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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Völkerrechtliche Organe.
nicht unterworfen ist, so darf er auch nicht vor Gericht geladen werden,
um eine Civilkage zu beantworten, noch darf irgend ein Gerichtszwang
gegen seine Person oder seine Habe ausgeübt werden.

Vgl. oben zu § 139. 140. In England ist unter der Königin Anna am
21. April 1709 ein besonderes Gesetz zum Schutz der Gesanten erlassen worden,
nachdem zuvor die Verhaftung eines Russischen Gesanten wegen Schulden heftige
Beschwerden des Czars Peter über Verletzung des Völkerrechts hervorgerufen hatte.
Das Gesetz wurde als Genugthuung für den beleidigten Russischen Hof betrachtet.
Die Uebungen der Völker gehen in dieser Befreiung der Gesanten von der Civil-
gerichtsbarkeit vielleicht weiter, als die inneren Rechtsgründe -- insbesondere die
Rücksicht auf die Würde, Sicherheit und Unabhängigkeit des repräsentirten States
es erfordern. Es ist daher oft schon arger Mißbrauch von diesem Privilegium ge-
macht worden, indem einzelne Gesante dasselbe zu leichtfertigem Schuldenmachen
ausgebeutet haben und dann die Gläubiger zu Schaden gekommen sind. Uebrigens
ist der Gesante so wenig als ein souveräner Fürst gehindert, eine Schuldfrage oder
eine andere bürgerliche Rechtsstreitigkeit, freiwillig an ein Schiedsgericht oder selbst
an das ordentliche Gericht des besendeten Landes zu bringen und dessen Urtheil an-
heim zu geben. Die Juristen, welche ihn daran verhindern wollen, überspannen
das Interesse des Absendestates, für dessen Würde und Sicherheit es je nach Um-
ständen ganz unerheblich sein kann, derariige Civilprocesse ausschließlich der eigenen
Gerichtsbarkeit vorzubehalten. Ob der Gesante das thun dürfe oder nicht, ist eher
eine Frage des Stats- als des Völkerrechts. Er ist statsrechtlich verpflichtet, die
Instruction zu befolgen, die er von seiner Regierung empfängt.

219.

Da die Gefolgsleute des Gesanten nicht um ihrer Person, sondern
lediglich um der Gesantschaft willen von der Civilgerichtsbarkeit des Landes
befreit sind, in dem sie sich thatsächlich aufhalten, so kann der Gesante
verstatten, daß dieselben von diesem Landesgericht belangt werden und es
kann unter dieser Voraussetzung das Gericht die Klage an Hand nehmen,
ohne Verletzung der völkerrechtlichen Rücksichten.

Vgl. oben zu § 149.

220.

Dem Gesanten steht in der Regel keine bürgerliche Gerichtsbarkeit in
Streitsachen zu über seine Angehörigen. Eine Ausnahme wird nur durch
besondere Vollmacht des Absendestats und durch Zulassung des Empfang-
stats begründet.

Vgl. oben § 216.

Völkerrechtliche Organe.
nicht unterworfen iſt, ſo darf er auch nicht vor Gericht geladen werden,
um eine Civilkage zu beantworten, noch darf irgend ein Gerichtszwang
gegen ſeine Perſon oder ſeine Habe ausgeübt werden.

Vgl. oben zu § 139. 140. In England iſt unter der Königin Anna am
21. April 1709 ein beſonderes Geſetz zum Schutz der Geſanten erlaſſen worden,
nachdem zuvor die Verhaftung eines Ruſſiſchen Geſanten wegen Schulden heftige
Beſchwerden des Czars Peter über Verletzung des Völkerrechts hervorgerufen hatte.
Das Geſetz wurde als Genugthuung für den beleidigten Ruſſiſchen Hof betrachtet.
Die Uebungen der Völker gehen in dieſer Befreiung der Geſanten von der Civil-
gerichtsbarkeit vielleicht weiter, als die inneren Rechtsgründe — insbeſondere die
Rückſicht auf die Würde, Sicherheit und Unabhängigkeit des repräſentirten States
es erfordern. Es iſt daher oft ſchon arger Mißbrauch von dieſem Privilegium ge-
macht worden, indem einzelne Geſante dasſelbe zu leichtfertigem Schuldenmachen
ausgebeutet haben und dann die Gläubiger zu Schaden gekommen ſind. Uebrigens
iſt der Geſante ſo wenig als ein ſouveräner Fürſt gehindert, eine Schuldfrage oder
eine andere bürgerliche Rechtsſtreitigkeit, freiwillig an ein Schiedsgericht oder ſelbſt
an das ordentliche Gericht des beſendeten Landes zu bringen und deſſen Urtheil an-
heim zu geben. Die Juriſten, welche ihn daran verhindern wollen, überſpannen
das Intereſſe des Abſendeſtates, für deſſen Würde und Sicherheit es je nach Um-
ſtänden ganz unerheblich ſein kann, derariige Civilproceſſe ausſchließlich der eigenen
Gerichtsbarkeit vorzubehalten. Ob der Geſante das thun dürfe oder nicht, iſt eher
eine Frage des Stats- als des Völkerrechts. Er iſt ſtatsrechtlich verpflichtet, die
Inſtruction zu befolgen, die er von ſeiner Regierung empfängt.

