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Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.

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Fortsetzung. -- Das Recht der Genossenschaft.
II. Begriff und Arten der Genossen-
schaften
.

Es ist hier zuerst der Gattungsbegriff festzuhalten, unter
den auch die Genossenschaft fällt, und das ist der der Corpo-
ration. Die Corporation aber ist die Vereinigung mehrer Per-
nen, zur Erreichung gemeinschaftlicher Zwecke auf die Dauer
errichtet. Schon durch diese beabsichtigte Dauer des Zusam-
menwirkens unterscheidet sie sich von der bloßen Gemeinschaft
(communio), sey diese nun zufällig oder durch Vertrag ent-
standen, und erhält dadurch einen gewissen organischen Cha-
rakter, der sie befähigt, nachhaltig in das ganze Staats- und
Rechtsleben einzugreifen. Außerdem ist aber noch ein wesent-
liches Merkmal der Corporation, daß dabei nicht die einzelnen
Mitglieder als solche ausschließlich oder nur vorzugsweise in
Betracht kommen, sondern daß eben durch die Vereinigung
ein selbständiges Rechtssubject hervorgerufen wird, welches,
wenn auch durch die einzelnen Mitglieder in ihrem allmäligen
Wechsel getragen, doch in sich selbst seine Bestimmung hat,
und durch seinen Zweck, seine Verfassung und den verfassungs-
mäßigen Beschluß der Gesammtheit oder ihrer Vertreter un-
abhängig von dem Willen der Einzelnen da steht. In dieser
Hinsicht liegt der Corporation der weitere Begriff der juristi-
schen Person unter, von der sie eine besondere Art bildet; sie
unterscheidet sich aber von der Stiftung und ähnlichen Insti-
tuten dadurch, daß eben eine Mehrheit von Personen ihr Sub-
strat bildet, und von dem Collegium, wenigstens nach der ge-
wöhnlichen Bedeutung eines solchen, durch den selbständigen
Zweck, welchen sie verfolgt, während jenes nur die als Einheit
sich darstellende Vereinigung mehrer coordinirten Beamten ist.

Die Corporation theilt sich aber wieder in zwei Arten;

Beseler, Volksrecht. 11
Fortſetzung. — Das Recht der Genoſſenſchaft.
II. Begriff und Arten der Genoſſen-
ſchaften
.

Es iſt hier zuerſt der Gattungsbegriff feſtzuhalten, unter
den auch die Genoſſenſchaft faͤllt, und das iſt der der Corpo-
ration. Die Corporation aber iſt die Vereinigung mehrer Per-
nen, zur Erreichung gemeinſchaftlicher Zwecke auf die Dauer
errichtet. Schon durch dieſe beabſichtigte Dauer des Zuſam-
menwirkens unterſcheidet ſie ſich von der bloßen Gemeinſchaft
(communio), ſey dieſe nun zufaͤllig oder durch Vertrag ent-
ſtanden, und erhaͤlt dadurch einen gewiſſen organiſchen Cha-
rakter, der ſie befaͤhigt, nachhaltig in das ganze Staats- und
Rechtsleben einzugreifen. Außerdem iſt aber noch ein weſent-
liches Merkmal der Corporation, daß dabei nicht die einzelnen
Mitglieder als ſolche ausſchließlich oder nur vorzugsweiſe in
Betracht kommen, ſondern daß eben durch die Vereinigung
ein ſelbſtaͤndiges Rechtsſubject hervorgerufen wird, welches,
wenn auch durch die einzelnen Mitglieder in ihrem allmaͤligen
Wechſel getragen, doch in ſich ſelbſt ſeine Beſtimmung hat,
und durch ſeinen Zweck, ſeine Verfaſſung und den verfaſſungs-
maͤßigen Beſchluß der Geſammtheit oder ihrer Vertreter un-
abhaͤngig von dem Willen der Einzelnen da ſteht. In dieſer
Hinſicht liegt der Corporation der weitere Begriff der juriſti-
ſchen Perſon unter, von der ſie eine beſondere Art bildet; ſie
unterſcheidet ſich aber von der Stiftung und aͤhnlichen Inſti-
tuten dadurch, daß eben eine Mehrheit von Perſonen ihr Sub-
ſtrat bildet, und von dem Collegium, wenigſtens nach der ge-
woͤhnlichen Bedeutung eines ſolchen, durch den ſelbſtaͤndigen
Zweck, welchen ſie verfolgt, waͤhrend jenes nur die als Einheit
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Die Corporation theilt ſich aber wieder in zwei Arten;

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[161/0173] Fortſetzung. — Das Recht der Genoſſenſchaft. II. Begriff und Arten der Genoſſen- ſchaften. Es iſt hier zuerſt der Gattungsbegriff feſtzuhalten, unter den auch die Genoſſenſchaft faͤllt, und das iſt der der Corpo- ration. Die Corporation aber iſt die Vereinigung mehrer Per- nen, zur Erreichung gemeinſchaftlicher Zwecke auf die Dauer errichtet. Schon durch dieſe beabſichtigte Dauer des Zuſam- menwirkens unterſcheidet ſie ſich von der bloßen Gemeinſchaft (communio), ſey dieſe nun zufaͤllig oder durch Vertrag ent- ſtanden, und erhaͤlt dadurch einen gewiſſen organiſchen Cha- rakter, der ſie befaͤhigt, nachhaltig in das ganze Staats- und Rechtsleben einzugreifen. Außerdem iſt aber noch ein weſent- liches Merkmal der Corporation, daß dabei nicht die einzelnen Mitglieder als ſolche ausſchließlich oder nur vorzugsweiſe in Betracht kommen, ſondern daß eben durch die Vereinigung ein ſelbſtaͤndiges Rechtsſubject hervorgerufen wird, welches, wenn auch durch die einzelnen Mitglieder in ihrem allmaͤligen Wechſel getragen, doch in ſich ſelbſt ſeine Beſtimmung hat, und durch ſeinen Zweck, ſeine Verfaſſung und den verfaſſungs- maͤßigen Beſchluß der Geſammtheit oder ihrer Vertreter un- abhaͤngig von dem Willen der Einzelnen da ſteht. In dieſer Hinſicht liegt der Corporation der weitere Begriff der juriſti- ſchen Perſon unter, von der ſie eine beſondere Art bildet; ſie unterſcheidet ſich aber von der Stiftung und aͤhnlichen Inſti- tuten dadurch, daß eben eine Mehrheit von Perſonen ihr Sub- ſtrat bildet, und von dem Collegium, wenigſtens nach der ge- woͤhnlichen Bedeutung eines ſolchen, durch den ſelbſtaͤndigen Zweck, welchen ſie verfolgt, waͤhrend jenes nur die als Einheit ſich darſtellende Vereinigung mehrer coordinirten Beamten iſt. Die Corporation theilt ſich aber wieder in zwei Arten; Beſeler, Volksrecht. 11

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_volksrecht_1843/173>, abgerufen am 21.11.2024.