Die Consuln sind insofern auch politische und diplomatische Agenten, als sie
a) beauftragt sind, über die Erfüllung der Handels- und anderer Verkehrsverträge zu wachen und wenn widerrechtlich verfahren würde, die Ortsbehörden um Abhülfe anzugehen, beziehungs- weise ein höheres Einschreiten ihrer Gesanten oder Regierung anzuregen,
b) als ihnen von ihrer Regierung aufgetragen wird, über die öffent- lichen Zustände auch des fremden Landes Bericht zu erstatten,
c) als sie besondere politische Vollmachten erhalten.
Ihre amtlichen Acten und ihre Correspondenz mit ihrer Regierung oder ihrer Gesantschaft oder andern Consuln stehen unter dem Schutz des Völkerrechts und dürfen von der einheimischen Statsgewalt nicht durchsucht werden.
Es besteht kein Hinderniß für den Stat, der Consuln bestellt, sich derselben auch zu politischer Berichterstattung zu bedienen. Da die Consuln gewöhnlich nicht in der Residenz, sondern in einer Provincialstadt wohnen und nicht mit der dortigen Regierung, sondern durchweg mit den Bürgern verkehren, so werden ihre Wahrnehmungen einen andern Gesichtskreis und einen anderen Charakter haben als die der Gesanten, aber sie können trotzdem von hohem Werthe sein für die Kenntniß der Zustände und die Beziehungen sowohl der betreffenden Staten als der Nationen. Wichtiger aber als die politischen Berichte, die doch nur ausnahmsweise den Consuln obliegen, sind die commerciellen Berichte, welche vorzugsweise in den Geschäfts- kreis der Consuln gehören. Die Consuln können für die Handels-, Verkehrs- und Culturinteressen ihrer Landsleute durch einfache Mittheilung statistischen Materials und ihrer eigenen Wahrnehmungen nach Umständen sehr nützlich wirken. Auch diese Seite der internationalen Wirthschafts- und Culturpflege ist noch einer fruchtbaren Entwicklung fähig.
251.
Die Consuln dürfen ihren Statsgenossen Pässe in die Fremde aus- stellen und ebenso ihren dort erscheinenden Statsfremden Pässe in das Statsgebiet, dessen Auftrag sie erhalten haben.
Der Paß ist nur eine Legitimationsurkunde, ausgestellt zu Gunsten eines Reisenden, um denselben dem Schutz der fernen Behörden zu empfehlen, und all- fällige Hindernisse der freien Bewegung wegzuräumen. Da die Consuln vornehmlich die Interessen des Fremdenverkehrs zu wahren haben, so eignen sie sich zur Aus-
Drittes Buch.
250.
Die Conſuln ſind inſofern auch politiſche und diplomatiſche Agenten, als ſie
a) beauftragt ſind, über die Erfüllung der Handels- und anderer Verkehrsverträge zu wachen und wenn widerrechtlich verfahren würde, die Ortsbehörden um Abhülfe anzugehen, beziehungs- weiſe ein höheres Einſchreiten ihrer Geſanten oder Regierung anzuregen,
b) als ihnen von ihrer Regierung aufgetragen wird, über die öffent- lichen Zuſtände auch des fremden Landes Bericht zu erſtatten,
c) als ſie beſondere politiſche Vollmachten erhalten.
Ihre amtlichen Acten und ihre Correſpondenz mit ihrer Regierung oder ihrer Geſantſchaft oder andern Conſuln ſtehen unter dem Schutz des Völkerrechts und dürfen von der einheimiſchen Statsgewalt nicht durchſucht werden.
Es beſteht kein Hinderniß für den Stat, der Conſuln beſtellt, ſich derſelben auch zu politiſcher Berichterſtattung zu bedienen. Da die Conſuln gewöhnlich nicht in der Reſidenz, ſondern in einer Provincialſtadt wohnen und nicht mit der dortigen Regierung, ſondern durchweg mit den Bürgern verkehren, ſo werden ihre Wahrnehmungen einen andern Geſichtskreis und einen anderen Charakter haben als die der Geſanten, aber ſie können trotzdem von hohem Werthe ſein für die Kenntniß der Zuſtände und die Beziehungen ſowohl der betreffenden Staten als der Nationen. Wichtiger aber als die politiſchen Berichte, die doch nur ausnahmsweiſe den Conſuln obliegen, ſind die commerciellen Berichte, welche vorzugsweiſe in den Geſchäfts- kreis der Conſuln gehören. Die Conſuln können für die Handels-, Verkehrs- und Culturintereſſen ihrer Landsleute durch einfache Mittheilung ſtatiſtiſchen Materials und ihrer eigenen Wahrnehmungen nach Umſtänden ſehr nützlich wirken. Auch dieſe Seite der internationalen Wirthſchafts- und Culturpflege iſt noch einer fruchtbaren Entwicklung fähig.
