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Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.

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Historische Einleitung.
bezog, in ein Stadtrecht umarbeiten, und der eigenthümlichen
Entwicklung, welche das städtische Bürgerthum genommen
hatte, anpassen wollte.

Dem Recht der Freien stand nun das der Unfreien ge-
genüber. Diesem aber fehlte das einheitliche Princip, aus
welchem es sich selbständig hätte entwickeln können; denn die
Stellung des Hörigen zu seinem Herrn gab doch zunächst die
Norm des Verhältnisses, so daß Herkommen und Vertrag die
verschiedenartigsten Rechtsformen hervorrufen konnten, welche
nicht bloß zwischen den entferntesten Gliedern der Kette, den
leibeigenen Bauern und den zu Kriegs- und Hofdiensten ver-
wandten Dienstmannen, einen großen Abstand möglich mach-
ten, sondern auch in derselben Classe der unfreien Bevölkerung
zu einer vielgestaltigen Rechtsbildung führten. Zwar zeigt sich
auch hier eine gewisse Regelmäßigkeit der Entwicklung, welche
unter gleichen Verhältnissen ziemlich denselben Gang nahm.
Das Hofrecht tritt in bestimmten Instituten auf, deren allge-
meine Bedeutung leicht erkennbar ist, und welche sich meistens
als Nachbildungen freiheitlicher Einrichtungen in schwächeren
Formen darstellen; die wichtigsten Institute des Familienrechts,
eine Gewere am Grundbesitz, eine Vereinigung in Genossen-
schaften und Gemeinden fehlte nicht; die mächtigeren Dienst-
mannen, namentlich der geistlichen Stifter, brachten es schon
zu einer Art politischer Berechtigung, und deuteten ihre später
eintretende Verschmelzung mit den gemeinfreien Grundbesitzern
an, ja sie nahmen wohl gar vor den Geringeren unter diesen,
in Folge des Ritterdienstes, des Reichthums und der Macht
ihrer Herren, einen Vorzug in Anspruch. Aber das Alles giebt
keinen sicheren Anhalt für die genauere Beurtheilung dieser
Verhältnisse, welche stets den speciellen Rechtsquellen entnom-

Hiſtoriſche Einleitung.
bezog, in ein Stadtrecht umarbeiten, und der eigenthuͤmlichen
Entwicklung, welche das ſtaͤdtiſche Buͤrgerthum genommen
hatte, anpaſſen wollte.

Dem Recht der Freien ſtand nun das der Unfreien ge-
genuͤber. Dieſem aber fehlte das einheitliche Princip, aus
welchem es ſich ſelbſtaͤndig haͤtte entwickeln koͤnnen; denn die
Stellung des Hoͤrigen zu ſeinem Herrn gab doch zunaͤchſt die
Norm des Verhaͤltniſſes, ſo daß Herkommen und Vertrag die
verſchiedenartigſten Rechtsformen hervorrufen konnten, welche
nicht bloß zwiſchen den entfernteſten Gliedern der Kette, den
leibeigenen Bauern und den zu Kriegs- und Hofdienſten ver-
wandten Dienſtmannen, einen großen Abſtand moͤglich mach-
ten, ſondern auch in derſelben Claſſe der unfreien Bevoͤlkerung
zu einer vielgeſtaltigen Rechtsbildung fuͤhrten. Zwar zeigt ſich
auch hier eine gewiſſe Regelmaͤßigkeit der Entwicklung, welche
unter gleichen Verhaͤltniſſen ziemlich denſelben Gang nahm.
Das Hofrecht tritt in beſtimmten Inſtituten auf, deren allge-
meine Bedeutung leicht erkennbar iſt, und welche ſich meiſtens
als Nachbildungen freiheitlicher Einrichtungen in ſchwaͤcheren
Formen darſtellen; die wichtigſten Inſtitute des Familienrechts,
eine Gewere am Grundbeſitz, eine Vereinigung in Genoſſen-
ſchaften und Gemeinden fehlte nicht; die maͤchtigeren Dienſt-
mannen, namentlich der geiſtlichen Stifter, brachten es ſchon
zu einer Art politiſcher Berechtigung, und deuteten ihre ſpaͤter
eintretende Verſchmelzung mit den gemeinfreien Grundbeſitzern
an, ja ſie nahmen wohl gar vor den Geringeren unter dieſen,
in Folge des Ritterdienſtes, des Reichthums und der Macht
ihrer Herren, einen Vorzug in Anſpruch. Aber das Alles giebt
keinen ſicheren Anhalt fuͤr die genauere Beurtheilung dieſer
Verhaͤltniſſe, welche ſtets den ſpeciellen Rechtsquellen entnom-

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[15/0027] Hiſtoriſche Einleitung. bezog, in ein Stadtrecht umarbeiten, und der eigenthuͤmlichen Entwicklung, welche das ſtaͤdtiſche Buͤrgerthum genommen hatte, anpaſſen wollte. Dem Recht der Freien ſtand nun das der Unfreien ge- genuͤber. Dieſem aber fehlte das einheitliche Princip, aus welchem es ſich ſelbſtaͤndig haͤtte entwickeln koͤnnen; denn die Stellung des Hoͤrigen zu ſeinem Herrn gab doch zunaͤchſt die Norm des Verhaͤltniſſes, ſo daß Herkommen und Vertrag die verſchiedenartigſten Rechtsformen hervorrufen konnten, welche nicht bloß zwiſchen den entfernteſten Gliedern der Kette, den leibeigenen Bauern und den zu Kriegs- und Hofdienſten ver- wandten Dienſtmannen, einen großen Abſtand moͤglich mach- ten, ſondern auch in derſelben Claſſe der unfreien Bevoͤlkerung zu einer vielgeſtaltigen Rechtsbildung fuͤhrten. Zwar zeigt ſich auch hier eine gewiſſe Regelmaͤßigkeit der Entwicklung, welche unter gleichen Verhaͤltniſſen ziemlich denſelben Gang nahm. Das Hofrecht tritt in beſtimmten Inſtituten auf, deren allge- meine Bedeutung leicht erkennbar iſt, und welche ſich meiſtens als Nachbildungen freiheitlicher Einrichtungen in ſchwaͤcheren Formen darſtellen; die wichtigſten Inſtitute des Familienrechts, eine Gewere am Grundbeſitz, eine Vereinigung in Genoſſen- ſchaften und Gemeinden fehlte nicht; die maͤchtigeren Dienſt- mannen, namentlich der geiſtlichen Stifter, brachten es ſchon zu einer Art politiſcher Berechtigung, und deuteten ihre ſpaͤter eintretende Verſchmelzung mit den gemeinfreien Grundbeſitzern an, ja ſie nahmen wohl gar vor den Geringeren unter dieſen, in Folge des Ritterdienſtes, des Reichthums und der Macht ihrer Herren, einen Vorzug in Anſpruch. Aber das Alles giebt keinen ſicheren Anhalt fuͤr die genauere Beurtheilung dieſer Verhaͤltniſſe, welche ſtets den ſpeciellen Rechtsquellen entnom-

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_volksrecht_1843/27>, abgerufen am 26.04.2024.