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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. etc.
bewirken, sollen mit einer Geldbuße von zehn bis zu Einhundert Thalern oder
mit einer Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten bestraft werden.

Gleiche Strafe trifft den für unfähig erklärten Eisenbahn- oder Telegra-
phen-Beamten, wenn er sich nachher bei einer Eisenbahn oder Telegraphenanstalt
wieder anstellen läßt, sowie diejenigen, welche ihn wieder angestellt haben,
obwohl denselben die Unfähigkeitserklärung bekannt war.



Die Verbrechen und Vergehen gegen Eisenbahnen und Telegraphen-
anstalten waren in den früheren Entwürfen nicht berührt; erst der Ent-
wurf von 1850. hat die betreffenden Bestimmungen der Spezialgesetze d)
in das Gesetzbuch aufgenommen, und abgesehen von einigen unwesent-
lichen Fassungsänderungen, nur einige Vorschriften in Uebereinstimmung
mit dem allgemeinen Strafsysteme des Gesetzbuchs gebracht. Obgleich
nun die Strafbestimmungen, welche sich auf die Eisenbahnen und Te-
legraphenanstalten beziehen, nicht in allen Punkten übereintreffen, so
können sie doch wegen ihrer inneren Verwandschaft und weil sie gleich-
mäßig dem früheren Rechte entnommen sind, einer gemeinsamen Erör-
terung unterzogen werden.

I. Der wesentliche Unterschied zwischen den strafbaren Handlungen,
welche sich auf die genannten Gegenstände beziehen, besteht darin, daß
die Beschädigung von Eisenbahnanlagen und deren Zubehör, so wie die
Störung der Fahrten unmittelbar eine gemeine Gefahr für Leben, Ge-
sundheit und Eigenthum hervorrufen, während ähnliche Handlungen,
gegen eine Telegraphenanstalt gerichtet, regelmäßig nur eine Vermögens-
beschädigung oder eine Störung der Kommunikation verursachen, und
ganz besondere Umstände nöthig sind, um eine gemeine Gefahr zu be-
gründen. Dadurch wird ein verschiedenes Maaß der gesetzlichen Strafen
nothwendig gemacht.

II. Bei den gegen die Eisenbahn gerichteten Handlungen (§§. 294.
295.) kommt es darauf an, daß dadurch der Transport auf der Bahn
in Gefahr gesetzt wird. Dieser Umstand bildet also einen wesentlichen
Theil des gesetzlichen Thatbestandes; fehlt es an demselben, so kommen
die allgemeinen Bestimmungen über Vermögensbeschädigung (§. 283.)
u. s. w. zur Anwendung; für die Gefährdung des Transports aber ist
es gleichgültig, ob dieselbe durch Beschädigung der Eisenbahnanlagen,
deren Transportmittel oder anderer Zubehörungen, oder durch die Er-
regung von Hindernissen auf der Fahrbahn hervorgerufen ist.


d) Verordnung wegen Bestrafung der Beschädiger der Eisen-
bahn-Anlagen
. Vom 30. November 1840. (G.-S. von 1841. S. 9. 10.). --
Verordnung, betreffend die Bestrafung der Vergehen gegen die Te-
legraphen-Anstalten
. Vom 15. Juni 1849. (G.-S. S. 217-19.). Vgl.
Bekanntmachung vom 4. Januar 1850. (G.-S. S. 7.).

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. ꝛc.
bewirken, ſollen mit einer Geldbuße von zehn bis zu Einhundert Thalern oder
mit einer Gefängnißſtrafe bis zu drei Monaten beſtraft werden.

Gleiche Strafe trifft den für unfähig erklärten Eiſenbahn- oder Telegra-
phen-Beamten, wenn er ſich nachher bei einer Eiſenbahn oder Telegraphenanſtalt
wieder anſtellen läßt, ſowie diejenigen, welche ihn wieder angeſtellt haben,
obwohl denſelben die Unfähigkeitserklärung bekannt war.



Die Verbrechen und Vergehen gegen Eiſenbahnen und Telegraphen-
anſtalten waren in den früheren Entwürfen nicht berührt; erſt der Ent-
wurf von 1850. hat die betreffenden Beſtimmungen der Spezialgeſetze d)
in das Geſetzbuch aufgenommen, und abgeſehen von einigen unweſent-
lichen Faſſungsänderungen, nur einige Vorſchriften in Uebereinſtimmung
mit dem allgemeinen Strafſyſteme des Geſetzbuchs gebracht. Obgleich
nun die Strafbeſtimmungen, welche ſich auf die Eiſenbahnen und Te-
legraphenanſtalten beziehen, nicht in allen Punkten übereintreffen, ſo
können ſie doch wegen ihrer inneren Verwandſchaft und weil ſie gleich-
mäßig dem früheren Rechte entnommen ſind, einer gemeinſamen Erör-
terung unterzogen werden.