251.
Die Conſuln dürfen ihren Statsgenoſſen Päſſe in die Fremde aus- ſtellen und ebenſo ihren dort erſcheinenden Statsfremden Päſſe in das Statsgebiet, deſſen Auftrag ſie erhalten haben.
Der Paß iſt nur eine Legitimationsurkunde, ausgeſtellt zu Gunſten eines Reiſenden, um denſelben dem Schutz der fernen Behörden zu empfehlen, und all- fällige Hinderniſſe der freien Bewegung wegzuräumen. Da die Conſuln vornehmlich die Intereſſen des Fremdenverkehrs zu wahren haben, ſo eignen ſie ſich zur Aus-
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Drittes Buch.
250.
Die Conſuln ſind inſofern auch politiſche und diplomatiſche Agenten,
als ſie
a) beauftragt ſind, über die Erfüllung der Handels- und anderer
Verkehrsverträge zu wachen und wenn widerrechtlich verfahren
würde, die Ortsbehörden um Abhülfe anzugehen, beziehungs-
weiſe ein höheres Einſchreiten ihrer Geſanten oder Regierung
anzuregen,
b) als ihnen von ihrer Regierung aufgetragen wird, über die öffent-
lichen Zuſtände auch des fremden Landes Bericht zu erſtatten,
c) als ſie beſondere politiſche Vollmachten erhalten.
Ihre amtlichen Acten und ihre Correſpondenz mit ihrer Regierung
oder ihrer Geſantſchaft oder andern Conſuln ſtehen unter dem Schutz des
Völkerrechts und dürfen von der einheimiſchen Statsgewalt nicht durchſucht
werden.
Es beſteht kein Hinderniß für den Stat, der Conſuln beſtellt, ſich derſelben
auch zu politiſcher Berichterſtattung zu bedienen. Da die Conſuln gewöhnlich
nicht in der Reſidenz, ſondern in einer Provincialſtadt wohnen und nicht mit der
dortigen Regierung, ſondern durchweg mit den Bürgern verkehren, ſo werden ihre
Wahrnehmungen einen andern Geſichtskreis und einen anderen Charakter haben als
die der Geſanten, aber ſie können trotzdem von hohem Werthe ſein für die Kenntniß
der Zuſtände und die Beziehungen ſowohl der betreffenden Staten als der Nationen.
Wichtiger aber als die politiſchen Berichte, die doch nur ausnahmsweiſe den Conſuln
obliegen, ſind die commerciellen Berichte, welche vorzugsweiſe in den Geſchäfts-
kreis der Conſuln gehören. Die Conſuln können für die Handels-, Verkehrs-
und Culturintereſſen ihrer Landsleute durch einfache Mittheilung ſtatiſtiſchen
Materials und ihrer eigenen Wahrnehmungen nach Umſtänden ſehr nützlich wirken.
Auch dieſe Seite der internationalen Wirthſchafts- und Culturpflege
iſt noch einer fruchtbaren Entwicklung fähig.
251.
Die Conſuln dürfen ihren Statsgenoſſen Päſſe in die Fremde aus-
ſtellen und ebenſo ihren dort erſcheinenden Statsfremden Päſſe in das
Statsgebiet, deſſen Auftrag ſie erhalten haben.
Der Paß iſt nur eine Legitimationsurkunde, ausgeſtellt zu Gunſten eines
Reiſenden, um denſelben dem Schutz der fernen Behörden zu empfehlen, und all-
fällige Hinderniſſe der freien Bewegung wegzuräumen. Da die Conſuln vornehmlich
die Intereſſen des Fremdenverkehrs zu wahren haben, ſo eignen ſie ſich zur Aus-
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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/176>, abgerufen am 22.02.2025.
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