Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§. 6. Schadenersatz. Militairgesetze zum Theil ihren Zweck und ihre Bedeutung. Eine Ver-gleichung der im Justizministerial-Blatt von 1847. enthaltenen Zusam- menstellung der Vorschriften, welche die Civilgerichte aus Rücksicht auf die Militairverhältnisse in Strafsachen bisher zu befolgen hatten, mit den Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzbuchs ergiebt dies zur Genüge. Dennoch werden so lange, bis die danach nothwendigen Ab- änderungen der Militairgesetze erfolgen, die strafbaren Handlungen der Militairpersonen unter Berücksichtigung jener Vorschriften zu beurtheilen und zu bestrafen sein. Dieß folgt schon mit Nothwendigkeit aus der Bestimmung des §. 5. des allgemeinen Strafgesetzbuchs. Zur Herbei- führung jener als nothwendig erkannten Abänderungen ist jedoch schon die Einleitung getroffen, indem eine Revision der Militairstrafgesetze vor- bereitet wird. m) §. 6. Das Recht des Beschädigten auf Schadenersatz ist von der Bestrafung un- In dem vereinigten ständischen Ausschuß vertheidigte der Regie- "Aehnliche Bestimmungen, wie der §. 6., enthält die Kriminal- m) Die obigen zu §. 5. gemachten Bemerkungen sind im Wesentlichen einer Mittheilung entlehnt, die ich der Güte des Herrn Geh. Kriegsraths Fleck in Ber- lin verdanke. n) Verhandlungen a. a. O. II. S. 90. Beseler Kommentar. 6
§. 6. Schadenerſatz. Militairgeſetze zum Theil ihren Zweck und ihre Bedeutung. Eine Ver-gleichung der im Juſtizminiſterial-Blatt von 1847. enthaltenen Zuſam- menſtellung der Vorſchriften, welche die Civilgerichte aus Rückſicht auf die Militairverhältniſſe in Strafſachen bisher zu befolgen hatten, mit den Beſtimmungen des allgemeinen Strafgeſetzbuchs ergiebt dies zur Genüge. Dennoch werden ſo lange, bis die danach nothwendigen Ab- änderungen der Militairgeſetze erfolgen, die ſtrafbaren Handlungen der Militairperſonen unter Berückſichtigung jener Vorſchriften zu beurtheilen und zu beſtrafen ſein. Dieß folgt ſchon mit Nothwendigkeit aus der Beſtimmung des §. 5. des allgemeinen Strafgeſetzbuchs. Zur Herbei- führung jener als nothwendig erkannten Abänderungen iſt jedoch ſchon die Einleitung getroffen, indem eine Reviſion der Militairſtrafgeſetze vor- bereitet wird. m) §. 6. Das Recht des Beſchädigten auf Schadenerſatz iſt von der Beſtrafung un- In dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß vertheidigte der Regie- „Aehnliche Beſtimmungen, wie der §. 6., enthält die Kriminal- m) Die obigen zu §. 5. gemachten Bemerkungen ſind im Weſentlichen einer Mittheilung entlehnt, die ich der Güte des Herrn Geh. Kriegsraths Fleck in Ber- lin verdanke. n) Verhandlungen a. a. O. II. S. 90. Beſeler Kommentar. 6
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0091" n="81"/><fw place="top" type="header">§. 6. Schadenerſatz.</fw><lb/> Militairgeſetze zum Theil ihren Zweck und ihre Bedeutung. Eine Ver-<lb/> gleichung der im Juſtizminiſterial-Blatt von 1847. enthaltenen Zuſam-<lb/> menſtellung der Vorſchriften, welche die Civilgerichte aus Rückſicht auf<lb/> die Militairverhältniſſe in Strafſachen bisher zu befolgen hatten, mit<lb/> den Beſtimmungen des allgemeinen Strafgeſetzbuchs ergiebt dies zur<lb/> Genüge. Dennoch werden ſo lange, bis die danach nothwendigen Ab-<lb/> änderungen der Militairgeſetze erfolgen, die ſtrafbaren Handlungen der<lb/> Militairperſonen unter Berückſichtigung jener Vorſchriften zu beurtheilen<lb/> und zu beſtrafen ſein. Dieß folgt ſchon mit Nothwendigkeit aus der<lb/> Beſtimmung des §. 