Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§. 302. Zerstörung von Feuerzeichen u. s. w. ausgeführte Beschädigung vorausgesetzt werde, und die sonst etwa vomThäter beabsichtigten verbrecherischen Zwecke nicht weiter zu berücksich- tigen seien. In dem bezeichneten Falle liege die ideelle Konkurrenz zweier Verbrechen, des Diebstahls und der gemeingefährlichen Beschädi- gung, vor. h) In Beziehung auf die aus Fahrlässigkeit begangenen Handlungen §. 302. Wer vorsätzlich die zur Sicherung der Schiffahrt bestimmten Feuerzeichen Ist in Folge der Handlung ein Schiff gestrandet, so tritt Zuchthaus von Liegt der Handlung Fahrlässigkeit zum Grunde, und ist dadurch ein Scha- Von den vorstehenden Bestimmungen, welche zum Schutze der Um nun einer Auslegung des Gesetzbuchs entgegenzutreten, welche h) Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 18. Mai 1842. -- Ueber
den Dolus bei solchen Beschädigungen hat eine längere, resultatlose Verhandlung in dem vereinigten ständischen Ausschusse statt gefunden; s. Verhandlungen. IV. S. 427-36. §. 302. Zerſtörung von Feuerzeichen u. ſ. w. ausgeführte Beſchädigung vorausgeſetzt werde, und die ſonſt etwa vomThäter beabſichtigten verbrecheriſchen Zwecke nicht weiter zu berückſich- tigen ſeien. In dem bezeichneten Falle liege die ideelle Konkurrenz zweier Verbrechen, des Diebſtahls und der gemeingefährlichen Beſchädi- gung, vor. h) In Beziehung auf die aus Fahrläſſigkeit begangenen Handlungen §. 302. Wer vorſätzlich die zur Sicherung der Schiffahrt beſtimmten Feuerzeichen Iſt in Folge der Handlung ein Schiff geſtrandet, ſo tritt Zuchthaus von Liegt der Handlung Fahrläſſigkeit zum Grunde, und iſt dadurch ein Scha- Von den vorſtehenden Beſtimmungen, welche zum Schutze der Um nun einer Auslegung des Geſetzbuchs entgegenzutreten, welche h) Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 18. Mai 1842. — Ueber
den Dolus bei ſolchen Beſchädigungen hat eine längere, reſultatloſe Verhandlung in dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſe ſtatt gefunden; ſ. Verhandlungen. IV. S. 427-36. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0545" n="535"/><fw place="top" type="header">§. 302. Zerſtörung von Feuerzeichen u. ſ. w.</fw><lb/> ausgeführte Beſchädigung vorausgeſetzt werde, und die ſonſt etwa vom<lb/> Thäter beabſichtigten verbrecheriſchen Zwecke nicht weiter zu berückſich-<lb/> tigen ſeien. In dem bezeichneten Falle liege die ideelle Konkurrenz<lb/> zweier Verbrechen, des Diebſtahls und der gemeingefährlichen Beſchädi-<lb/> gung, vor. <note place="foot" n="h)"><hi rendition="#g">Protokolle des Staatsraths</hi>, Sitzung vom 18. Mai 1842. — Ueber<lb/> den Dolus bei ſolchen Beſchädigungen hat eine längere, reſultatloſe Verhandlung in<lb/> dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſe ſtatt gefunden; ſ. <hi rendition="#g">Verhandlungen</hi>. IV.<lb/> S. 427-36.</note> </p><lb/> <p>In Beziehung auf die aus Fahrläſſigkeit begangenen Handlungen<lb/> iſt zu bemerken, daß dieſelben ſowohl nach dieſem Paragraphen wie<lb/> nach den folgenden §§. 302-4. und 308. nur dann beſtraft werden<lb/> ſollen, wenn dadurch ein Schaden entſtanden iſt.</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 302.</head><lb/> <div n="5"> <head/> <p>Wer vorſätzlich die zur Sicherung der Schiffahrt beſtimmten Feuerzeichen<lb/> oder andere zu dieſem Zwecke aufgeſtellte Zeichen zerſtört, wegſchafft oder un-<lb/> brauchbar macht, oder dergleichen Feuerzeichen auslöſcht, oder falſche Zeichen,<lb/> welche geeignet ſind, die Schiffahrt unſicher zu machen, aufſtellt, insbeſondere<lb/> zur Nachtzeit auf der Strandhöhe Feuer anzündet, welches die Schiffahrt zu<lb/> gefährden geeignet iſt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft.</p><lb/> <p>Iſt in Folge der Handlung ein Schiff geſtrandet, ſo tritt Zuchthaus von<lb/> zehn bis zu zwanzig Jahren, und hat dadurch ein Menſch das Leben verloren,<lb/> die Todesſtrafe ein.