Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.Drittes Buch. 250. Die Consuln sind insofern auch politische und diplomatische Agenten, a) beauftragt sind, über die Erfüllung der Handels- und anderer Verkehrsverträge zu wachen und wenn widerrechtlich verfahren würde, die Ortsbehörden um Abhülfe anzugehen, beziehungs- weise ein höheres Einschreiten ihrer Gesanten oder Regierung anzuregen, b) als ihnen von ihrer Regierung aufgetragen wird, über die öffent- lichen Zustände auch des fremden Landes Bericht zu erstatten, c) als sie besondere politische Vollmachten erhalten. Ihre amtlichen Acten und ihre Correspondenz mit ihrer Regierung Es besteht kein Hinderniß für den Stat, der Consuln bestellt, sich derselben 251. Die Consuln dürfen ihren Statsgenossen Pässe in die Fremde aus- Der Paß ist nur eine Legitimationsurkunde, ausgestellt zu Gunsten eines Drittes Buch. 250. Die Conſuln ſind inſofern auch politiſche und diplomatiſche Agenten, a) beauftragt ſind, über die Erfüllung der Handels- und anderer Verkehrsverträge zu wachen und wenn widerrechtlich verfahren würde, die Ortsbehörden um Abhülfe anzugehen, beziehungs- weiſe ein höheres Einſchreiten ihrer Geſanten oder Regierung anzuregen, b) als ihnen von ihrer Regierung aufgetragen wird, über die öffent- lichen Zuſtände auch des fremden Landes Bericht zu erſtatten, c) als ſie beſondere politiſche Vollmachten erhalten. Ihre amtlichen Acten und ihre Correſpondenz mit ihrer Regierung Es beſteht kein Hinderniß für den Stat, der Conſuln beſtellt, ſich derſelben 251. Die Conſuln dürfen ihren Statsgenoſſen Päſſe in die Fremde aus- Der Paß iſt nur eine Legitimationsurkunde, ausgeſtellt zu Gunſten eines <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0176" n="154"/> <fw place="top" type="header">Drittes Buch.</fw><lb/> <div n="4"> <head>250.</head><lb/> <p>Die Conſuln ſind inſofern auch politiſche und diplomatiſche Agenten,<lb/> als ſie</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a)</hi> beauftragt ſind, über die Erfüllung der Handels- und anderer<lb/> Verkehrsverträge zu wachen und wenn widerrechtlich verfahren<lb/> würde, die Ortsbehörden um Abhülfe anzugehen, beziehungs-<lb/> weiſe ein höheres Einſchreiten ihrer Geſanten oder Regierung<lb/> anzuregen,</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b)</hi> als ihnen von ihrer Regierung aufgetragen wird, über die öffent-<lb/> lichen Zuſtände auch des fremden Landes Bericht zu erſtatten,</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">c)</hi> als ſie beſondere politiſche Vollmachten erhalten.</item> </list><lb/> <p>Ihre amtlichen Acten und ihre Correſpondenz mit ihrer Regierung<lb/> oder ihrer Geſantſchaft oder andern Conſuln ſtehen unter dem Schutz des<lb/> Völkerrechts und dürfen von der einheimiſchen Statsgewalt nicht durchſucht<lb/> werden.</p><lb/> <p>Es beſteht kein Hinderniß für den Stat, der Conſuln beſtellt, ſich derſelben<lb/> auch zu <hi rendition="#g">politiſcher</hi> Berichterſtattung zu bedienen. Da die Conſuln gewöhnlich<lb/> nicht in der Reſidenz, ſondern in einer Provincialſtadt wohnen und nicht mit der<lb/> dortigen Regierung, ſondern durchweg mit den Bürgern verkehren, ſo werden ihre<lb/> Wahrnehmungen einen andern Geſichtskreis und einen anderen Charakter haben als<lb/> die der Geſanten, aber ſie können trotzdem von hohem Werthe ſein für die Kenntniß<lb/> der Zuſtände und die Beziehungen ſowohl der betreffenden Staten als der Nationen.