Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§§. 336-339. Allgemeine Bestimmungen. der Einschließung, was auch durch die Bezeichnung "einfache Frei-heitsentziehung" hat ausgedrückt werden sollen. Es werden daher die Polizeigefängnisse von andern Gefangenanstalten zu trennen sein, und die Beschäftigung des Gefangenen ist seinem Ermessen überlassen, indem nur bei den wegen Bettelei Verurtheilten (§. 341.) eine Ausnahme zuge- lassen worden ist. l) II. Die Geldbuße (§. 335.). Im Gegensatz zu der Vorschrift III. Die Konfiskation einzelner Gegenstände; vgl. §. 19. §. 336. Der Versuch einer Uebertretung ist straflos. Wegen Rückfalls findet eine Erhöhung der Strafe über das höchste Maaß §. 337. Wenn eine und dieselbe Handlung die Merkmale mehrerer Uebertretungen §. 338. Hat Jemand mehrere Uebertretungen begangen, so kommen die sämmtlichen Die Strafe einer Uebertretung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der l) Kommissionsberichta. a. O. m) a. a. O. Vgl. das Einführungsgesetz vom 14. April 1851. Art. X.
§§. 336-339. Allgemeine Beſtimmungen. der Einſchließung, was auch durch die Bezeichnung „einfache Frei-heitsentziehung“ hat ausgedrückt werden ſollen. Es werden daher die Polizeigefängniſſe von andern Gefangenanſtalten zu trennen ſein, und die Beſchäftigung des Gefangenen iſt ſeinem Ermeſſen überlaſſen, indem nur bei den wegen Bettelei Verurtheilten (§. 341.) eine Ausnahme zuge- laſſen worden iſt. l) II. Die Geldbuße (§. 335.). Im Gegenſatz zu der Vorſchrift III. Die Konfiskation einzelner Gegenſtände; vgl. §. 19. §. 336. Der Verſuch einer Uebertretung iſt ſtraflos. Wegen Rückfalls findet eine Erhöhung der Strafe über das höchſte Maaß §. 337. Wenn eine und dieſelbe Handlung die Merkmale mehrerer Uebertretungen §. 338. Hat Jemand mehrere Uebertretungen begangen, ſo kommen die ſämmtlichen Die Strafe einer Uebertretung wird dadurch nicht ausgeſchloſſen, daß der l) Kommiſſionsberichta. a. O. m) a. a. O. Vgl. das Einführungsgeſetz vom 14. April 1851. Art. X.
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§§. 336-339. Allgemeine Beſtimmungen.
der Einſchließung, was auch durch die Bezeichnung „einfache Frei-
heitsentziehung“ hat ausgedrückt werden ſollen. Es werden daher die
Polizeigefängniſſe von andern Gefangenanſtalten zu trennen ſein, und die
Beſchäftigung des Gefangenen iſt ſeinem Ermeſſen überlaſſen, indem nur
bei den wegen Bettelei Verurtheilten (§. 341.) eine Ausnahme zuge-
laſſen worden iſt. l)
II. Die Geldbuße (§. 335.). Im Gegenſatz zu der Vorſchrift
des §. 17. iſt das niedrigſte Maaß derſelben auf zehn Silbergroſchen
feſtgeſetzt, und auch bei der Strafverwandlung im Falle des Unvermö-
gens ein etwas abweichendes Verhältniß zu der Gefängnißſtrafe ange-
nommen worden. Dagegen entſpricht es der Beſchaffenheit der beiden
Strafarten, daß, wenn ſie, wie bei den Uebertretungen regelmäßig ge-
ſchieht, alternativ angedroht ſind, in den milderen Fällen auf Geldbuße
zu erkennen iſt; vgl. §. 18. und oben S. 119. 120. — Ueber die Um-
ſetzung der Geldbußen in Forſt- oder Gemeindearbeiten, wie es bei den
Forſtkontraventionen und Ueberſchreitungen der Feldpolizei-Ordnung Rech-
tens, iſt in das Geſetzbuch nichts aufgenommen worden; die Kommiſſion
der zweiten Kammer lehnte einen Antrag auf allgemeine Beſtimmungen
dieſer Art ab, und überließ die einzelnen Ausnahmen der Normirung
in den Spezialgeſetzen. m)
III. Die Konfiskation einzelner Gegenſtände; vgl. §. 19.
Die Fälle, in welchen darauf zu erkennen iſt, ſind im Geſetzbuche aus-
drücklich aufgeführt; ſ. §. 340. a. E. §. 345. a. E. §. 348. a. E.
§. 336.
Der Verſuch einer Uebertretung iſt ſtraflos.
Wegen Rückfalls findet eine Erhöhung der Strafe über das höchſte Maaß
nicht ſtatt.
§. 337.
Wenn eine und dieſelbe Handlung die Merkmale mehrerer Uebertretungen
in ſich vereinigt, ſo kommt das Strafgeſetz zur Anwendung, welches die ſchwerſte
Strafe androht.
§. 338.
Hat Jemand mehrere Uebertretungen begangen, ſo kommen die ſämmtlichen
dadurch begründeten Strafen zur Anwendung.
Die Strafe einer Uebertretung wird dadurch nicht ausgeſchloſſen, daß der
Thäter außer der Uebertretung auch noch Verbrechen oder Vergehen began-
gen hat.
l) Kommiſſionsberichta. a. O.
m) a. a. O. Vgl. das Einführungsgeſetz vom 14. April 1851. Art. X.
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