Eilftes Kapitel. Das Juristenrecht nach dem Umfange seiner Geltung.
Wenn wir den innern Entwicklungsproceß, welchen die deutsche Jurisprudenz seit der Reception des römischen Rechts durchgemacht hat, geschichtlich verfolgen, und uns das für die Rechtsbildung durch sie gewonnene Resultat im Allgemeinen vergegenwärtigen, so stellt sich so viel mit Bestimmheit her- aus, daß sie vorzugsweise auf dem Gebiete des gemeinen Rechts ihre Wirksamkeit entfaltet hat. Darauf waren einmal die Universitätslehrer in ihren Vorträgen und Schriften vor Allen hingewiesen. Zwar blieben sie durch ihre practischen Beschäf- tigungen den Particularrechten nicht fremd, und namentlich pflegten sie dem Rechte des Landes, in welchem ihre Universi- tät sich befand, aus nahe liegenden Gründen eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen, was oft mehr, als man bisher be- achtet hat, auf ihre Darstellung des gemeinen Rechts einwirkte, jedenfalls aber eine gelehrte Beschäftigung mit jenem hervorrief, die sich anfangs nur in Schriften, später aber auch in eigenen Vorlesungen kund gab. Allein sie wurzelten doch mit ihrer allgemeinen Rechtsanschaung und mit ihren Interessen im ge- meinen Rechte, dem sie ihre Hauptkraft zuwandten, und wel- ches sie, auch abgesehen von andern Gründen, die namentlich in der lückenhaften Beschaffenheit der Particularrechte beruhten, schon deswegen vorzugsweise behandelten, weil sie in ihrer freien Stellung nicht bloß einem einzelnen Lande, sondern dem
Eilftes Kapitel. Das Juriſtenrecht nach dem Umfange ſeiner Geltung.
Wenn wir den innern Entwicklungsproceß, welchen die deutſche Jurisprudenz ſeit der Reception des roͤmiſchen Rechts durchgemacht hat, geſchichtlich verfolgen, und uns das fuͤr die Rechtsbildung durch ſie gewonnene Reſultat im Allgemeinen vergegenwaͤrtigen, ſo ſtellt ſich ſo viel mit Beſtimmheit her- aus, daß ſie vorzugsweiſe auf dem Gebiete des gemeinen Rechts ihre Wirkſamkeit entfaltet hat. Darauf waren einmal die Univerſitaͤtslehrer in ihren Vortraͤgen und Schriften vor Allen hingewieſen. Zwar blieben ſie durch ihre practiſchen Beſchaͤf- tigungen den Particularrechten nicht fremd, und namentlich pflegten ſie dem Rechte des Landes, in welchem ihre Univerſi- taͤt ſich befand, aus nahe liegenden Gruͤnden eine beſondere Aufmerkſamkeit zu widmen, was oft mehr, als man bisher be- achtet hat, auf ihre Darſtellung des gemeinen Rechts einwirkte, jedenfalls aber eine gelehrte Beſchaͤftigung mit jenem hervorrief, die ſich anfangs nur in Schriften, ſpaͤter aber auch in eigenen Vorleſungen kund gab. Allein ſie wurzelten doch mit ihrer allgemeinen Rechtsanſchaung und mit ihren Intereſſen im ge- meinen Rechte, dem ſie ihre Hauptkraft zuwandten, und wel- ches ſie, auch abgeſehen von andern Gruͤnden, die namentlich in der luͤckenhaften Beſchaffenheit der Particularrechte beruhten, ſchon deswegen vorzugsweiſe behandelten, weil ſie in ihrer freien Stellung nicht bloß einem einzelnen Lande, ſondern dem
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Eilftes Kapitel.
Das Juriſtenrecht nach dem Umfange ſeiner
Geltung.
Wenn wir den innern Entwicklungsproceß, welchen die
deutſche Jurisprudenz ſeit der Reception des roͤmiſchen Rechts
durchgemacht hat, geſchichtlich verfolgen, und uns das fuͤr die
Rechtsbildung durch ſie gewonnene Reſultat im Allgemeinen
vergegenwaͤrtigen, ſo ſtellt ſich ſo viel mit Beſtimmheit her-
aus, daß ſie vorzugsweiſe auf dem Gebiete des gemeinen Rechts
ihre Wirkſamkeit entfaltet hat. Darauf waren einmal die
Univerſitaͤtslehrer in ihren Vortraͤgen und Schriften vor Allen
hingewieſen. Zwar blieben ſie durch ihre practiſchen Beſchaͤf-
tigungen den Particularrechten nicht fremd, und namentlich
pflegten ſie dem Rechte des Landes, in welchem ihre Univerſi-
taͤt ſich befand, aus nahe liegenden Gruͤnden eine beſondere
Aufmerkſamkeit zu widmen, was oft mehr, als man bisher be-
achtet hat, auf ihre Darſtellung des gemeinen Rechts einwirkte,
jedenfalls aber eine gelehrte Beſchaͤftigung mit jenem hervorrief,
die ſich anfangs nur in Schriften, ſpaͤter aber auch in eigenen
Vorleſungen kund gab. Allein ſie wurzelten doch mit ihrer
allgemeinen Rechtsanſchaung und mit ihren Intereſſen im ge-
meinen Rechte, dem ſie ihre Hauptkraft zuwandten, und wel-
ches ſie, auch abgeſehen von andern Gruͤnden, die namentlich
in der luͤckenhaften Beſchaffenheit der Particularrechte beruhten,
ſchon deswegen vorzugsweiſe behandelten, weil ſie in ihrer
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Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843, S. [328]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_volksrecht_1843/340>, abgerufen am 21.11.2024.
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