der Einschließung, was auch durch die Bezeichnung "einfache Frei- heitsentziehung" hat ausgedrückt werden sollen. Es werden daher die Polizeigefängnisse von andern Gefangenanstalten zu trennen sein, und die Beschäftigung des Gefangenen ist seinem Ermessen überlassen, indem nur bei den wegen Bettelei Verurtheilten (§. 341.) eine Ausnahme zuge- lassen worden ist. l)
II. Die Geldbuße (§. 335.). Im Gegensatz zu der Vorschrift des §. 17. ist das niedrigste Maaß derselben auf zehn Silbergroschen festgesetzt, und auch bei der Strafverwandlung im Falle des Unvermö- gens ein etwas abweichendes Verhältniß zu der Gefängnißstrafe ange- nommen worden. Dagegen entspricht es der Beschaffenheit der beiden Strafarten, daß, wenn sie, wie bei den Uebertretungen regelmäßig ge- schieht, alternativ angedroht sind, in den milderen Fällen auf Geldbuße zu erkennen ist; vgl. §. 18. und oben S. 119. 120. -- Ueber die Um- setzung der Geldbußen in Forst- oder Gemeindearbeiten, wie es bei den Forstkontraventionen und Ueberschreitungen der Feldpolizei-Ordnung Rech- tens, ist in das Gesetzbuch nichts aufgenommen worden; die Kommission der zweiten Kammer lehnte einen Antrag auf allgemeine Bestimmungen dieser Art ab, und überließ die einzelnen Ausnahmen der Normirung in den Spezialgesetzen. m)
III. Die Konfiskation einzelner Gegenstände; vgl. §. 19. Die Fälle, in welchen darauf zu erkennen ist, sind im Gesetzbuche aus- drücklich aufgeführt; s. §. 340. a. E. §. 345. a. E. §. 348. a. E.
§. 336.
Der Versuch einer Uebertretung ist straflos.
Wegen Rückfalls findet eine Erhöhung der Strafe über das höchste Maaß nicht statt.
§. 337.
Wenn eine und dieselbe Handlung die Merkmale mehrerer Uebertretungen in sich vereinigt, so kommt das Strafgesetz zur Anwendung, welches die schwerste Strafe androht.
§. 338.
Hat Jemand mehrere Uebertretungen begangen, so kommen die sämmtlichen dadurch begründeten Strafen zur Anwendung.
Die Strafe einer Uebertretung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Thäter außer der Uebertretung auch noch Verbrechen oder Vergehen began- gen hat.
l)Kommissionsberichta. a. O.
m) a. a. O. Vgl. das Einführungsgesetz vom 14. April 1851. Art. X.
§§. 336-339. Allgemeine Beſtimmungen.
der Einſchließung, was auch durch die Bezeichnung „einfache Frei- heitsentziehung“ hat ausgedrückt werden ſollen. Es werden daher die Polizeigefängniſſe von andern Gefangenanſtalten zu trennen ſein, und die Beſchäftigung des Gefangenen iſt ſeinem Ermeſſen überlaſſen, indem nur bei den wegen Bettelei Verurtheilten (§. 341.) eine Ausnahme zuge- laſſen worden iſt. l)
II. Die Geldbuße (§. 335.). Im Gegenſatz zu der Vorſchrift des §. 17. iſt das niedrigſte Maaß derſelben auf zehn Silbergroſchen feſtgeſetzt, und auch bei der Strafverwandlung im Falle des Unvermö- gens ein etwas abweichendes Verhältniß zu der Gefängnißſtrafe ange- nommen worden. Dagegen entſpricht es der Beſchaffenheit der beiden Strafarten, daß, wenn ſie, wie bei den Uebertretungen regelmäßig ge- ſchieht, alternativ angedroht ſind, in den milderen Fällen auf Geldbuße zu erkennen iſt; vgl. §. 18. und oben S. 119. 120. — Ueber die Um- ſetzung der Geldbußen in Forſt- oder Gemeindearbeiten, wie es bei den Forſtkontraventionen und Ueberſchreitungen der Feldpolizei-Ordnung Rech- tens, iſt in das Geſetzbuch nichts aufgenommen worden; die Kommiſſion der zweiten Kammer lehnte einen Antrag auf allgemeine Beſtimmungen dieſer Art ab, und überließ die einzelnen Ausnahmen der Normirung in den Spezialgeſetzen. m)
III. Die Konfiskation einzelner Gegenſtände; vgl. §. 19. Die Fälle, in welchen darauf zu erkennen iſt, ſind im Geſetzbuche aus- drücklich aufgeführt; ſ. §. 340. a. E. §. 345. a. E. §. 348. a. E.
