Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. etc.
Worte "oder zur Nachtzeit auf der Strandhöhe Feuer anzündet," die Fassung zu wählen: "insbesondere zur Nachtzeit auf der Strandhöhe Feuer anzündet, welches die Schiffahrt zu gefährden geeignet ist." i) Dessenungeachtet wird auch so noch bei der Anwendung dieser Gesetzes- stelle mit Vorsicht zu verfahren sein.
§. 303.
Wer vorsätzlich die Strandung oder das Sinken eines Schiffes bewirkt, und dadurch Gefahr für das Leben eines Anderen herbeiführt, wird mit Zucht- haus von zehn bis zu zwanzig Jahren, und wenn in Folge der Handlung ein Mensch das Leben verloren hat, mit dem Tode bestraft.
Liegt der Handlung Fahrlässigkeit zum Grunde, und ist dadurch ein Scha- den entstanden, so ist auf Gefängniß bis zu sechs Monaten, und wenn in Folge der Handlung ein Mensch das Leben verloren hat, auf Gefängniß von zwei Monaten bis zu zwei Jahren zu erkennen.
Das Verhältniß der hier gegebenen Vorschrift zu §. 244. ist schon oben bezeichnet worden; auch der §. 283. ist hier in Betracht zu ziehen, indem die Staatsraths-Kommission hauptsächlich deswegen nur den Fall, wo die Strandung oder das Versinken des Schiffs mit Gefahr für das Leben anderer Personen verbunden ist, unter die gemeingefährlichen Ver- brechen aufnahm, weil in andern Fällen die Strafe des Betruges oder der Vermögensbeschädigung genüge. k) -- Das Hannoversche Strafge- setzbuch (Art. 188.) hat dagegen das Verbrechen der verursachten Stran- dung in einer weiteren Ausdehnung genommen.
§. 304.
Wer vorsätzlich Brunnen oder Wasserbehälter, welche zum Gebrauche An- derer dienen, oder Waaren, welche zum öffentlichen Verkaufe oder Verbrauche bestimmt sind, vergiftet, oder denselben Stoffe beimischt, von denen ihm bekannt ist, daß sie die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet sind, ingleichen wer solche vergiftete oder mit gefährlichen Stoffen vermischte Sachen wissentlich und mit Verschweigung dieser Eigenschaft verkauft oder feilhält, wird mit Zuchthaus von fünf bis zu funfzehn Jahren bestraft.
Hat in Folge der Handlung ein Mensch das Leben verloren, so tritt die Todesstrafe ein.
Liegt der Handlung Fahrlässigkeit zum Grunde, und ist dadurch ein Scha- den entstanden, so ist auf Gefängniß bis zu sechs Monaten, und wenn in
i)Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 274. (302.).
k)Berathungs-Protokolle. III. S. 445. 446.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. ꝛc.
Worte „oder zur Nachtzeit auf der Strandhöhe Feuer anzündet,“ die Faſſung zu wählen: „insbeſondere zur Nachtzeit auf der Strandhöhe Feuer anzündet, welches die Schiffahrt zu gefährden geeignet iſt.“ i) Deſſenungeachtet wird auch ſo noch bei der Anwendung dieſer Geſetzes- ſtelle mit Vorſicht zu verfahren ſein.
§. 303.
Wer vorſätzlich die Strandung oder das Sinken eines Schiffes bewirkt, und dadurch Gefahr für das Leben eines Anderen herbeiführt, wird mit Zucht- haus von zehn bis zu zwanzig Jahren, und wenn in Folge der Handlung ein Menſch das Leben verloren hat, mit dem Tode beſtraft.
Liegt der Handlung Fahrläſſigkeit zum Grunde, und iſt dadurch ein Scha- den entſtanden, ſo iſt auf Gefängniß bis zu ſechs Monaten, und wenn in Folge der Handlung ein Menſch das Leben verloren hat, auf Gefängniß von zwei Monaten bis zu zwei Jahren zu erkennen.
Das Verhältniß der hier gegebenen Vorſchrift zu §. 244. iſt ſchon oben bezeichnet worden; auch der §. 283. iſt hier in Betracht zu ziehen, indem die Staatsraths-Kommiſſion hauptſächlich deswegen nur den Fall, wo die Strandung oder das Verſinken des Schiffs mit Gefahr für das Leben anderer Perſonen verbunden iſt, unter die gemeingefährlichen Ver- brechen aufnahm, weil in andern Fällen die Strafe des Betruges oder der Vermögensbeſchädigung genüge. k) — Das Hannoverſche Strafge- ſetzbuch (Art. 188.) hat dagegen das Verbrechen der verurſachten Stran- dung in einer weiteren Ausdehnung genommen.
