal ein Armband zu-
gelaſſen, deſſen Verabfolgung jedoch der Militärbehörde überlaſſen bleibt.
Fahne und Armband tragen das rothe Kreuz auf weißem Grund.
Ebenda Art. 7.
593.
Die ſiegende Kriegsgewalt iſt berechtigt, Kriegsgefangene zu machen.
Die moderne Kriegsgefangenſchaft hat einen durchaus andern Charakter als
die antike und ſelbſt die mittelalterliche. Der Grundgedanke der antiken Kriegs-
gefangenſchaft war die Sclaverei, wenn nicht gar die Abſicht des Siegers, mit
den Gefangenen im Triumphzuge zu prunken und ihre Führer ſchließlich aus Rache
dem Tode zu weihen; das Mittelalter betrachtete die Gefangenen entweder als ein
Mittel, Löſegelder zu erpreſſen, oder geradezu als Gegenſtand der perſön-
lichen Rache. Das moderne Kriegsrecht ſieht in der Kriegsgefangenſchaft vorzüglich
ein Mittel, die feindliche Kriegsmacht zu ſchwächen und den Sieg
zu ſichern.
594.
In der Regel ſind alle feindlichen Perſonen der Kriegsgefangenſchaft
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