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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§. 6. Schadenersatz.
Militairgesetze zum Theil ihren Zweck und ihre Bedeutung. Eine Ver-
gleichung der im Justizministerial-Blatt von 1847. enthaltenen Zusam-
menstellung der Vorschriften, welche die Civilgerichte aus Rücksicht auf
die Militairverhältnisse in Strafsachen bisher zu befolgen hatten, mit
den Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzbuchs ergiebt dies zur
Genüge. Dennoch werden so lange, bis die danach nothwendigen Ab-
änderungen der Militairgesetze erfolgen, die strafbaren Handlungen der
Militairpersonen unter Berücksichtigung jener Vorschriften zu beurtheilen
und zu bestrafen sein. Dieß folgt schon mit Nothwendigkeit aus der
Bestimmung des §. 5. des allgemeinen Strafgesetzbuchs. Zur Herbei-
führung jener als nothwendig erkannten Abänderungen ist jedoch schon
die Einleitung getroffen, indem eine Revision der Militairstrafgesetze vor-
bereitet wird. m)

§. 6.

Das Recht des Beschädigten auf Schadenersatz ist von der Bestrafung un-
abhängig.



In dem vereinigten ständischen Ausschuß vertheidigte der Regie-
rungs-Kommissar Bischoff den Inhalt dieses Paragraphen in folgen-
der Weise:

"Aehnliche Bestimmungen, wie der §. 6., enthält die Kriminal-
Ordnung von 1805., jedoch nicht in der erforderlichen Präzision. Der
§. 6. hat hauptsächlich den Zweck, auszusprechen, daß das Straferkennt-
niß nicht präjudizirlich sei für die Civil-Entschädigungsklagen. Daß
man eine solche Bestimmung aufnimmt, ist gewiß angemessen; auch
findet sich im Wesentlichen dieselbe Vorschrift im Art. 10. des Rheini-
schen Strafgesetzbuchs." n)




m) Die obigen zu §. 5. gemachten Bemerkungen sind im Wesentlichen einer
Mittheilung entlehnt, die ich der Güte des Herrn Geh. Kriegsraths Fleck in Ber-
lin verdanke.
n) Verhandlungen a. a. O. II. S. 90.
Beseler Kommentar. 6

§. 6. Schadenerſatz.
Militairgeſetze zum Theil ihren Zweck und ihre Bedeutung. Eine Ver-
gleichung der im Juſtizminiſterial-Blatt von 1847. enthaltenen Zuſam-
menſtellung der Vorſchriften, welche die Civilgerichte aus Rückſicht auf
die Militairverhältniſſe in Strafſachen bisher zu befolgen hatten, mit
den Beſtimmungen des allgemeinen Strafgeſetzbuchs ergiebt dies zur
Genüge. Dennoch werden ſo lange, bis die danach nothwendigen Ab-
änderungen der Militairgeſetze erfolgen, die ſtrafbaren Handlungen der
Militairperſonen unter Berückſichtigung jener Vorſchriften zu beurtheilen
und zu beſtrafen ſein. Dieß folgt ſchon mit Nothwendigkeit aus der
Beſtimmung des §. 5. des allgemeinen Strafgeſetzbuchs. Zur Herbei-
führung jener als nothwendig erkannten Abänderungen iſt jedoch ſchon
die Einleitung getroffen, indem eine Reviſion der Militairſtrafgeſetze vor-
bereitet wird. m)

§. 6.

Das Recht des Beſchädigten auf Schadenerſatz iſt von der Beſtrafung un-
abhängig.



In dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß vertheidigte der Regie-
rungs-Kommiſſar Biſchoff den Inhalt dieſes Paragraphen in folgen-
der Weiſe:

„Aehnliche Beſtimmungen, wie der §. 6., enthält die Kriminal-
Ordnung von 1805., jedoch nicht in der erforderlichen Präziſion. Der
§. 6. hat hauptſächlich den Zweck, auszuſprechen, daß das Straferkennt-
niß nicht präjudizirlich ſei für die Civil-Entſchädigungsklagen. Daß
man eine ſolche Beſtimmung aufnimmt, iſt gewiß angemeſſen; auch
findet ſich im Weſentlichen dieſelbe Vorſchrift im Art. 10. des Rheini-
ſchen Strafgeſetzbuchs.“ n)




m) Die obigen zu §. 5. gemachten Bemerkungen ſind im Weſentlichen einer
Mittheilung entlehnt, die ich der Güte des Herrn Geh. Kriegsraths Fleck in Ber-
lin verdanke.
n) Verhandlungen a. a. O. II. S. 90.
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[81/0091] §. 6. Schadenerſatz. Militairgeſetze zum Theil ihren Zweck und ihre Bedeutung. Eine Ver- gleichung der im Juſtizminiſterial-Blatt von 1847. enthaltenen Zuſam- menſtellung der Vorſchriften, welche die Civilgerichte aus Rückſicht auf die Militairverhältniſſe in Strafſachen bisher zu befolgen hatten, mit den Beſtimmungen des allgemeinen Strafgeſetzbuchs ergiebt dies zur Genüge. Dennoch werden ſo lange, bis die danach nothwendigen Ab- änderungen der Militairgeſetze erfolgen, die ſtrafbaren Handlungen der Militairperſonen unter Berückſichtigung jener Vorſchriften zu beurtheilen und zu beſtrafen ſein. Dieß folgt ſchon mit Nothwendigkeit aus der Beſtimmung des §. 5. des allgemeinen Strafgeſetzbuchs. Zur Herbei- führung jener als nothwendig erkannten Abänderungen iſt jedoch ſchon die Einleitung getroffen, indem eine Reviſion der Militairſtrafgeſetze vor- bereitet wird. m) §. 6. Das Recht des Beſchädigten auf Schadenerſatz iſt von der Beſtrafung un- abhängig. In dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß vertheidigte der Regie- rungs-Kommiſſar Biſchoff den Inhalt dieſes Paragraphen in folgen- der Weiſe: „Aehnliche Beſtimmungen, wie der §. 6., enthält die Kriminal- Ordnung von 1805., jedoch nicht in der erforderlichen Präziſion. Der §. 6. hat hauptſächlich den Zweck, auszuſprechen, daß das Straferkennt- niß nicht präjudizirlich ſei für die Civil-Entſchädigungsklagen. Daß man eine ſolche Beſtimmung aufnimmt, iſt gewiß angemeſſen; auch findet ſich im Weſentlichen dieſelbe Vorſchrift im Art. 10. des Rheini- ſchen Strafgeſetzbuchs.“ n) m) Die obigen zu §. 5. gemachten Bemerkungen ſind im Weſentlichen einer Mittheilung entlehnt, die ich der Güte des Herrn Geh. Kriegsraths Fleck in Ber- lin verdanke. n) Verhandlungen a. a. O. II. S. 90. Beſeler Kommentar. 6

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/91>, abgerufen am 21.11.2024.