5. des allgemeinen Strafgeſetzbuchs. Zur Herbei-<lb/> führung jener als nothwendig erkannten Abänderungen iſt jedoch ſchon<lb/> die Einleitung getroffen, indem eine Reviſion der Militairſtrafgeſetze vor-<lb/> bereitet wird. <note place="foot" n="m)">Die obigen zu §. 5. gemachten Bemerkungen ſind im Weſentlichen einer<lb/> Mittheilung entlehnt, die ich der Güte des Herrn Geh. Kriegsraths <hi rendition="#g">Fleck</hi> in Ber-<lb/> lin verdanke.</note> </p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 6.</head><lb/> <div n="4"> <head/> <p>Das Recht des Beſchädigten auf Schadenerſatz iſt von der Beſtrafung un-<lb/> abhängig.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="4"> <head/> <p>In dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß vertheidigte der Regie-<lb/> rungs-Kommiſſar <hi rendition="#g">Biſchoff</hi> den Inhalt dieſes Paragraphen in folgen-<lb/> der Weiſe:</p><lb/> <p>„Aehnliche Beſtimmungen, wie der §. 6., enthält die Kriminal-<lb/> Ordnung von 1805., jedoch nicht in der erforderlichen Präziſion. Der<lb/> §. 6. hat hauptſächlich den Zweck, auszuſprechen, daß das Straferkennt-<lb/> niß nicht präjudizirlich ſei für die Civil-Entſchädigungsklagen. Daß<lb/> man eine ſolche Beſtimmung aufnimmt, iſt gewiß angemeſſen; auch<lb/> findet ſich im Weſentlichen dieſelbe Vorſchrift im Art. 10. des Rheini-<lb/> ſchen Strafgeſetzbuchs.“ <note place="foot" n="n)"><hi rendition="#g">Verhandlungen</hi> a. a. O. II. S. 90.</note> </p> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Beſeler</hi> Kommentar. 6</fw><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [81/0091]
§. 6. Schadenerſatz.
Militairgeſetze zum Theil ihren Zweck und ihre Bedeutung. Eine Ver-
gleichung der im Juſtizminiſterial-Blatt von 1847. enthaltenen Zuſam-
menſtellung der Vorſchriften, welche die Civilgerichte aus Rückſicht auf
die Militairverhältniſſe in Strafſachen bisher zu befolgen hatten, mit
den Beſtimmungen des allgemeinen Strafgeſetzbuchs ergiebt dies zur
Genüge. Dennoch werden ſo lange, bis die danach nothwendigen Ab-
änderungen der Militairgeſetze erfolgen, die ſtrafbaren Handlungen der
Militairperſonen unter Berückſichtigung jener Vorſchriften zu beurtheilen
und zu beſtrafen ſein. Dieß folgt ſchon mit Nothwendigkeit aus der
Beſtimmung des §. 5. des allgemeinen Strafgeſetzbuchs. Zur Herbei-
führung jener als nothwendig erkannten Abänderungen iſt jedoch ſchon
die Einleitung getroffen, indem eine Reviſion der Militairſtrafgeſetze vor-
bereitet wird. m)
§. 6.
Das Recht des Beſchädigten auf Schadenerſatz iſt von der Beſtrafung un-
abhängig.
In dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß vertheidigte der Regie-
rungs-Kommiſſar Biſchoff den Inhalt dieſes Paragraphen in folgen-
der Weiſe:
„Aehnliche Beſtimmungen, wie der §. 6., enthält die Kriminal-
Ordnung von 1805., jedoch nicht in der erforderlichen Präziſion. Der
§. 6. hat hauptſächlich den Zweck, auszuſprechen, daß das Straferkennt-
niß nicht präjudizirlich ſei für die Civil-Entſchädigungsklagen. Daß
man eine ſolche Beſtimmung aufnimmt, iſt gewiß angemeſſen; auch
findet ſich im Weſentlichen dieſelbe Vorſchrift im Art. 10. des Rheini-
ſchen Strafgeſetzbuchs.“ n)
m) Die obigen zu §. 5. gemachten Bemerkungen ſind im Weſentlichen einer
Mittheilung entlehnt, die ich der Güte des Herrn Geh. Kriegsraths Fleck in Ber-
lin verdanke.
n) Verhandlungen a. a. O. II. S. 90.
Beſeler Kommentar. 6
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |