Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.Vorwort. Im Jahr 1852 ist dieses Werk zuerst unter dem Als eine fünfte Auflage nöthig wurde, faszte ich I. Allgemeine Statslehre, den Fortschritten der Wissenschaft gemäsz darzu-II. Allgemeines Statsrecht, III. Politik stellen. Das bisherige Werk muszte in Folge dessen gänzlich umgearbeitet werden. Die beiden ersten Bände entsprechen groszentheils den beiden Bänden des früheren Allgemeinen Statsrechts. Nur habe ich die gemeinsame Grundlage des Statsrechts und der Politik in dem Ersten Bande als Allgemeine Stats- Vorwort. Im Jahr 1852 ist dieses Werk zuerst unter dem Als eine fünfte Auflage nöthig wurde, faszte ich I. Allgemeine Statslehre, den Fortschritten der Wissenschaft gemäsz darzu-II. Allgemeines Statsrecht, III. Politik stellen. Das bisherige Werk muszte in Folge dessen gänzlich umgearbeitet werden. Die beiden ersten Bände entsprechen groszentheils den beiden Bänden des früheren Allgemeinen Statsrechts. Nur habe ich die gemeinsame Grundlage des Statsrechts und der Politik in dem Ersten Bande als Allgemeine Stats- <TEI> <text> <front> <pb facs="#f0011" n="[V]"/> <div n="1"> <head><hi rendition="#g">Vorwort</hi>.</head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Im Jahr 1852 ist dieses Werk zuerst unter dem<lb/> Titel erschienen: „<hi rendition="#g">Allgemeines Statsrecht</hi> ge-<lb/> schichtlich begründet“ in Einem Bande. Seither hat<lb/> dasselbe mehrere Auflagen erlebt und manche Er-<lb/> weiterung und Verbesserung im Einzelnen erfahren.</p><lb/> <p>Als eine fünfte Auflage nöthig wurde, faszte ich<lb/> den Entschlusz, diese Statslehre durch die Aufnahme<lb/> der <hi rendition="#g">Politik</hi> zu vervollständigen und in drei Ab-<lb/> theilungen<lb/><list><item>I. <hi rendition="#g">Allgemeine Statslehre</hi>,</item><lb/><item>II. <hi rendition="#g">Allgemeines Statsrecht</hi>,</item><lb/><item>III. <hi rendition="#g">Politik</hi></item></list><lb/> den Fortschritten der Wissenschaft gemäsz darzu-<lb/> stellen. Das bisherige Werk muszte in Folge dessen<lb/> gänzlich umgearbeitet werden. Die beiden ersten<lb/> Bände entsprechen groszentheils den beiden Bänden<lb/> des früheren Allgemeinen Statsrechts. Nur habe ich<lb/> die gemeinsame Grundlage des Statsrechts und der<lb/> Politik in dem Ersten Bande als Allgemeine Stats-<lb/></p> </div> </front> </text> </TEI> [[V]/0011]
Vorwort.
Im Jahr 1852 ist dieses Werk zuerst unter dem
Titel erschienen: „Allgemeines Statsrecht ge-
schichtlich begründet“ in Einem Bande. Seither hat
dasselbe mehrere Auflagen erlebt und manche Er-
weiterung und Verbesserung im Einzelnen erfahren.
Als eine fünfte Auflage nöthig wurde, faszte ich
den Entschlusz, diese Statslehre durch die Aufnahme
der Politik zu vervollständigen und in drei Ab-
theilungen
I. Allgemeine Statslehre,
II. Allgemeines Statsrecht,
III. Politik
den Fortschritten der Wissenschaft gemäsz darzu-
stellen. Das bisherige Werk muszte in Folge dessen
gänzlich umgearbeitet werden. Die beiden ersten
Bände entsprechen groszentheils den beiden Bänden
des früheren Allgemeinen Statsrechts. Nur habe ich
die gemeinsame Grundlage des Statsrechts und der
Politik in dem Ersten Bande als Allgemeine Stats-
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