219.

Da die Gefolgsleute des Geſanten nicht um ihrer Perſon, ſondern
lediglich um der Geſantſchaft willen von der Civilgerichtsbarkeit des Landes
befreit ſind, in dem ſie ſich thatſächlich aufhalten, ſo kann der Geſante
verſtatten, daß dieſelben von dieſem Landesgericht belangt werden und es
kann unter dieſer Vorausſetzung das Gericht die Klage an Hand nehmen,
ohne Verletzung der völkerrechtlichen Rückſichten.

Vgl. oben zu § 149.

220.

Dem Geſanten ſteht in der Regel keine bürgerliche Gerichtsbarkeit in
Streitſachen zu über ſeine Angehörigen. Eine Ausnahme wird nur durch
beſondere Vollmacht des Abſendeſtats und durch Zulaſſung des Empfang-
ſtats begründet.

Vgl. oben § 216.

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[143/0165] Völkerrechtliche Organe. nicht unterworfen iſt, ſo darf er auch nicht vor Gericht geladen werden, um eine Civilkage zu beantworten, noch darf irgend ein Gerichtszwang gegen ſeine Perſon oder ſeine Habe ausgeübt werden. Vgl. oben zu § 139. 140. In England iſt unter der Königin Anna am 21. April 1709 ein beſonderes Geſetz zum Schutz der Geſanten erlaſſen worden, nachdem zuvor die Verhaftung eines Ruſſiſchen Geſanten wegen Schulden heftige Beſchwerden des Czars Peter über Verletzung des Völkerrechts hervorgerufen hatte. Das Geſetz wurde als Genugthuung für den beleidigten Ruſſiſchen Hof betrachtet. Die Uebungen der Völker gehen in dieſer Befreiung der Geſanten von der Civil- gerichtsbarkeit vielleicht weiter, als die inneren Rechtsgründe — insbeſondere die Rückſicht auf die Würde, Sicherheit und Unabhängigkeit des repräſentirten States es erfordern. Es iſt daher oft ſchon arger Mißbrauch von dieſem Privilegium ge- macht worden, indem einzelne Geſante dasſelbe zu leichtfertigem Schuldenmachen ausgebeutet haben und dann die Gläubiger zu Schaden gekommen ſind. Uebrigens iſt der Geſante ſo wenig als ein ſouveräner Fürſt gehindert, eine Schuldfrage oder eine andere bürgerliche Rechtsſtreitigkeit, freiwillig an ein Schiedsgericht oder ſelbſt an das ordentliche Gericht des beſendeten Landes zu bringen und deſſen Urtheil an- heim zu geben. Die Juriſten, welche ihn daran verhindern wollen, überſpannen das Intereſſe des Abſendeſtates, für deſſen Würde und Sicherheit es je nach Um- ſtänden ganz unerheblich ſein kann, derariige Civilproceſſe ausſchließlich der eigenen Gerichtsbarkeit vorzubehalten. Ob der Geſante das thun dürfe oder nicht, iſt eher eine Frage des Stats- als des Völkerrechts. Er iſt ſtatsrechtlich verpflichtet, die Inſtruction zu befolgen, die er von ſeiner Regierung empfängt. 219. Da die Gefolgsleute des Geſanten nicht um ihrer Perſon, ſondern lediglich um der Geſantſchaft willen von der Civilgerichtsbarkeit des Landes befreit ſind, in dem ſie ſich thatſächlich aufhalten, ſo kann der Geſante verſtatten, daß dieſelben von dieſem Landesgericht belangt werden und es kann unter dieſer Vorausſetzung das Gericht die Klage an Hand nehmen, ohne Verletzung der völkerrechtlichen Rückſichten. Vgl. oben zu § 149. 220. Dem Geſanten ſteht in der Regel keine bürgerliche Gerichtsbarkeit in Streitſachen zu über ſeine Angehörigen. Eine Ausnahme wird nur durch beſondere Vollmacht des Abſendeſtats und durch Zulaſſung des Empfang- ſtats begründet. Vgl. oben § 216.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/165>, abgerufen am 21.11.2024.