Wird das Vergehn von einer Person aus dem Gefolge verübt, so ist der Gesante verpflichtet, mitzuwirken, daß der Angeklagte vor Gericht gestellt und wenn schuldig erfunden, gestraft werde.
212.
Die Befreiung von der Strafgewalt des besendeten States und die Unterwerfung unter die Strafgewalt des Absendestates erstreckt sich auch auf solche Diener fremder Gesanten, welche Unterthanen des erstern sind.
Es kommt hier auf die Zeit an, in welcher die gerichtliche Verfolgung be- ginnt. Gegen den wirklichen Diener des Gesanten -- bona fides des Dienstes wird jederzeit vorausgesetzt -- wird sie aus Rücksicht auf die völkerrechtliche Exemtion vorerst gehemmt beziehungsweise abgelenkt.
213.
Diese Befreiung erstreckt sich nicht auf Personen, welche ohne Amt und ohne Dienst lediglich aus freier Neigung oder Gewinnsucht sich einer Gesantschaft anschließen, noch auf solche, welche nur zum Scheine in ein Dienstverhältniß eintreten, in Wahrheit aber von dem Gesanten unabhängig und nicht der Gesantschaft beigeordnet sind.
Vgl. oben § 146.
214.
Wenn der Gesante in Anbetracht, daß die unabhängige Stellung der Gesantschaft und die Interessen des Absendestats nicht in Frage gesetzt werden, Personen seines Gefolges oder seiner Dienerschaft, die wegen eines Vergehens entweder auf handhafter That ergriffen worden sind oder sonst in unverdächtiger Weise verklagt werden, der ordentlichen Landesgerichts- barkeit zur Beurtheilung freiwillig überläßt oder überliefert, so ist das Gericht nicht durch völkerrechtliche Rücksichten gehindert, seine regelmäßige Gerichtsbarkeit auszuüben.
Inwiefern hier der Gesante die Vorschriften und Instructionen des Absende- stats gehörig beachtet habe, ist eine Frage des Stats- nicht des Völkerrechts, welche in den Bereich der Verantwortlichkeit fällt, die der Gesante seiner Regierung schuldet. In der Regel darf der Gesante mit Rücksicht auf seine völkerrechtliche Stellung und Aufgabe weder für sich, noch für diejenigen Personen, welche mit den
Völkerrechtliche Organe.
211.
Wird das Vergehn von einer Perſon aus dem Gefolge verübt, ſo iſt der Geſante verpflichtet, mitzuwirken, daß der Angeklagte vor Gericht geſtellt und wenn ſchuldig erfunden, geſtraft werde.
212.
Die Befreiung von der Strafgewalt des beſendeten States und die Unterwerfung unter die Strafgewalt des Abſendeſtates erſtreckt ſich auch auf ſolche Diener fremder Geſanten, welche Unterthanen des erſtern ſind.
Es kommt hier auf die Zeit an, in welcher die gerichtliche Verfolgung be- ginnt. Gegen den wirklichen Diener des Geſanten — bona fides des Dienſtes wird jederzeit vorausgeſetzt — wird ſie aus Rückſicht auf die völkerrechtliche Exemtion vorerſt gehemmt beziehungsweiſe abgelenkt.
213.
Dieſe Befreiung erſtreckt ſich nicht auf Perſonen, welche ohne Amt und ohne Dienſt lediglich aus freier Neigung oder Gewinnſucht ſich einer Geſantſchaft anſchließen, noch auf ſolche, welche nur zum Scheine in ein Dienſtverhältniß eintreten, in Wahrheit aber von dem Geſanten unabhängig und nicht der Geſantſchaft beigeordnet ſind.
Vgl. oben § 146.
214.
Wenn der Geſante in Anbetracht, daß die unabhängige Stellung der Geſantſchaft und die Intereſſen des Abſendeſtats nicht in Frage geſetzt werden, Perſonen ſeines Gefolges oder ſeiner Dienerſchaft, die wegen eines Vergehens entweder auf handhafter That ergriffen worden ſind oder ſonſt in unverdächtiger Weiſe verklagt werden, der ordentlichen Landesgerichts- barkeit zur Beurtheilung freiwillig überläßt oder überliefert, ſo iſt das Gericht nicht durch völkerrechtliche Rückſichten gehindert, ſeine regelmäßige Gerichtsbarkeit auszuüben.
Inwiefern hier der Geſante die Vorſchriften und Inſtructionen des Abſende- ſtats gehörig beachtet habe, iſt eine Frage des Stats- nicht des Völkerrechts, welche in den Bereich der Verantwortlichkeit fällt, die der Geſante ſeiner Regierung ſchuldet. In der Regel darf der Geſante mit Rückſicht auf ſeine völkerrechtliche Stellung und Aufgabe weder für ſich, noch für diejenigen Perſonen, welche mit den
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Völkerrechtliche Organe.
211.
Wird das Vergehn von einer Perſon aus dem Gefolge verübt, ſo
iſt der Geſante verpflichtet, mitzuwirken, daß der Angeklagte vor Gericht
geſtellt und wenn ſchuldig erfunden, geſtraft werde.
212.
Die Befreiung von der Strafgewalt des beſendeten States und die
Unterwerfung unter die Strafgewalt des Abſendeſtates erſtreckt ſich auch
auf ſolche Diener fremder Geſanten, welche Unterthanen des erſtern ſind.
Es kommt hier auf die Zeit an, in welcher die gerichtliche Verfolgung be-
ginnt. Gegen den wirklichen Diener des Geſanten — bona fides des Dienſtes wird
jederzeit vorausgeſetzt — wird ſie aus Rückſicht auf die völkerrechtliche Exemtion
vorerſt gehemmt beziehungsweiſe abgelenkt.
213.
Dieſe Befreiung erſtreckt ſich nicht auf Perſonen, welche ohne Amt
und ohne Dienſt lediglich aus freier Neigung oder Gewinnſucht ſich einer
Geſantſchaft anſchließen, noch auf ſolche, welche nur zum Scheine in ein
Dienſtverhältniß eintreten, in Wahrheit aber von dem Geſanten unabhängig
und nicht der Geſantſchaft beigeordnet ſind.
Vgl. oben § 146.
214.
Wenn der Geſante in Anbetracht, daß die unabhängige Stellung
der Geſantſchaft und die Intereſſen des Abſendeſtats nicht in Frage geſetzt
werden, Perſonen ſeines Gefolges oder ſeiner Dienerſchaft, die wegen eines
Vergehens entweder auf handhafter That ergriffen worden ſind oder ſonſt
in unverdächtiger Weiſe verklagt werden, der ordentlichen Landesgerichts-
barkeit zur Beurtheilung freiwillig überläßt oder überliefert, ſo iſt das
Gericht nicht durch völkerrechtliche Rückſichten gehindert, ſeine regelmäßige
Gerichtsbarkeit auszuüben.
Inwiefern hier der Geſante die Vorſchriften und Inſtructionen des Abſende-
ſtats gehörig beachtet habe, iſt eine Frage des Stats- nicht des Völkerrechts,
welche in den Bereich der Verantwortlichkeit fällt, die der Geſante ſeiner Regierung
ſchuldet. In der Regel darf der Geſante mit Rückſicht auf ſeine völkerrechtliche
Stellung und Aufgabe weder für ſich, noch für diejenigen Perſonen, welche mit den
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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/163>, abgerufen am 21.11.2024.
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