Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.Viertes Buch. des Welthandels und der civilisirten Schiffahrt gefährden, kein Recht der freienSchiffahrt zugestanden und werden dieselben auch auf offener See nicht geduldet. Zuweilen wird die Flagge nur von einzelnen Städten geübt, sogar zum 326. Zum Beweise der Nationalität dienen die öffentlich beurkundeten Als solche Schiffspapiere sind in Uebung: a) der Beilbrief, ein Zeugniß über den Bau und das Signalement des Schiffs. Er gibt Aufschluß über die Herkunft (Bauart), das Bau- material, die Größe und den Namen des Schiffs, und dient auch dazu, die Identität des Schiffs erkennbar zu machen. b) der Seebrief oder Seepaß, eine Legitimation zur Seefahrt unter nationaler Flagge. Derselbe ist meistens auf den Namen des Schiffs- führers (Capitäns) ausgestellt; c) ein Eigenthumscertificat des Rheders; d) die Musterrolle (rolle d'equipage), Verzeichniß über die Schiffs- mannschaft und deren Nationalität. Es können auch in Einer Urkunde die meisten oder alle vorgenannte Zwecke 327. Nach bisheriger Uebung setzen auch die Seemächte ihrerseits die Be- Die gegenwärtigen Hafenordnungen gerade der großen Seemächte Viertes Buch. des Welthandels und der civiliſirten Schiffahrt gefährden, kein Recht der freienSchiffahrt zugeſtanden und werden dieſelben auch auf offener See nicht geduldet. Zuweilen wird die Flagge nur von einzelnen Städten geübt, ſogar zum 326. Zum Beweiſe der Nationalität dienen die öffentlich beurkundeten Als ſolche Schiffspapiere ſind in Uebung: a) der Beilbrief, ein Zeugniß über den Bau und das Signalement des Schiffs. Er gibt Aufſchluß über die Herkunft (Bauart), das Bau- material, die Größe und den Namen des Schiffs, und dient auch dazu, die Identität des Schiffs erkennbar zu machen. b) der Seebrief oder Seepaß, eine Legitimation zur Seefahrt unter nationaler Flagge. Derſelbe iſt meiſtens auf den Namen des Schiffs- führers (Capitäns) ausgeſtellt; c) ein Eigenthumscertificat des Rheders; d) die Muſterrolle (rolle d’équipage), Verzeichniß über die Schiffs- mannſchaft und deren Nationalität. Es können auch in Einer Urkunde die meiſten oder alle vorgenannte Zwecke 327. Nach bisheriger Uebung ſetzen auch die Seemächte ihrerſeits die Be- Die gegenwärtigen Hafenordnungen gerade der großen Seemächte <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0212" n="190"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch.</fw><lb/> des Welthandels und der civiliſirten Schiffahrt gefährden, kein Recht der freien<lb/> Schiffahrt zugeſtanden und werden dieſelben auch auf offener See nicht geduldet.</p><lb/> <p>Zuweilen wird die Flagge nur von einzelnen <hi rendition="#g">Städten</hi> geübt, ſogar zum<lb/> Unterſchiede von der Landesflagge, wie z. B. die Flagge von Roſtock ſich von der<lb/> Mecklenburgiſchen unterſcheidet. Indeſſen iſt das eher ein Ueberreſt mittelalterlicher<lb/> Zuſtände, als eine Erſcheinung des modernen Lebens und jedenfalls bedarf der be-<lb/> ſondere Gebrauch einer ſtädtiſchen Flagge der Erlaubniß und Anerkennung des<lb/><hi rendition="#g">States</hi>, welchem die Stadt zugehört. Völkerrechtlich ſtehen doch nur die Staten<lb/> miteinander in unmittelbarer Verbindung.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>326.</head><lb/> <p>Zum Beweiſe der Nationalität dienen die öffentlich beurkundeten<lb/> Schiffspapiere, welche von dem Schiffscapitän nöthigenfalls vorzuweiſen ſind.</p><lb/> <p>Als ſolche <hi rendition="#g">Schiffspapiere</hi> ſind in Uebung:</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a)</hi> der <hi rendition="#g">Beilbrief</hi>, ein Zeugniß über den Bau und das Signalement des<lb/> Schiffs. Er gibt Aufſchluß über die Herkunft (Bauart), das Bau-<lb/> material, die Größe und den Namen des Schiffs, und dient auch dazu,<lb/><hi rendition="#g">die Identität des Schiffs</hi> erkennbar zu machen.