Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

Bild:
<< vorherige Seite
Drittes Buch.
208.

Die Familie, die Begleiter und Diener des Gesanten haben ebenfalls
freie Religionsübung innerhalb des Gesantschaftshotels je nach ihrer Religion
und Confession.

Es gilt das auch dann, wenn diese Personen eine andere Confession
bekennen, als der Gesante selbst. Die Capelle z. B. eines Preußischen Gesanten
kann protestantisch sein, während der Gesante selbst katholisch ist.

209.

Der Gesante und sein Gefolge sind der Strafgerichtsbarkeit des be-
sendeten States nicht unterworfen. Dieser Stat aber ist berechtigt, wenn
durch solche Personen die Rechtsordnung des Landes in strafwürdiger Weise
verletzt worden ist, auf diplomatischem Wege Genugthuung und je nach
Umständen Entschädigung zu fordern.

Vgl. oben zu § 141 f.

210.

Verübt der Gesante selber eine strafbare Handlung, so kann solches
der Regierung des Absendestates angezeigt und Abberufung und Bestrafung
des Gesanten gefordert werden. In schweren Fällen können auch dem
Gesanten sofort die Pässe zugestellt und er in kurzer Frist aus dem Lande
weggewiesen werden. In Nothfällen und insbesondere, wenn der Gesante
an hochverrätherischen oder feindlichen Handlungen gegen das Land theil-
genommen hat, bei dem er beglaubigt ist, kann er, um die Ansprüche des
verletzten States auf Genugthuung zu sichern, gefangen genommen werden.
Aber sogar in diesem Fall darf das einheimische Strafgericht nicht über
ihn richten.

Vgl. oben § 142. Ein Beispiel ist die Gefangennahme des Prinzen von
Cellamare, Spanischen Gesanten in Paris, der sich an einer Verschwörung gegen
die damalige französische Regierung betheiligt hatte, 1718. Manche Juristen be-
haupteten früher, der Gesante verwirke das Privilegium durch ein schweres Verbre-
chen gegen den besendeten Stat oder dessen Souverän, aber die Meinung von Gro-
tius
, daß selbst in solchen Fällen die Strafgewalt des besendeten Stats nicht zur
Anwendung komme, ist die herrschende geworden. Weil hier leicht die völkerrecht-
lichen Beziehungen an einer empfindlichen Stelle verwundet werden, darf in solchen
Fällen nicht eine untergeordnete Behörde, sondern nur die oberste Autorität das
Nöthige anordnen.

Drittes Buch.
208.

Die Familie, die Begleiter und Diener des Geſanten haben ebenfalls
freie Religionsübung innerhalb des Geſantſchaftshotels je nach ihrer Religion
und Confeſſion.

Es gilt das auch dann, wenn dieſe Perſonen eine andere Confeſſion
bekennen, als der Geſante ſelbſt. Die Capelle z. B. eines Preußiſchen Geſanten
kann proteſtantiſch ſein, während der Geſante ſelbſt katholiſch iſt.

209.

Der Geſante und ſein Gefolge ſind der Strafgerichtsbarkeit des be-
ſendeten States nicht unterworfen. Dieſer Stat aber iſt berechtigt, wenn
durch ſolche Perſonen die Rechtsordnung des Landes in ſtrafwürdiger Weiſe
verletzt worden iſt, auf diplomatiſchem Wege Genugthuung und je nach
Umſtänden Entſchädigung zu fordern.

Vgl. oben zu § 141 f.

210.

Verübt der Geſante ſelber eine ſtrafbare Handlung, ſo kann ſolches
der Regierung des Abſendeſtates angezeigt und Abberufung und Beſtrafung
des Geſanten gefordert werden. In ſchweren Fällen können auch dem
Geſanten ſofort die Päſſe zugeſtellt und er in kurzer Friſt aus dem Lande
weggewieſen werden. In Nothfällen und insbeſondere, wenn der Geſante
an hochverrätheriſchen oder feindlichen Handlungen gegen das Land theil-
genommen hat, bei dem er beglaubigt iſt, kann er, um die Anſprüche des
verletzten States auf Genugthuung zu ſichern, gefangen genommen werden.
Aber ſogar in dieſem Fall darf das einheimiſche Strafgericht nicht über
ihn richten.

Vgl. oben § 142. Ein Beiſpiel iſt die Gefangennahme des Prinzen von
Cellamare, Spaniſchen Geſanten in Paris, der ſich an einer Verſchwörung gegen
die damalige franzöſiſche Regierung betheiligt hatte, 1718. Manche Juriſten be-
haupteten früher, der Geſante verwirke das Privilegium durch ein ſchweres Verbre-
chen gegen den beſendeten Stat oder deſſen Souverän, aber die Meinung von Gro-
tius
, daß ſelbſt in ſolchen Fällen die Strafgewalt des beſendeten Stats nicht zur
Anwendung komme, iſt die herrſchende geworden. Weil hier leicht die völkerrecht-
lichen Beziehungen an einer empfindlichen Stelle verwundet werden, darf in ſolchen
Fällen nicht eine untergeordnete Behörde, ſondern nur die oberſte Autorität das
Nöthige anordnen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0162" n="140"/>
              <fw place="top" type="header">Drittes Buch.</fw><lb/>
              <div n="5">
                <head>208.</head><lb/>
                <p>Die Familie, die Begleiter und Diener des Ge&#x017F;anten haben ebenfalls<lb/>
freie Religionsübung innerhalb des Ge&#x017F;ant&#x017F;chaftshotels je nach ihrer Religion<lb/>
und Confe&#x017F;&#x017F;ion.</p><lb/>
                <p>Es gilt das auch dann, wenn die&#x017F;e Per&#x017F;onen eine <hi rendition="#g">andere Confe&#x017F;&#x017F;ion</hi><lb/>
bekennen, als der Ge&#x017F;ante &#x017F;elb&#x017F;t. Die Capelle z. B. eines Preußi&#x017F;chen Ge&#x017F;anten<lb/>
kann prote&#x017F;tanti&#x017F;ch &#x017F;ein, während der Ge&#x017F;ante &#x017F;elb&#x017F;t katholi&#x017F;ch i&#x017F;t.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>209.</head><lb/>
                <p>Der Ge&#x017F;ante und &#x017F;ein Gefolge &#x017F;ind der Strafgerichtsbarkeit des be-<lb/>
&#x017F;endeten States nicht unterworfen. Die&#x017F;er Stat aber i&#x017F;t berechtigt, wenn<lb/>
durch &#x017F;olche Per&#x017F;onen die Rechtsordnung des Landes in &#x017F;trafwürdiger Wei&#x017F;e<lb/>
verletzt worden i&#x017F;t, auf diplomati&#x017F;chem Wege Genugthuung und je nach<lb/>
Um&#x017F;tänden Ent&#x017F;chädigung zu fordern.</p><lb/>
                <p>Vgl. oben zu § 141 f.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>210.</head><lb/>
                <p>Verübt der Ge&#x017F;ante &#x017F;elber eine &#x017F;trafbare Handlung, &#x017F;o kann &#x017F;olches<lb/>
der Regierung des Ab&#x017F;ende&#x017F;tates angezeigt und Abberufung und Be&#x017F;trafung<lb/>
des Ge&#x017F;anten gefordert werden. In &#x017F;chweren Fällen können auch dem<lb/>
Ge&#x017F;anten &#x017F;ofort die Pä&#x017F;&#x017F;e zuge&#x017F;tellt und er in kurzer Fri&#x017F;t aus dem Lande<lb/>
weggewie&#x017F;en werden. In Nothfällen und insbe&#x017F;ondere, wenn der Ge&#x017F;ante<lb/>
an hochverrätheri&#x017F;chen oder feindlichen Handlungen gegen das Land theil-<lb/>
genommen hat, bei dem er beglaubigt i&#x017F;t, kann er, um die An&#x017F;prüche des<lb/>
verletzten States auf Genugthuung zu &#x017F;ichern, gefangen genommen werden.<lb/>
Aber &#x017F;ogar in die&#x017F;em Fall darf das einheimi&#x017F;che Strafgericht nicht über<lb/>
ihn richten.</p><lb/>
                <p>Vgl. oben § 142. Ein Bei&#x017F;piel i&#x017F;t die Gefangennahme des Prinzen von<lb/>
