Erster Titel. Von der Bestrafung der Uebertretungen im Allgemeinen.
Daß bei der Revision des Strafrechts außer den eigentlichen Kri- minalverbrechen auch die Uebertretung der Polizei-Strafgesetze zum Ge- genstand der legislativen Normirung gemacht werden müsse, war eine allgemein angenommene Ansicht und nur darüber gingen die Meinungen aus einander, in welchem Umfange eine solche Kodifikation der Polizei- Strafgesetze durchzuführen und welche Methode dabei zu befolgen sei. Anfangs war man entschlossen, nach dem Vorgange des Code penal, die Kriminal- und die Polizei-Strafgesetze formell von einander zu schei- den, und demgemäß das Strafgesetzbuch in zwei Theile zerfallen zu lassen. In diesem Sinne war der Entwurf des Kriminal-Gesetzbuchs von 1830. ausgearbeitet, an den sich die Polizei-Strafgesetze in einer besonderen Zusammenstellung anreihen sollten; der Entwurf zu dieser letzteren Arbeit, welcher sich im Wesentlichen an die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts anschloß, wurde im Jahre 1833. abgefaßt, und von dem ersten Revisor, Bode, mit Motiven versehen, welche als fünf- ter Band der Motive zum ersten Entwurf des Strafgesetzbuchs, Berlin 1833. als Manuskript gedruckt wurden. -- Später aber verließ v. Kamptz, in dessen Händen sich damals die Leitung der Gesetz-Revi- sion befand, diesen Weg, indem er zu der Methode des Allgemeinen Landrechts zurückkehrte, welches im Titel 20. Th. II. eine Reihe von polizeilichen Bestimmungen in Verbindung mit den Verbrechen, auf welche sie sich beziehen, aufstellt. a) Man blieb auch bei dieser Behand-
a) Vgl. (v. Kamptz) Revidirter Entwurf des Strafgesetzbuchs. Nachtrag zu dem allgemeinen Theil desselben. Die Polizei-Uebertretungen und deren Bestrafung betreffend. Als Manuscript gedruckt. Berlin 1834. 4.
Dritter Theil. Von den Uebertretungen.
Erſter Titel. Von der Beſtrafung der Uebertretungen im Allgemeinen.
Daß bei der Reviſion des Strafrechts außer den eigentlichen Kri- minalverbrechen auch die Uebertretung der Polizei-Strafgeſetze zum Ge- genſtand der legislativen Normirung gemacht werden müſſe, war eine allgemein angenommene Anſicht und nur darüber gingen die Meinungen aus einander, in welchem Umfange eine ſolche Kodifikation der Polizei- Strafgeſetze durchzuführen und welche Methode dabei zu befolgen ſei. Anfangs war man entſchloſſen, nach dem Vorgange des Code pénal, die Kriminal- und die Polizei-Strafgeſetze formell von einander zu ſchei- den, und demgemäß das Strafgeſetzbuch in zwei Theile zerfallen zu laſſen. In dieſem Sinne war der Entwurf des Kriminal-Geſetzbuchs von 1830. ausgearbeitet, an den ſich die Polizei-Strafgeſetze in einer beſonderen Zuſammenſtellung anreihen ſollten; der Entwurf zu dieſer letzteren Arbeit, welcher ſich im Weſentlichen an die Vorſchriften des Allgemeinen Landrechts anſchloß, wurde im Jahre 1833. abgefaßt, und von dem erſten Reviſor, Bode, mit Motiven verſehen, welche als fünf- ter Band der Motive zum erſten Entwurf des Strafgeſetzbuchs, Berlin 1833. als Manuſkript gedruckt wurden. — Später aber verließ v. Kamptz, in deſſen Händen ſich damals die Leitung der Geſetz-Revi- ſion befand, dieſen Weg, indem er zu der Methode des Allgemeinen Landrechts zurückkehrte, welches im Titel 20. Th. II. eine Reihe von polizeilichen Beſtimmungen in Verbindung mit den Verbrechen, auf welche ſie ſich beziehen, aufſtellt. a) Man blieb auch bei dieſer Behand-
a) Vgl. (v. Kamptz) Revidirter Entwurf des Strafgeſetzbuchs. Nachtrag zu dem allgemeinen Theil deſſelben. Die Polizei-Uebertretungen und deren Beſtrafung betreffend. Als Manuſcript gedruckt. Berlin 1834. 4.
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Dritter Theil.
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minalverbrechen auch die Uebertretung der Polizei-Strafgeſetze zum Ge-
genſtand der legislativen Normirung gemacht werden müſſe, war eine
allgemein angenommene Anſicht und nur darüber gingen die Meinungen
aus einander, in welchem Umfange eine ſolche Kodifikation der Polizei-
Strafgeſetze durchzuführen und welche Methode dabei zu befolgen ſei.
Anfangs war man entſchloſſen, nach dem Vorgange des Code pénal,
die Kriminal- und die Polizei-Strafgeſetze formell von einander zu ſchei-
den, und demgemäß das Strafgeſetzbuch in zwei Theile zerfallen zu
laſſen. In dieſem Sinne war der Entwurf des Kriminal-Geſetzbuchs
von 1830. ausgearbeitet, an den ſich die Polizei-Strafgeſetze in einer
beſonderen Zuſammenſtellung anreihen ſollten; der Entwurf zu dieſer
letzteren Arbeit, welcher ſich im Weſentlichen an die Vorſchriften des
Allgemeinen Landrechts anſchloß, wurde im Jahre 1833. abgefaßt, und
von dem erſten Reviſor, Bode, mit Motiven verſehen, welche als fünf-
ter Band der Motive zum erſten Entwurf des Strafgeſetzbuchs, Berlin
1833. als Manuſkript gedruckt wurden. — Später aber verließ
v. Kamptz, in deſſen Händen ſich damals die Leitung der Geſetz-Revi-
ſion befand, dieſen Weg, indem er zu der Methode des Allgemeinen
Landrechts zurückkehrte, welches im Titel 20. Th. II. eine Reihe von
polizeilichen Beſtimmungen in Verbindung mit den Verbrechen, auf
welche ſie ſich beziehen, aufſtellt. a) Man blieb auch bei dieſer Behand-
a) Vgl. (v. Kamptz) Revidirter Entwurf des Strafgeſetzbuchs.
Nachtrag zu dem allgemeinen Theil deſſelben. Die Polizei-Uebertretungen und deren
Beſtrafung betreffend. Als Manuſcript gedruckt. Berlin 1834. 4.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. [568]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/578>, abgerufen am 21.11.2024.
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