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b)</hi> der <hi rendition="#g">Seebrief</hi> oder <hi rendition="#g">Seepaß</hi>, eine Legitimation zur Seefahrt unter<lb/> nationaler Flagge. Derſelbe iſt meiſtens auf den Namen des <hi rendition="#g">Schiffs-<lb/> führers (Capitäns)</hi> ausgeſtellt;</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">c)</hi> ein <hi rendition="#g">Eigenthumscertificat</hi> des <hi rendition="#g">Rheders</hi>;</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">d)</hi> die <hi rendition="#g">Muſterrolle</hi> <hi rendition="#aq">(rolle d’équipage)</hi>, Verzeichniß über die Schiffs-<lb/> mannſchaft und deren Nationalität.</item> </list><lb/> <p>Es können auch in Einer Urkunde die meiſten oder alle vorgenannte Zwecke<lb/> zuſammen berückſichtigt werden. Das <hi rendition="#g">Einzelne</hi> gehört nicht der völkerrechtlichen,<lb/> ſondern der <hi rendition="#g">ſtatsrechtlichen</hi> Beſtimmung zu. Nur die Nothwendigkeit einer<lb/> authentiſchen Beurkundung der Nationalität iſt völkerrechtlich nothwendig.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>327.</head><lb/> <p>Nach bisheriger Uebung ſetzen auch die Seemächte ihrerſeits die Be-<lb/> dingungen feſt, unter welchen ſie die Nationalität fremder Schiffe innerhalb<lb/> ihres Gebietes (in Seehäfen und Flüſſen) anerkennen. Es darf das aber<lb/> nicht in ſo beſchränkender Weiſe geſchehen, daß dadurch der freie Schiffahrts-<lb/> verkehr einer fremden Nation unmöglich gemacht oder ungebührlich er-<lb/> ſchwert ſind.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">gegenwärtigen Hafenordnungen</hi> gerade der großen Seemächte<lb/> ſind noch nicht ganz von dem engherzigen Geiſte der frühern Ausſchließung der<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [190/0212]
Viertes Buch.
des Welthandels und der civiliſirten Schiffahrt gefährden, kein Recht der freien
Schiffahrt zugeſtanden und werden dieſelben auch auf offener See nicht geduldet.
Zuweilen wird die Flagge nur von einzelnen Städten geübt, ſogar zum
Unterſchiede von der Landesflagge, wie z. B. die Flagge von Roſtock ſich von der
Mecklenburgiſchen unterſcheidet. Indeſſen iſt das eher ein Ueberreſt mittelalterlicher
Zuſtände, als eine Erſcheinung des modernen Lebens und jedenfalls bedarf der be-
ſondere Gebrauch einer ſtädtiſchen Flagge der Erlaubniß und Anerkennung des
States, welchem die Stadt zugehört. Völkerrechtlich ſtehen doch nur die Staten
miteinander in unmittelbarer Verbindung.
326.
Zum Beweiſe der Nationalität dienen die öffentlich beurkundeten
Schiffspapiere, welche von dem Schiffscapitän nöthigenfalls vorzuweiſen ſind.
Als ſolche Schiffspapiere ſind in Uebung:
a) der Beilbrief, ein Zeugniß über den Bau und das Signalement des
Schiffs. Er gibt Aufſchluß über die Herkunft (Bauart), das Bau-
material, die Größe und den Namen des Schiffs, und dient auch dazu,
die Identität des Schiffs erkennbar zu machen.
b) der Seebrief oder Seepaß, eine Legitimation zur Seefahrt unter
nationaler Flagge. Derſelbe iſt meiſtens auf den Namen des Schiffs-
führers (Capitäns) ausgeſtellt;
c) ein Eigenthumscertificat des Rheders;
d) die Muſterrolle (rolle d’équipage), Verzeichniß über die Schiffs-
mannſchaft und deren Nationalität.
Es können auch in Einer Urkunde die meiſten oder alle vorgenannte Zwecke
zuſammen berückſichtigt werden. Das Einzelne gehört nicht der völkerrechtlichen,
ſondern der ſtatsrechtlichen Beſtimmung zu. Nur die Nothwendigkeit einer
authentiſchen Beurkundung der Nationalität iſt völkerrechtlich nothwendig.
327.
Nach bisheriger Uebung ſetzen auch die Seemächte ihrerſeits die Be-
dingungen feſt, unter welchen ſie die Nationalität fremder Schiffe innerhalb
ihres Gebietes (in Seehäfen und Flüſſen) anerkennen. Es darf das aber
nicht in ſo beſchränkender Weiſe geſchehen, daß dadurch der freie Schiffahrts-
verkehr einer fremden Nation unmöglich gemacht oder ungebührlich er-
ſchwert ſind.
Die gegenwärtigen Hafenordnungen gerade der großen Seemächte
ſind noch nicht ganz von dem engherzigen Geiſte der frühern Ausſchließung der
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |