versehrt das Statsgebiet verlassen könne. Wenn nöthig, hat er ihm be- waffnete Bedeckung zum Schutze beizugeben.
Die Unverletzbarkeit des Gesanten ist wie bei der Herreise so auch bei der Rückreise zu wahren; und es ist Pflicht des States, die Gefahren, welche ihm, namentlich von aufgeregten Parteien drohen, durch seine Schutzmittel zu entfernen. Dabei wird indessen vorausgesetzt, daß der Gesante ohne Verzug, sobald es die Natur der Verhältnisse gestatten, zurückreise. Will er dauernd in dem Lande bleiben, in dem er früher als Gesanter fungirt hat, so tritt er durchaus in die Stellung eines Privatmanns zurück und hat keinen weitern Anspruch auf einen besondern qualifi- cirten Schutz.
240.
Stirbt der fremde Gesante innerhalb des einheimischen Statsgebiets, so pflegt übungsgemäß die eigene Kanzlei, oder wenn keine geeignete Person in derselben vorhanden ist, eine befreundete Gesantschaft die Verlassenschaft unter Siegel zu nehmen und einstweilen sicher zu stellen. Nur im Noth- fall, wenn überall keine derartige Hülfe zur Stelle ist, wird die Siegelung von der einheimischen Behörde vorzunehmen sein. Unter allen Umständen aber hat sich die fremde einschreitende Behörde jeder Durchsuchung der Gesantschaftspapiere zu enthalten und sich auf Sicherstellung derselben zu beschränken. Die Leiche darf in die Heimat des Gesanten abgeführt werden.
III. Von den Agenten und Commissären.
241.
Bloße Beauftragte für nicht völkerrechtliche und nicht internationale Angelegenheiten eines auswärtigen States haben keinen völkerrechtlichen Charakter.
Dahin gehören z. B. Agenten zum Abschluß eines Darlehens mit Privat- gläubigern, zum Ankauf von Lebensmitteln, zur Bestellung von Waffen in fremden Fabriken u. dgl.
242.
Die geheimen Agenten, welche zwar in der Absicht entsendet werden,
Drittes Buch.
verſehrt das Statsgebiet verlaſſen könne. Wenn nöthig, hat er ihm be- waffnete Bedeckung zum Schutze beizugeben.
Die Unverletzbarkeit des Geſanten iſt wie bei der Herreiſe ſo auch bei der Rückreiſe zu wahren; und es iſt Pflicht des States, die Gefahren, welche ihm, namentlich von aufgeregten Parteien drohen, durch ſeine Schutzmittel zu entfernen. Dabei wird indeſſen vorausgeſetzt, daß der Geſante ohne Verzug, ſobald es die Natur der Verhältniſſe geſtatten, zurückreiſe. Will er dauernd in dem Lande bleiben, in dem er früher als Geſanter fungirt hat, ſo tritt er durchaus in die Stellung eines Privatmanns zurück und hat keinen weitern Anſpruch auf einen beſondern qualifi- cirten Schutz.
240.
Stirbt der fremde Geſante innerhalb des einheimiſchen Statsgebiets, ſo pflegt übungsgemäß die eigene Kanzlei, oder wenn keine geeignete Perſon in derſelben vorhanden iſt, eine befreundete Geſantſchaft die Verlaſſenſchaft unter Siegel zu nehmen und einſtweilen ſicher zu ſtellen. Nur im Noth- fall, wenn überall keine derartige Hülfe zur Stelle iſt, wird die Siegelung von der einheimiſchen Behörde vorzunehmen ſein. Unter allen Umſtänden aber hat ſich die fremde einſchreitende Behörde jeder Durchſuchung der Geſantſchaftspapiere zu enthalten und ſich auf Sicherſtellung derſelben zu beſchränken. Die Leiche darf in die Heimat des Geſanten abgeführt werden.
III. Von den Agenten und Commiſſären.
241.
Bloße Beauftragte für nicht völkerrechtliche und nicht internationale Angelegenheiten eines auswärtigen States haben keinen völkerrechtlichen Charakter.
Dahin gehören z. B. Agenten zum Abſchluß eines Darlehens mit Privat- gläubigern, zum Ankauf von Lebensmitteln, zur Beſtellung von Waffen in fremden Fabriken u. dgl.
242.
Die geheimen Agenten, welche zwar in der Abſicht entſendet werden,
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Drittes Buch.
verſehrt das Statsgebiet verlaſſen könne. Wenn nöthig, hat er ihm be-
waffnete Bedeckung zum Schutze beizugeben.
Die Unverletzbarkeit des Geſanten iſt wie bei der Herreiſe ſo auch bei der
Rückreiſe zu wahren; und es iſt Pflicht des States, die Gefahren, welche ihm,
namentlich von aufgeregten Parteien drohen, durch ſeine Schutzmittel zu entfernen.
Dabei wird indeſſen vorausgeſetzt, daß der Geſante ohne Verzug, ſobald es die Natur
der Verhältniſſe geſtatten, zurückreiſe. Will er dauernd in dem Lande bleiben, in
dem er früher als Geſanter fungirt hat, ſo tritt er durchaus in die Stellung eines
Privatmanns zurück und hat keinen weitern Anſpruch auf einen beſondern qualifi-
cirten Schutz.
240.
Stirbt der fremde Geſante innerhalb des einheimiſchen Statsgebiets,
ſo pflegt übungsgemäß die eigene Kanzlei, oder wenn keine geeignete Perſon
in derſelben vorhanden iſt, eine befreundete Geſantſchaft die Verlaſſenſchaft
unter Siegel zu nehmen und einſtweilen ſicher zu ſtellen. Nur im Noth-
fall, wenn überall keine derartige Hülfe zur Stelle iſt, wird die Siegelung
von der einheimiſchen Behörde vorzunehmen ſein. Unter allen Umſtänden
aber hat ſich die fremde einſchreitende Behörde jeder Durchſuchung der
Geſantſchaftspapiere zu enthalten und ſich auf Sicherſtellung derſelben
zu beſchränken. Die Leiche darf in die Heimat des Geſanten abgeführt
werden.
III. Von den Agenten und Commiſſären.
241.
Bloße Beauftragte für nicht völkerrechtliche und nicht internationale
Angelegenheiten eines auswärtigen States haben keinen völkerrechtlichen
Charakter.
Dahin gehören z. B. Agenten zum Abſchluß eines Darlehens mit Privat-
gläubigern, zum Ankauf von Lebensmitteln, zur Beſtellung von Waffen in fremden
Fabriken u. dgl.
242.
Die geheimen Agenten, welche zwar in der Abſicht entſendet werden,
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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/172>, abgerufen am 03.12.2024.
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