Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.Völkerrechtliche Personen. Die Versuche, auf dem Aachener Congresse diese Dinge genauer völkerrechtlich Besondere Verträge und Gebräuche finden z. B. Statt in einzelnen Ländern 91. Die Verwantschaft der Souveräne ändert das Rangverhältniß der- Protokoll des Wiener Congresses vom 19. März 1815. Art. V.: "Les 92. Halbsouveräne Staten (Vasallenstaten, Schutzstaten, abhängige Ein- Da die Unterordnung jener Staten unter diese sogar eine statsrechtliche ist, 93. Gegenüber dritten Staten nimmt der halbsouveräne Stat diejenige Der Grund liegt in der Regel der Gleichheit, welche überall eintritt, wo keine 94. Die Rangerhöhung eines States bedarf, um allseitig zu wirken, der Völkerrechtliche Perſonen. Die Verſuche, auf dem Aachener Congreſſe dieſe Dinge genauer völkerrechtlich Beſondere Verträge und Gebräuche finden z. B. Statt in einzelnen Ländern 91. Die Verwantſchaft der Souveräne ändert das Rangverhältniß der- Protokoll des Wiener Congreſſes vom 19. März 1815. Art. V.: „Les 92. Halbſouveräne Staten (Vaſallenſtaten, Schutzſtaten, abhängige Ein- Da die Unterordnung jener Staten unter dieſe ſogar eine ſtatsrechtliche iſt, 93. Gegenüber dritten Staten nimmt der halbſouveräne Stat diejenige Der Grund liegt in der Regel der Gleichheit, welche überall eintritt, wo keine 94. Die Rangerhöhung eines States bedarf, um allſeitig zu wirken, der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <pb facs="#f0117" n="95"/> <fw place="top" type="header">Völkerrechtliche Perſonen.</fw><lb/> <p>Die Verſuche, auf dem Aachener Congreſſe dieſe Dinge genauer völkerrechtlich<lb/> zu ordnen, ſind an den Schwierigkeiten geſcheitert, welche die Eitelkeit und die höfi-<lb/> ſchen Sitten jeder Uebereinkunft der Art in den Weg ſtellen.</p><lb/> <p>Beſondere Verträge und Gebräuche finden z. B. Statt in einzelnen Ländern<lb/> bezüglich des Schiffsgrußes. Vgl. <hi rendition="#g">Phillimore</hi>, <hi rendition="#aq">Intern. Law.</hi> Bd. <hi rendition="#aq">II.</hi> § 34 ff.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head>91.</head><lb/> <p>Die Verwantſchaft der Souveräne ändert das Rangverhältniß der-<lb/> ſelben nicht.</p><lb/> <p>Protokoll des <hi rendition="#g">Wiener Congreſſes</hi> vom 19. März 1815. Art. <hi rendition="#aq">V.: „Les<lb/> liens de parenté ou d’alliance de famille entre les Cours ne donnent aucun<lb/> rang à leurs employés diplomatiques. Il en est de même des alliances<lb/> politiques“.</hi></p> </div><lb/> <div n="6"> <head>92.</head><lb/> <p>Halbſouveräne Staten (Vaſallenſtaten, Schutzſtaten, abhängige Ein-<lb/> zelſtaten) ſtehen jederzeit im Rang den übergeordneten oberherrlichen Sta-<lb/> ten, (Schutzmächten, Geſammtſtaten oder Hauptſtaten) nach.</p><lb/> <p>Da die Unterordnung jener Staten unter dieſe ſogar eine ſtatsrechtliche iſt,<lb/> ſo folgt die Ueberordnung dieſer Staten im Rang von ſelber daraus. Es gilt das<lb/> z. B. von den Moldauiſchen Fürſtenthümern im Verhältniß zur Türkei, aber auch<lb/> von Pennſylvanien gegenüber den Vereinigten Staten und von Sachſen gegenüber<lb/> dem Norddeutſchen Bunde.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head>93.