</p><lb/> <p>Liegt der Handlung Fahrläſſigkeit zum Grunde, und iſt dadurch ein Scha-<lb/> den entſtanden, ſo iſt auf Gefängniß bis zu ſechs Monaten, und wenn in<lb/> Folge der Handlung ein Menſch das Leben verloren hat, auf Gefängniß von<lb/> zwei Monaten bis zu zwei Jahren zu erkennen.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="5"> <head/> <p>Von den vorſtehenden Beſtimmungen, welche zum Schutze der<lb/> Schiffahrt und namentlich der zur Sicherung der Schiffahrt dienenden<lb/> Anſtalten erlaſſen ſind, erregte in der Kommiſſion der zweiten Kammer<lb/> nur diejenige Bedenken, welche nach der Faſſung des Entwurfs von<lb/> 1850. §. 274. jeden, der vorſätzlich „zur Nachtzeit auf der Strandhöhe<lb/> Feuer anzündet,“ mit Zuchthausſtrafe bis zu zehn Jahren bedrohte.<lb/> Eine ſolche Strafe laſſe ſich nur rechtfertigen, wenn der Thäter mit dem<lb/> Bewußtſein die Handlung begehe, daß ſie geeignet ſei, die Schiffahrt zu<lb/> gefährden, oder wenn von einem derartigen Feueranlegen überhaupt eine<lb/> ſolche Gefährdung wirklich zu beſorgen ſei.</p><lb/> <p>Um nun einer Auslegung des Geſetzbuchs entgegenzutreten, welche<lb/> zu übertriebener Härte führen könnte, beſchloß die Kommiſſion ſtatt der<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [535/0545]
§. 302. Zerſtörung von Feuerzeichen u. ſ. w.
ausgeführte Beſchädigung vorausgeſetzt werde, und die ſonſt etwa vom
Thäter beabſichtigten verbrecheriſchen Zwecke nicht weiter zu berückſich-
tigen ſeien. In dem bezeichneten Falle liege die ideelle Konkurrenz
zweier Verbrechen, des Diebſtahls und der gemeingefährlichen Beſchädi-
gung, vor. h)
In Beziehung auf die aus Fahrläſſigkeit begangenen Handlungen
iſt zu bemerken, daß dieſelben ſowohl nach dieſem Paragraphen wie
nach den folgenden §§. 302-4. und 308. nur dann beſtraft werden
ſollen, wenn dadurch ein Schaden entſtanden iſt.
§. 302.
Wer vorſätzlich die zur Sicherung der Schiffahrt beſtimmten Feuerzeichen
oder andere zu dieſem Zwecke aufgeſtellte Zeichen zerſtört, wegſchafft oder un-
brauchbar macht, oder dergleichen Feuerzeichen auslöſcht, oder falſche Zeichen,
welche geeignet ſind, die Schiffahrt unſicher zu machen, aufſtellt, insbeſondere
zur Nachtzeit auf der Strandhöhe Feuer anzündet, welches die Schiffahrt zu
gefährden geeignet iſt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft.
Iſt in Folge der Handlung ein Schiff geſtrandet, ſo tritt Zuchthaus von
zehn bis zu zwanzig Jahren, und hat dadurch ein Menſch das Leben verloren,
die Todesſtrafe ein.
Liegt der Handlung Fahrläſſigkeit zum Grunde, und iſt dadurch ein Scha-
den entſtanden, ſo iſt auf Gefängniß bis zu ſechs Monaten, und wenn in
Folge der Handlung ein Menſch das Leben verloren hat, auf Gefängniß von
zwei Monaten bis zu zwei Jahren zu erkennen.
Von den vorſtehenden Beſtimmungen, welche zum Schutze der
Schiffahrt und namentlich der zur Sicherung der Schiffahrt dienenden
Anſtalten erlaſſen ſind, erregte in der Kommiſſion der zweiten Kammer
nur diejenige Bedenken, welche nach der Faſſung des Entwurfs von
1850. §. 274. jeden, der vorſätzlich „zur Nachtzeit auf der Strandhöhe
Feuer anzündet,“ mit Zuchthausſtrafe bis zu zehn Jahren bedrohte.
Eine ſolche Strafe laſſe ſich nur rechtfertigen, wenn der Thäter mit dem
Bewußtſein die Handlung begehe, daß ſie geeignet ſei, die Schiffahrt zu
gefährden, oder wenn von einem derartigen Feueranlegen überhaupt eine
ſolche Gefährdung wirklich zu beſorgen ſei.
Um nun einer Auslegung des Geſetzbuchs entgegenzutreten, welche
zu übertriebener Härte führen könnte, beſchloß die Kommiſſion ſtatt der
h) Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 18. Mai 1842. — Ueber
den Dolus bei ſolchen Beſchädigungen hat eine längere, reſultatloſe Verhandlung in
dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſe ſtatt gefunden; ſ. Verhandlungen. IV.
S. 427-36.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |