Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte. ragraphen nur auf das Annehmen von Geschenken zu beziehen. Siefand jenen Zusatz unvereinbar mit dem Wesen des Schwurgerichts, eine Handhabe für gehässige Inquisitionen. o) §. 314. Ein Beamter, welcher bei der Leitung oder Entscheidung von Rechtssachen Zu gleicher Strafe ist ein Schiedsrichter zu verurtheilen, welcher bei der Dieser Paragraph handelt von dem Verbrechen, welches als Beu- "Ein Richter, welcher wissentlich entweder einen Unschuldigen zu "Ein Richter, welcher einen Angeschuldigten, dessen Schuld ihm Auch diese Bestimmung wurde aber auf den Beschluß der Kom- I. Unter den hier genannten Beamten sind nicht bloß die Richter o) Kommissionsbericht a. a. O. zu §§. 285-87., wo sich eine sehr um- fassende und gründliche Erörterung über diesen interessanten Gegenstand findet. p) Verhandlungen. IV. S. 382-87.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte. ragraphen nur auf das Annehmen von Geſchenken zu beziehen. Siefand jenen Zuſatz unvereinbar mit dem Weſen des Schwurgerichts, eine Handhabe für gehäſſige Inquiſitionen. o) §. 314. Ein Beamter, welcher bei der Leitung oder Entſcheidung von Rechtsſachen Zu gleicher Strafe iſt ein Schiedsrichter zu verurtheilen, welcher bei der Dieſer Paragraph handelt von dem Verbrechen, welches als Beu- „Ein Richter, welcher wiſſentlich entweder einen Unſchuldigen zu „Ein Richter, welcher einen Angeſchuldigten, deſſen Schuld ihm Auch dieſe Beſtimmung wurde aber auf den Beſchluß der Kom- I. Unter den hier genannten Beamten ſind nicht bloß die Richter o) Kommiſſionsbericht a. a. O. zu §§. 285-87., wo ſich eine ſehr um- faſſende und gründliche Erörterung über dieſen intereſſanten Gegenſtand findet. p) Verhandlungen. IV. S. 382-87.
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte.
ragraphen nur auf das Annehmen von Geſchenken zu beziehen. Sie
fand jenen Zuſatz unvereinbar mit dem Weſen des Schwurgerichts, eine
Handhabe für gehäſſige Inquiſitionen. o)
§. 314.
Ein Beamter, welcher bei der Leitung oder Entſcheidung von Rechtsſachen
vorſätzlich, zur Begünſtigung oder Benachtheiligung einer Partei, ſich einer
Ungerechtigkeit ſchuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft.
Zu gleicher Strafe iſt ein Schiedsrichter zu verurtheilen, welcher bei der
ihm übertragenen Leitung oder Entſcheidung von Rechtsſtreitigkeiten vorſätzlich,
zur Begünſtigung oder Benachtheiligung einer Partei, ſich einer Ungerechtigkeit
ſchuldig macht.
Dieſer Paragraph handelt von dem Verbrechen, welches als Beu-
gung des Rechts bezeichnet zu werden pflegt. Außer dem eben be-
ſprochenen Zuſatz in §. 313. hatte der Entwurf von 1850. §. 286.
noch folgende Beſtimmung:
„Ein Richter, welcher wiſſentlich entweder einen Unſchuldigen zu
einer Strafe oder einen Schuldigen zu einer härteren als der geſetzlichen
Strafe verurtheilt, hat Zuchthausſtrafe verwirkt.“
„Ein Richter, welcher einen Angeſchuldigten, deſſen Schuld ihm
bekannt iſt, frei ſpricht, oder mit einer gelinderen als der geſetzlichen
Strafe belegt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft.“
Auch dieſe Beſtimmung wurde aber auf den Beſchluß der Kom-
miſſion der zweiten Kammer (ſ. den Bericht a. a. O.) geſtrichen, weil
theils die Vorſchriften des §. 314. ausreichend ſchienen, theils ähnliche
Gründe, wie in Beziehung auf die Geſchworenen, einer ſolchen Prüfung
der richterlichen Ueberzeugung entgegengehalten wurden. Schon der ver-
einigte ſtändiſche Ausſchuß hatte ſich in einem ähnlichen Sinne aus-
geſprochen. p) — Im Einzelnen iſt noch Folgendes zu bemerken.
I. Unter den hier genannten Beamten ſind nicht bloß die Richter
zu verſtehen, da nicht alle Rechtsſachen von den Gerichten erledigt wer-
den. In Vorfluths-Sachen, wenn es ſich um das Setzen eines Merk-
Pfahles handelt, ebenſo bei Regulirung eines Interimiſtikums in Kir-
chen-Bauſachen und in manchen anderen Fällen ſind es Verwaltungs-
behörden, denen die Entſcheidung zuſteht. Die Vorſchrift des Para-
graphen konnte alſo nicht auf die Richter beſchränkt werden.
o) Kommiſſionsbericht a. a. O. zu §§. 285-87., wo ſich eine ſehr um-
faſſende und gründliche Erörterung über dieſen intereſſanten Gegenſtand findet.
p) Verhandlungen. IV. S. 382-87.
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