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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. III. V. d. Uebertretungen. Tit. IV. Uebertr. in Bezieh. a. d. Vermög.
Wege zwar nicht jagend, aber mit Schießgewehr, Windhunden oder
zum Einfangen des Wildes gebräuchlichen Werkzeugen betroffen wird;

12) wer Eier oder Junge von jagdbarem Federwild ausnimmt.

§. 348.

Mit Geldbuße bis zu dreißig Thalern oder Gefängniß bis zu vier Wochen
werden bestraft:

1) Schlosser, welche ohne obrigkeitliche Anweisung oder ohne Genehmigung
des Inhabers einer Wohnung Schlüssel zu Zimmern oder Behältnissen
anfertigen, Schlösser an denselben öffnen, ohne Genehmigung des Haus-
besitzers oder seines Stellvertreters einen Hausschlüssel anfertigen,
oder ohne Erlaubniß der Polizeibehörde Nachschlüssel oder Dietriche
verabfolgen;
2) Gewerbetreibende, bei denen ein zum Gebrauche in ihrem Gewerbe ge-
eignetes, mit dem Stempel eines inländischen Eichungsamtes nicht ver-
sehenes Maaß oder Gewicht, oder eine unrichtige Waage vorgefunden
wird, oder welche sich einer anderen Uebertretung der Vorschriften über
die Maaß- und Gewichts-Polizei schuldig machen.
3) Gewerbetreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn sie die Vorschriften
nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde wegen Anlegung und
Verwahrung ihrer Werkstätten, sowie wegen der Art und der Zeit, sich
des Feuers zu bedienen, erlassen sind.

Im Falle der Nr. 2. ist die Konfiskation des ungeeichten Maaßes und
Gewichtes, sowie der unrichtigen Waage im Urtheile auszusprechen.

§. 349.

Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs Wo-
chen wird bestraft:

1) wer unbefugt ein fremdes Grundstück, oder einen öffentlichen oder
Privat-Weg durch Abgraben oder Abpflügen verringert;
2) wer unbefugt von öffentlichen oder Privat-Wegen Erde, Steine oder
Rasen, oder aus Grundstücken, welche einem Anderen zugehören, Erde
Lehm, Sand, Grand oder Mergel gräbt, oder Steine, Rasen oder
ähnliche Materialien wegnimmt;
3) wer, ohne gesetzlich erschwerende Umstände des Diebstahls, Früchte,
Eßwaaren oder Getränke entwendet und auf der Stelle verzehrt;
4) wer von einem zum Dienststande gehörenden Unteroffizier oder Ge-
meinen, ohne die schriftliche Erlaubniß des vorgesetzten Kommandeurs,
Montirungs- oder Armaturstücke kauft oder zum Pfande nimmt;
5) wer bei den Uebungen der Artillerie verschossene Eisenmunition, oder
wer Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände der Truppen
widerrechtlich sich zueignet;
6) ein Pfandleiher, welcher bei Ausübung seines Gewerbes den darüber
gesetzlich erlassenen Anordnungen entgegen handelt.


Th. III. V. d. Uebertretungen. Tit. IV. Uebertr. in Bezieh. a. d. Vermög.
Wege zwar nicht jagend, aber mit Schießgewehr, Windhunden oder
zum Einfangen des Wildes gebräuchlichen Werkzeugen betroffen wird;

12) wer Eier oder Junge von jagdbarem Federwild ausnimmt.

§. 348.

Mit Geldbuße bis zu dreißig Thalern oder Gefängniß bis zu vier Wochen
werden beſtraft:

1) Schloſſer, welche ohne obrigkeitliche Anweiſung oder ohne Genehmigung
des Inhabers einer Wohnung Schlüſſel zu Zimmern oder Behältniſſen
anfertigen, Schlöſſer an denſelben öffnen, ohne Genehmigung des Haus-
beſitzers oder ſeines Stellvertreters einen Hausſchlüſſel anfertigen,
oder ohne Erlaubniß der Polizeibehörde Nachſchlüſſel oder Dietriche
verabfolgen;
2) Gewerbetreibende, bei denen ein zum Gebrauche in ihrem Gewerbe ge-
eignetes, mit dem Stempel eines inländiſchen Eichungsamtes nicht ver-
ſehenes Maaß oder Gewicht, oder eine unrichtige Waage vorgefunden
wird, oder welche ſich einer anderen Uebertretung der Vorſchriften über
die Maaß- und Gewichts-Polizei ſchuldig machen.
3) Gewerbetreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn ſie die Vorſchriften
nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde wegen Anlegung und
Verwahrung ihrer Werkſtätten, ſowie wegen der Art und der Zeit, ſich
des Feuers zu bedienen, erlaſſen ſind.