</head><lb/> <p>Gegenüber dritten Staten nimmt der halbſouveräne Stat diejenige<lb/> Stellung ein, welche ihm ſeinem anerkannten Titel oder ſeiner anerkannten<lb/> Bedeutung in der Statenfamilie gemäß zukommt, neben und gleich voll-<lb/> ſouveränen Staten.</p><lb/> <p>Der Grund liegt in der Regel der Gleichheit, welche überall eintritt, wo keine<lb/> beſonderen Gründe einen Unterſchied rechtfertigen. Den dritten Staten gegenüber<lb/> beſteht keine Unterordnung, und daher iſt auch der gleiche Rang am Platz. Wenn<lb/> alſo z. B. <hi rendition="#g">Virginien</hi> mit <hi rendition="#g">Braſilien</hi> einen Vertrag ſchließt, oder <hi rendition="#g">Sachſen</hi> mit<lb/><hi rendition="#g">Oeſterreich</hi>, ſo iſt der Umſtand, daß jenes zu den Vereinigten Staten, dieſes zu<lb/> dem Deutſchen Nordbunde gehört, nur erheblich im Verhältniß zu der Bundes-<lb/> gewalt, aber nicht erheblich für die Rangſtellung gegenüber dem auswärtigen State.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head>94.</head><lb/> <p>Die Rangerhöhung eines States bedarf, um allſeitig zu wirken, der<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [95/0117]
Völkerrechtliche Perſonen.
Die Verſuche, auf dem Aachener Congreſſe dieſe Dinge genauer völkerrechtlich
zu ordnen, ſind an den Schwierigkeiten geſcheitert, welche die Eitelkeit und die höfi-
ſchen Sitten jeder Uebereinkunft der Art in den Weg ſtellen.
Beſondere Verträge und Gebräuche finden z. B. Statt in einzelnen Ländern
bezüglich des Schiffsgrußes. Vgl. Phillimore, Intern. Law. Bd. II. § 34 ff.
91.
Die Verwantſchaft der Souveräne ändert das Rangverhältniß der-
ſelben nicht.
Protokoll des Wiener Congreſſes vom 19. März 1815. Art. V.: „Les
liens de parenté ou d’alliance de famille entre les Cours ne donnent aucun
rang à leurs employés diplomatiques. Il en est de même des alliances
politiques“.
92.
Halbſouveräne Staten (Vaſallenſtaten, Schutzſtaten, abhängige Ein-
zelſtaten) ſtehen jederzeit im Rang den übergeordneten oberherrlichen Sta-
ten, (Schutzmächten, Geſammtſtaten oder Hauptſtaten) nach.
Da die Unterordnung jener Staten unter dieſe ſogar eine ſtatsrechtliche iſt,
ſo folgt die Ueberordnung dieſer Staten im Rang von ſelber daraus. Es gilt das
z. B. von den Moldauiſchen Fürſtenthümern im Verhältniß zur Türkei, aber auch
von Pennſylvanien gegenüber den Vereinigten Staten und von Sachſen gegenüber
dem Norddeutſchen Bunde.
93.
Gegenüber dritten Staten nimmt der halbſouveräne Stat diejenige
Stellung ein, welche ihm ſeinem anerkannten Titel oder ſeiner anerkannten
Bedeutung in der Statenfamilie gemäß zukommt, neben und gleich voll-
ſouveränen Staten.
Der Grund liegt in der Regel der Gleichheit, welche überall eintritt, wo keine
beſonderen Gründe einen Unterſchied rechtfertigen. Den dritten Staten gegenüber
beſteht keine Unterordnung, und daher iſt auch der gleiche Rang am Platz. Wenn
alſo z. B. Virginien mit Braſilien einen Vertrag ſchließt, oder Sachſen mit
Oeſterreich, ſo iſt der Umſtand, daß jenes zu den Vereinigten Staten, dieſes zu
dem Deutſchen Nordbunde gehört, nur erheblich im Verhältniß zu der Bundes-
gewalt, aber nicht erheblich für die Rangſtellung gegenüber dem auswärtigen State.
94.
Die Rangerhöhung eines States bedarf, um allſeitig zu wirken, der
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