§. 336.
Der Verſuch einer Uebertretung iſt ſtraflos.
Wegen Rückfalls findet eine Erhöhung der Strafe über das höchſte Maaß nicht ſtatt.
§. 337.
Wenn eine und dieſelbe Handlung die Merkmale mehrerer Uebertretungen in ſich vereinigt, ſo kommt das Strafgeſetz zur Anwendung, welches die ſchwerſte Strafe androht.
§. 338.
Hat Jemand mehrere Uebertretungen begangen, ſo kommen die ſämmtlichen dadurch begründeten Strafen zur Anwendung.
Die Strafe einer Uebertretung wird dadurch nicht ausgeſchloſſen, daß der Thäter außer der Uebertretung auch noch Verbrechen oder Vergehen began- gen hat.
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m) a. a. O. Vgl. das Einführungsgeſetz vom 14. April 1851. Art. X.
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[575/0585]
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heitsentziehung“ hat ausgedrückt werden ſollen. Es werden daher die
Polizeigefängniſſe von andern Gefangenanſtalten zu trennen ſein, und die
Beſchäftigung des Gefangenen iſt ſeinem Ermeſſen überlaſſen, indem nur
bei den wegen Bettelei Verurtheilten (§. 341.) eine Ausnahme zuge-
laſſen worden iſt. l)
II. Die Geldbuße (§. 335.). Im Gegenſatz zu der Vorſchrift
des §. 17. iſt das niedrigſte Maaß derſelben auf zehn Silbergroſchen
feſtgeſetzt, und auch bei der Strafverwandlung im Falle des Unvermö-
gens ein etwas abweichendes Verhältniß zu der Gefängnißſtrafe ange-
nommen worden. Dagegen entſpricht es der Beſchaffenheit der beiden
Strafarten, daß, wenn ſie, wie bei den Uebertretungen regelmäßig ge-
ſchieht, alternativ angedroht ſind, in den milderen Fällen auf Geldbuße
zu erkennen iſt; vgl. §. 18. und oben S. 119. 120. — Ueber die Um-
ſetzung der Geldbußen in Forſt- oder Gemeindearbeiten, wie es bei den
Forſtkontraventionen und Ueberſchreitungen der Feldpolizei-Ordnung Rech-
tens, iſt in das Geſetzbuch nichts aufgenommen worden; die Kommiſſion
der zweiten Kammer lehnte einen Antrag auf allgemeine Beſtimmungen
dieſer Art ab, und überließ die einzelnen Ausnahmen der Normirung
in den Spezialgeſetzen. m)
III. Die Konfiskation einzelner Gegenſtände; vgl. §. 19.
Die Fälle, in welchen darauf zu erkennen iſt, ſind im Geſetzbuche aus-
drücklich aufgeführt; ſ. §. 340. a. E. §. 345. a. E. §. 348. a. E.
§. 336.
Der Verſuch einer Uebertretung iſt ſtraflos.
Wegen Rückfalls findet eine Erhöhung der Strafe über das höchſte Maaß
nicht ſtatt.
§. 337.
Wenn eine und dieſelbe Handlung die Merkmale mehrerer Uebertretungen
in ſich vereinigt, ſo kommt das Strafgeſetz zur Anwendung, welches die ſchwerſte
Strafe androht.
§. 338.
Hat Jemand mehrere Uebertretungen begangen, ſo kommen die ſämmtlichen
dadurch begründeten Strafen zur Anwendung.
Die Strafe einer Uebertretung wird dadurch nicht ausgeſchloſſen, daß der
Thäter außer der Uebertretung auch noch Verbrechen oder Vergehen began-
gen hat.
l) Kommiſſionsberichta. a. O.
m) a. a. O. Vgl. das Einführungsgeſetz vom 14. April 1851. Art. X.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 575. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/585>, abgerufen am 22.02.2025.
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