Im Falle der Nr. 2. iſt die Konfiskation des ungeeichten Maaßes und
Gewichtes, ſowie der unrichtigen Waage im Urtheile auszuſprechen.

§. 349.

Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu ſechs Wo-
chen wird beſtraft:

1) wer unbefugt ein fremdes Grundſtück, oder einen öffentlichen oder
Privat-Weg durch Abgraben oder Abpflügen verringert;
2) wer unbefugt von öffentlichen oder Privat-Wegen Erde, Steine oder
Raſen, oder aus Grundſtücken, welche einem Anderen zugehören, Erde
Lehm, Sand, Grand oder Mergel gräbt, oder Steine, Raſen oder
ähnliche Materialien wegnimmt;
3) wer, ohne geſetzlich erſchwerende Umſtände des Diebſtahls, Früchte,
Eßwaaren oder Getränke entwendet und auf der Stelle verzehrt;
4) wer von einem zum Dienſtſtande gehörenden Unteroffizier oder Ge-
meinen, ohne die ſchriftliche Erlaubniß des vorgeſetzten Kommandeurs,
Montirungs- oder Armaturſtücke kauft oder zum Pfande nimmt;
5) wer bei den Uebungen der Artillerie verſchoſſene Eiſenmunition, oder
wer Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießſtände der Truppen
widerrechtlich ſich zueignet;
6) ein Pfandleiher, welcher bei Ausübung ſeines Gewerbes den darüber
geſetzlich erlaſſenen Anordnungen entgegen handelt.


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[588/0598] Th. III. V. d. Uebertretungen. Tit. IV. Uebertr. in Bezieh. a. d. Vermög. Wege zwar nicht jagend, aber mit Schießgewehr, Windhunden oder zum Einfangen des Wildes gebräuchlichen Werkzeugen betroffen wird; 12) wer Eier oder Junge von jagdbarem Federwild ausnimmt. §. 348. Mit Geldbuße bis zu dreißig Thalern oder Gefängniß bis zu vier Wochen werden beſtraft: 1) Schloſſer, welche ohne obrigkeitliche Anweiſung oder ohne Genehmigung des Inhabers einer Wohnung Schlüſſel zu Zimmern oder Behältniſſen anfertigen, Schlöſſer an denſelben öffnen, ohne Genehmigung des Haus- beſitzers oder ſeines Stellvertreters einen Hausſchlüſſel anfertigen, oder ohne Erlaubniß der Polizeibehörde Nachſchlüſſel oder Dietriche verabfolgen; 2) Gewerbetreibende, bei denen ein zum Gebrauche in ihrem Gewerbe ge- eignetes, mit dem Stempel eines inländiſchen Eichungsamtes nicht ver- ſehenes Maaß oder Gewicht, oder eine unrichtige Waage vorgefunden wird, oder welche ſich einer anderen Uebertretung der Vorſchriften über die Maaß- und Gewichts-Polizei ſchuldig machen. 3) Gewerbetreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn ſie die Vorſchriften nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde wegen Anlegung und Verwahrung ihrer Werkſtätten, ſowie wegen der Art und der Zeit, ſich des Feuers zu bedienen, erlaſſen ſind. Im Falle der Nr. 2. iſt die Konfiskation des ungeeichten Maaßes und Gewichtes, ſowie der unrichtigen Waage im Urtheile auszuſprechen. §. 349. Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu ſechs Wo- chen wird beſtraft: 1) wer unbefugt ein fremdes Grundſtück, oder einen öffentlichen oder Privat-Weg durch Abgraben oder Abpflügen verringert; 2) wer unbefugt von öffentlichen oder Privat-Wegen Erde, Steine oder Raſen, oder aus Grundſtücken, welche einem Anderen zugehören, Erde Lehm, Sand, Grand oder Mergel gräbt, oder Steine, Raſen oder ähnliche Materialien wegnimmt; 3) wer, ohne geſetzlich erſchwerende Umſtände des Diebſtahls, Früchte, Eßwaaren oder Getränke entwendet und auf der Stelle verzehrt; 4) wer von einem zum Dienſtſtande gehörenden Unteroffizier oder Ge- meinen, ohne die ſchriftliche Erlaubniß des vorgeſetzten Kommandeurs, Montirungs- oder Armaturſtücke kauft oder zum Pfande nimmt; 5) wer bei den Uebungen der Artillerie verſchoſſene Eiſenmunition, oder wer Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießſtände der Truppen widerrechtlich ſich zueignet; 6) ein Pfandleiher, welcher bei Ausübung ſeines Gewerbes den darüber geſetzlich erlaſſenen Anordnungen entgegen handelt.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 588. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/598>, abgerufen am 03.12.2024.