<lb/> Wichtiger aber als die politiſchen Berichte, die doch nur ausnahmsweiſe den Conſuln<lb/> obliegen, ſind die <hi rendition="#g">commerciellen</hi> Berichte, welche vorzugsweiſe in den Geſchäfts-<lb/> kreis der Conſuln gehören. Die Conſuln können für die <hi rendition="#g">Handels-, Verkehrs-</hi><lb/> und <hi rendition="#g">Culturintereſſen</hi> ihrer Landsleute durch einfache Mittheilung ſtatiſtiſchen<lb/> Materials und ihrer eigenen Wahrnehmungen nach Umſtänden ſehr nützlich wirken.<lb/> Auch dieſe Seite der <hi rendition="#g">internationalen Wirthſchafts-</hi> und <hi rendition="#g">Culturpflege</hi><lb/> iſt noch einer fruchtbaren Entwicklung fähig.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>251.</head><lb/> <p>Die Conſuln dürfen ihren Statsgenoſſen Päſſe in die Fremde aus-<lb/> ſtellen und ebenſo ihren dort erſcheinenden Statsfremden Päſſe in das<lb/> Statsgebiet, deſſen Auftrag ſie erhalten haben.</p><lb/> <p>Der Paß iſt nur eine Legitimationsurkunde, ausgeſtellt zu Gunſten eines<lb/> Reiſenden, um denſelben dem Schutz der fernen Behörden zu empfehlen, und all-<lb/> fällige Hinderniſſe der freien Bewegung wegzuräumen. Da die Conſuln vornehmlich<lb/> die Intereſſen des Fremdenverkehrs zu wahren haben, ſo eignen ſie ſich zur Aus-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [154/0176]
Drittes Buch.
250.
Die Conſuln ſind inſofern auch politiſche und diplomatiſche Agenten,
als ſie
a) beauftragt ſind, über die Erfüllung der Handels- und anderer
Verkehrsverträge zu wachen und wenn widerrechtlich verfahren
würde, die Ortsbehörden um Abhülfe anzugehen, beziehungs-
weiſe ein höheres Einſchreiten ihrer Geſanten oder Regierung
anzuregen,
b) als ihnen von ihrer Regierung aufgetragen wird, über die öffent-
lichen Zuſtände auch des fremden Landes Bericht zu erſtatten,
c) als ſie beſondere politiſche Vollmachten erhalten.
Ihre amtlichen Acten und ihre Correſpondenz mit ihrer Regierung
oder ihrer Geſantſchaft oder andern Conſuln ſtehen unter dem Schutz des
Völkerrechts und dürfen von der einheimiſchen Statsgewalt nicht durchſucht
werden.
Es beſteht kein Hinderniß für den Stat, der Conſuln beſtellt, ſich derſelben
auch zu politiſcher Berichterſtattung zu bedienen. Da die Conſuln gewöhnlich
nicht in der Reſidenz, ſondern in einer Provincialſtadt wohnen und nicht mit der
dortigen Regierung, ſondern durchweg mit den Bürgern verkehren, ſo werden ihre
Wahrnehmungen einen andern Geſichtskreis und einen anderen Charakter haben als
die der Geſanten, aber ſie können trotzdem von hohem Werthe ſein für die Kenntniß
der Zuſtände und die Beziehungen ſowohl der betreffenden Staten als der Nationen.
Wichtiger aber als die politiſchen Berichte, die doch nur ausnahmsweiſe den Conſuln
obliegen, ſind die commerciellen Berichte, welche vorzugsweiſe in den Geſchäfts-
kreis der Conſuln gehören. Die Conſuln können für die Handels-, Verkehrs-
und Culturintereſſen ihrer Landsleute durch einfache Mittheilung ſtatiſtiſchen
Materials und ihrer eigenen Wahrnehmungen nach Umſtänden ſehr nützlich wirken.
Auch dieſe Seite der internationalen Wirthſchafts- und Culturpflege
iſt noch einer fruchtbaren Entwicklung fähig.
251.
Die Conſuln dürfen ihren Statsgenoſſen Päſſe in die Fremde aus-
ſtellen und ebenſo ihren dort erſcheinenden Statsfremden Päſſe in das
Statsgebiet, deſſen Auftrag ſie erhalten haben.
Der Paß iſt nur eine Legitimationsurkunde, ausgeſtellt zu Gunſten eines
Reiſenden, um denſelben dem Schutz der fernen Behörden zu empfehlen, und all-
fällige Hinderniſſe der freien Bewegung wegzuräumen. Da die Conſuln vornehmlich
die Intereſſen des Fremdenverkehrs zu wahren haben, ſo eignen ſie ſich zur Aus-
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