§. 304.
Wer vorſätzlich Brunnen oder Waſſerbehälter, welche zum Gebrauche An- derer dienen, oder Waaren, welche zum öffentlichen Verkaufe oder Verbrauche beſtimmt ſind, vergiftet, oder denſelben Stoffe beimiſcht, von denen ihm bekannt iſt, daß ſie die menſchliche Geſundheit zu zerſtören geeignet ſind, ingleichen wer ſolche vergiftete oder mit gefährlichen Stoffen vermiſchte Sachen wiſſentlich und mit Verſchweigung dieſer Eigenſchaft verkauft oder feilhält, wird mit Zuchthaus von fünf bis zu funfzehn Jahren beſtraft.
Hat in Folge der Handlung ein Menſch das Leben verloren, ſo tritt die Todesſtrafe ein.
Liegt der Handlung Fahrläſſigkeit zum Grunde, und iſt dadurch ein Scha- den entſtanden, ſo iſt auf Gefängniß bis zu ſechs Monaten, und wenn in
i)Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 274. (302.).
k)Berathungs-Protokolle. III. S. 445. 446.
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. ꝛc.
Worte „oder zur Nachtzeit auf der Strandhöhe Feuer anzündet,“ die
Faſſung zu wählen: „insbeſondere zur Nachtzeit auf der Strandhöhe
Feuer anzündet, welches die Schiffahrt zu gefährden geeignet iſt.“ i)
Deſſenungeachtet wird auch ſo noch bei der Anwendung dieſer Geſetzes-
ſtelle mit Vorſicht zu verfahren ſein.
§. 303.
Wer vorſätzlich die Strandung oder das Sinken eines Schiffes bewirkt,
und dadurch Gefahr für das Leben eines Anderen herbeiführt, wird mit Zucht-
haus von zehn bis zu zwanzig Jahren, und wenn in Folge der Handlung ein
Menſch das Leben verloren hat, mit dem Tode beſtraft.
Liegt der Handlung Fahrläſſigkeit zum Grunde, und iſt dadurch ein Scha-
den entſtanden, ſo iſt auf Gefängniß bis zu ſechs Monaten, und wenn in
Folge der Handlung ein Menſch das Leben verloren hat, auf Gefängniß von
zwei Monaten bis zu zwei Jahren zu erkennen.
Das Verhältniß der hier gegebenen Vorſchrift zu §. 244. iſt ſchon
oben bezeichnet worden; auch der §. 283. iſt hier in Betracht zu ziehen,
indem die Staatsraths-Kommiſſion hauptſächlich deswegen nur den Fall,
wo die Strandung oder das Verſinken des Schiffs mit Gefahr für das
Leben anderer Perſonen verbunden iſt, unter die gemeingefährlichen Ver-
brechen aufnahm, weil in andern Fällen die Strafe des Betruges oder
der Vermögensbeſchädigung genüge. k) — Das Hannoverſche Strafge-
ſetzbuch (Art. 188.) hat dagegen das Verbrechen der verurſachten Stran-
dung in einer weiteren Ausdehnung genommen.
§. 304.
Wer vorſätzlich Brunnen oder Waſſerbehälter, welche zum Gebrauche An-
derer dienen, oder Waaren, welche zum öffentlichen Verkaufe oder Verbrauche
beſtimmt ſind, vergiftet, oder denſelben Stoffe beimiſcht, von denen ihm bekannt
iſt, daß ſie die menſchliche Geſundheit zu zerſtören geeignet ſind, ingleichen wer
ſolche vergiftete oder mit gefährlichen Stoffen vermiſchte Sachen wiſſentlich
und mit Verſchweigung dieſer Eigenſchaft verkauft oder feilhält, wird mit
Zuchthaus von fünf bis zu funfzehn Jahren beſtraft.
Hat in Folge der Handlung ein Menſch das Leben verloren, ſo tritt die
Todesſtrafe ein.
Liegt der Handlung Fahrläſſigkeit zum Grunde, und iſt dadurch ein Scha-
den entſtanden, ſo iſt auf Gefängniß bis zu ſechs Monaten, und wenn in
i) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 274. (302.).
k) Berathungs-Protokolle. III. S. 445. 446.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 536. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/546>, abgerufen am 16.07.2024.
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