Cellamare, <hi rendition="#g">Spani&#x017F;chen</hi> Ge&#x017F;anten in Paris, der &#x017F;ich an einer Ver&#x017F;chwörung gegen<lb/>
die damalige franzö&#x017F;i&#x017F;che Regierung betheiligt hatte, 1718. Manche Juri&#x017F;ten be-<lb/>
haupteten früher, der Ge&#x017F;ante verwirke das Privilegium durch ein &#x017F;chweres Verbre-<lb/>
chen gegen den be&#x017F;endeten Stat oder de&#x017F;&#x017F;en Souverän, aber die Meinung von <hi rendition="#g">Gro-<lb/>
tius</hi>, daß &#x017F;elb&#x017F;t in &#x017F;olchen Fällen die Strafgewalt des be&#x017F;endeten Stats nicht zur<lb/>
Anwendung komme, i&#x017F;t die herr&#x017F;chende geworden. Weil hier leicht die völkerrecht-<lb/>
lichen Beziehungen an einer empfindlichen Stelle verwundet werden, darf in &#x017F;olchen<lb/>
Fällen nicht eine untergeordnete Behörde, &#x017F;ondern nur die ober&#x017F;te Autorität das<lb/>
Nöthige anordnen.</p>
              </div><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[140/0162] Drittes Buch. 208. Die Familie, die Begleiter und Diener des Geſanten haben ebenfalls freie Religionsübung innerhalb des Geſantſchaftshotels je nach ihrer Religion und Confeſſion. Es gilt das auch dann, wenn dieſe Perſonen eine andere Confeſſion bekennen, als der Geſante ſelbſt. Die Capelle z. B. eines Preußiſchen Geſanten kann proteſtantiſch ſein, während der Geſante ſelbſt katholiſch iſt. 209. Der Geſante und ſein Gefolge ſind der Strafgerichtsbarkeit des be- ſendeten States nicht unterworfen. Dieſer Stat aber iſt berechtigt, wenn durch ſolche Perſonen die Rechtsordnung des Landes in ſtrafwürdiger Weiſe verletzt worden iſt, auf diplomatiſchem Wege Genugthuung und je nach Umſtänden Entſchädigung zu fordern. Vgl. oben zu § 141 f. 210. Verübt der Geſante ſelber eine ſtrafbare Handlung, ſo kann ſolches der Regierung des Abſendeſtates angezeigt und Abberufung und Beſtrafung des Geſanten gefordert werden. In ſchweren Fällen können auch dem Geſanten ſofort die Päſſe zugeſtellt und er in kurzer Friſt aus dem Lande weggewieſen werden. In Nothfällen und insbeſondere, wenn der Geſante an hochverrätheriſchen oder feindlichen Handlungen gegen das Land theil- genommen hat, bei dem er beglaubigt iſt, kann er, um die Anſprüche des verletzten States auf Genugthuung zu ſichern, gefangen genommen werden. Aber ſogar in dieſem Fall darf das einheimiſche Strafgericht nicht über ihn richten. Vgl. oben § 142. Ein Beiſpiel iſt die Gefangennahme des Prinzen von Cellamare, Spaniſchen Geſanten in Paris, der ſich an einer Verſchwörung gegen die damalige franzöſiſche Regierung betheiligt hatte, 1718. Manche Juriſten be- haupteten früher, der Geſante verwirke das Privilegium durch ein ſchweres Verbre- chen gegen den beſendeten Stat oder deſſen Souverän, aber die Meinung von Gro- tius, daß ſelbſt in ſolchen Fällen die Strafgewalt des beſendeten Stats nicht zur Anwendung komme, iſt die herrſchende geworden. Weil hier leicht die völkerrecht- lichen Beziehungen an einer empfindlichen Stelle verwundet werden, darf in ſolchen Fällen nicht eine untergeordnete Behörde, ſondern nur die oberſte Autorität das Nöthige anordnen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/162
Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/162>, abgerufen am 22.12.2024.