§§. 347-349. Uebertretungen in Beziehung auf das Vermögen.
Vierter Titel. Uebertretungen in Beziehung auf das Vermögen.
§. 347.
Mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder mit Gefängniß bis zuvierzehn Tagen wird bestraft:
1) wer das Raupen, insofern dies durch gesetzliche oder polizeiliche Anord- nungen geboten ist, unterläßt;
2) wer den polizeilichen Anordnungen über die Schließung der Weinberge entgegen handelt;
3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerstätte errichtet oder eine bereits vorhandene an einen anderen Ort verlegt;
4) wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Feuerstätten in seinem Hause in baulichem und brandsicherem Zustande unterhalten, oder daß die Schornsteine zur rechten Zeit gereinigt werden;
5) wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche sich leicht von selbst entzünden, oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behält- nissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder wer Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander liegen können, ohne Absonderung aufbewahrt;
6) wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Aufbe- wahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht betritt, oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder Licht nähert;
7) wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden, oder in ge- fährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen Feuer an- zündet;
8) wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen mit Feuergewehr schießt oder Feuerwerke abbrennt;
9) wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlöschgeräthschaften entweder gar nicht oder nicht in brauchbarem Zustande hält, oder andere feuerpoli- zeiliche Anordnungen nicht befolgt;
10) wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor völlig beendeter Erndte über Wiesen oder bestellte Aecker, oder über solche Aecker, Wie- sen, Weiden oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung versehen sind oder deren Betreten durch Warnungszeichen untersagt ist, geht, fährt, reitet oder Vieh treibt. Die besonderen Bestimmungen, welche wegen der Pfändungen bei solchen Uebertretungen, sowie über Weide- frevel, in den Feldpolizei-Ordnungen enthalten sind, werden hierdurch nicht geändert;
11) wer ohne Genehmigung des Jagdberechtigten auf einem fremden Jagd- reviere außer dem öffentlichen, zum gemeinen Gebrauche bestimmten
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§§. 347-349. Uebertretungen in Beziehung auf das Vermögen.
Vierter Titel. Uebertretungen in Beziehung auf das Vermögen.
§. 347.
Mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder mit Gefängniß bis zuvierzehn Tagen wird beſtraft:
1) wer das Raupen, inſofern dies durch geſetzliche oder polizeiliche Anord- nungen geboten iſt, unterläßt;
2) wer den polizeilichen Anordnungen über die Schließung der Weinberge entgegen handelt;
3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerſtätte errichtet oder eine bereits vorhandene an einen anderen Ort verlegt;
4) wer es unterläßt, dafür zu ſorgen, daß die Feuerſtätten in ſeinem Hauſe in baulichem und brandſicherem Zuſtande unterhalten, oder daß die Schornſteine zur rechten Zeit gereinigt werden;
5) wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche ſich leicht von ſelbſt entzünden, oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behält- niſſen aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder wer Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander liegen können, ohne Abſonderung aufbewahrt;
6) wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Aufbe- wahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht betritt, oder ſich denſelben mit unverwahrtem Feuer oder Licht nähert;
7) wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden, oder in ge- fährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen Feuer an- zündet;
8) wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen mit Feuergewehr ſchießt oder Feuerwerke abbrennt;
9) wer die polizeilich vorgeſchriebenen Feuerlöſchgeräthſchaften entweder gar nicht oder nicht in brauchbarem Zuſtande hält, oder andere feuerpoli- zeiliche Anordnungen nicht befolgt;
10) wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor völlig beendeter Erndte über Wieſen oder beſtellte Aecker, oder über ſolche Aecker, Wie- ſen, Weiden oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung verſehen ſind oder deren Betreten durch Warnungszeichen unterſagt iſt, geht, fährt, reitet oder Vieh treibt. Die beſonderen Beſtimmungen, welche wegen der Pfändungen bei ſolchen Uebertretungen, ſowie über Weide- frevel, in den Feldpolizei-Ordnungen enthalten ſind, werden hierdurch nicht geändert;
11) wer ohne Genehmigung des Jagdberechtigten auf einem fremden Jagd- reviere außer dem öffentlichen, zum gemeinen Gebrauche beſtimmten
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§§. 347-349. Uebertretungen in Beziehung auf das Vermögen.
Vierter Titel.
Uebertretungen in Beziehung auf das Vermögen.
§. 347.
Mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder mit Gefängniß bis zuvierzehn
Tagen wird beſtraft:
1) wer das Raupen, inſofern dies durch geſetzliche oder polizeiliche Anord-
nungen geboten iſt, unterläßt;
2) wer den polizeilichen Anordnungen über die Schließung der Weinberge
entgegen handelt;
3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerſtätte errichtet oder eine
bereits vorhandene an einen anderen Ort verlegt;
4) wer es unterläßt, dafür zu ſorgen, daß die Feuerſtätten in ſeinem Hauſe
in baulichem und brandſicherem Zuſtande unterhalten, oder daß die
Schornſteine zur rechten Zeit gereinigt werden;
5) wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche ſich leicht von
ſelbſt entzünden, oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behält-
niſſen aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder
wer Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander liegen
können, ohne Abſonderung aufbewahrt;
6) wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Aufbe-
wahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder
Licht betritt, oder ſich denſelben mit unverwahrtem Feuer oder Licht
nähert;
7) wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden, oder in ge-
fährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen Feuer an-
zündet;
8) wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen
mit Feuergewehr ſchießt oder Feuerwerke abbrennt;
9) wer die polizeilich vorgeſchriebenen Feuerlöſchgeräthſchaften entweder gar
nicht oder nicht in brauchbarem Zuſtande hält, oder andere feuerpoli-
zeiliche Anordnungen nicht befolgt;
10) wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor völlig beendeter
Erndte über Wieſen oder beſtellte Aecker, oder über ſolche Aecker, Wie-
ſen, Weiden oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung verſehen
ſind oder deren Betreten durch Warnungszeichen unterſagt iſt, geht,
fährt, reitet oder Vieh treibt. Die beſonderen Beſtimmungen, welche
wegen der Pfändungen bei ſolchen Uebertretungen, ſowie über Weide-
frevel, in den Feldpolizei-Ordnungen enthalten ſind, werden hierdurch
nicht geändert;
11) wer ohne Genehmigung des Jagdberechtigten auf einem fremden Jagd-
reviere außer dem öffentlichen, zum gemeinen Gebrauche beſtimmten
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 587. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/597>, abgerufen am 22.02.2025.
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