Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte. vorliegen, auf Zuchthaus von drei bis zu zehn Jahren erkannt werden.-- In dem Entwurf von 1847. §. 394. fand sich in Beziehung auf die einfache Unterschlagung der Zusatz: "Die Absicht, das Unterschlagene wieder zu erstatten, soll die An- Die letztere Bestimmung, welche im Interesse der Kassenverwaltung §. 326. Ein Beamter, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche §. 327. Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine Eine gleiche Strafe hat ein Beamter verwirkt, welcher bei amtlichen Aus- v) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommission. III. S. 467. -- Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 29. Juni 1842. -- Revision von 1845. III. S. 113. w) Verhandlungen. IV. S. 509-12. x) Motive zum Entwurf von 1850. §. 296. Vgl. oben S. 431.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte. vorliegen, auf Zuchthaus von drei bis zu zehn Jahren erkannt werden.— In dem Entwurf von 1847. §. 394. fand ſich in Beziehung auf die einfache Unterſchlagung der Zuſatz: „Die Abſicht, das Unterſchlagene wieder zu erſtatten, ſoll die An- Die letztere Beſtimmung, welche im Intereſſe der Kaſſenverwaltung §. 326. Ein Beamter, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche §. 327. Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine Eine gleiche Strafe hat ein Beamter verwirkt, welcher bei amtlichen Aus- v) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. III. S. 467. — Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 29. Juni 1842. — Reviſion von 1845. III. S. 113. w) Verhandlungen. IV. S. 509-12. x) Motive zum Entwurf von 1850. §. 296. Vgl. oben S. 431.
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte.
vorliegen, auf Zuchthaus von drei bis zu zehn Jahren erkannt werden.
— In dem Entwurf von 1847. §. 394. fand ſich in Beziehung auf
die einfache Unterſchlagung der Zuſatz:
„Die Abſicht, das Unterſchlagene wieder zu erſtatten, ſoll die An-
wendung dieſer Strafe nicht ausſchließen. — Findet man das Geld
oder die Sachen, welche ein Beamter in amtlicher Eigenſchaft empfan-
gen hat, bei ihm nicht vor, ſo wird angenommen, daß er dieſelben
unterſchlagen habe, es ſei denn, daß dieſe Annahme durch die Umſtände
widerlegt wird.“
Die letztere Beſtimmung, welche im Intereſſe der Kaſſenverwaltung
aufgenommen war, v) wurde ſchon von dem vereinigten ſtändiſchen Aus-
ſchuß als eine unzuläſſige praesumptio doli aufſtellend, beſeitigt; w)
aber auch die erſtere Beſtimmung konnte als überflüſſig weggelaſſen
werden, da es unzweifelhaft iſt, daß Beamten, welche Gelder oder an-
dere Sachen in amtlicher Eigenſchaft empfangen oder in Gewahrſam
haben, eine Verfügung darüber nicht zuſteht, und die Unterſcheidungen,
welche bei Privatleuten in Beziehung auf die Verwendung anvertrauter
Sachen zu machen ſind, hier keine Anwendung finden können. x)
§. 326.
Ein Beamter, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche
Verrichtungen zu ſeinem Vortheile zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren
oder Vergütungen erhebt oder zu erheben verſucht, von denen er weiß, daß
die Zahlenden ſie gar nicht oder nur in geringerem Betrage verſchulden, mit
Geldbuße bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu Einem
Jahre beſtraft; es kann zugleich auf zeitige Unfähigkeit zu öffentlichen Aem-
tern erkannt werden.
§. 327.
Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine
öffentliche Kaſſe zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiß,
daß der Zahlende ſie gar nicht oder nur in geringerem Betrage verſchuldet,
erhebt und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Theil nicht zur Kaſſe
bringt, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft; auch kann gegen
denſelben auf zeitige Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern erkannt werden.
Eine gleiche Strafe hat ein Beamter verwirkt, welcher bei amtlichen Aus-
v) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. III.
S. 467. — Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 29. Juni 1842. —
Reviſion von 1845. III. S. 113.
w) Verhandlungen. IV. S. 509-12.
x) Motive zum Entwurf von 1850. §. 296. Vgl. oben S. 431.
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