I. Der weſentliche Unterſchied zwiſchen den ſtrafbaren Handlungen,
welche ſich auf die genannten Gegenſtände beziehen, beſteht darin, daß
die Beſchädigung von Eiſenbahnanlagen und deren Zubehör, ſo wie die
Störung der Fahrten unmittelbar eine gemeine Gefahr für Leben, Ge-
ſundheit und Eigenthum hervorrufen, während ähnliche Handlungen,
gegen eine Telegraphenanſtalt gerichtet, regelmäßig nur eine Vermögens-
beſchädigung oder eine Störung der Kommunikation verurſachen, und
ganz beſondere Umſtände nöthig ſind, um eine gemeine Gefahr zu be-
gründen. Dadurch wird ein verſchiedenes Maaß der geſetzlichen Strafen
nothwendig gemacht.

II. Bei den gegen die Eiſenbahn gerichteten Handlungen (§§. 294.
295.) kommt es darauf an, daß dadurch der Transport auf der Bahn
in Gefahr geſetzt wird. Dieſer Umſtand bildet alſo einen weſentlichen
Theil des geſetzlichen Thatbeſtandes; fehlt es an demſelben, ſo kommen
die allgemeinen Beſtimmungen über Vermögensbeſchädigung (§. 283.)
u. ſ. w. zur Anwendung; für die Gefährdung des Transports aber iſt
es gleichgültig, ob dieſelbe durch Beſchädigung der Eiſenbahnanlagen,
deren Transportmittel oder anderer Zubehörungen, oder durch die Er-
regung von Hinderniſſen auf der Fahrbahn hervorgerufen iſt.


d) Verordnung wegen Beſtrafung der Beſchädiger der Eiſen-
bahn-Anlagen
. Vom 30. November 1840. (G.-S. von 1841. S. 9. 10.). —
Verordnung, betreffend die Beſtrafung der Vergehen gegen die Te-
legraphen-Anſtalten
. Vom 15. Juni 1849. (G.-S. S. 217-19.). Vgl.
Bekanntmachung vom 4. Januar 1850. (G.-S. S. 7.).
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[532/0542] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. ꝛc. bewirken, ſollen mit einer Geldbuße von zehn bis zu Einhundert Thalern oder mit einer Gefängnißſtrafe bis zu drei Monaten beſtraft werden. Gleiche Strafe trifft den für unfähig erklärten Eiſenbahn- oder Telegra- phen-Beamten, wenn er ſich nachher bei einer Eiſenbahn oder Telegraphenanſtalt wieder anſtellen läßt, ſowie diejenigen, welche ihn wieder angeſtellt haben, obwohl denſelben die Unfähigkeitserklärung bekannt war. Die Verbrechen und Vergehen gegen Eiſenbahnen und Telegraphen- anſtalten waren in den früheren Entwürfen nicht berührt; erſt der Ent- wurf von 1850. hat die betreffenden Beſtimmungen der Spezialgeſetze d) in das Geſetzbuch aufgenommen, und abgeſehen von einigen unweſent- lichen Faſſungsänderungen, nur einige Vorſchriften in Uebereinſtimmung mit dem allgemeinen Strafſyſteme des Geſetzbuchs gebracht. Obgleich nun die Strafbeſtimmungen, welche ſich auf die Eiſenbahnen und Te- legraphenanſtalten beziehen, nicht in allen Punkten übereintreffen, ſo können ſie doch wegen ihrer inneren Verwandſchaft und weil ſie gleich- mäßig dem früheren Rechte entnommen ſind, einer gemeinſamen Erör- terung unterzogen werden. I. Der weſentliche Unterſchied zwiſchen den ſtrafbaren Handlungen, welche ſich auf die genannten Gegenſtände beziehen, beſteht darin, daß die Beſchädigung von Eiſenbahnanlagen und deren Zubehör, ſo wie die Störung der Fahrten unmittelbar eine gemeine Gefahr für Leben, Ge- ſundheit und Eigenthum hervorrufen, während ähnliche Handlungen, gegen eine Telegraphenanſtalt gerichtet, regelmäßig nur eine Vermögens- beſchädigung oder eine Störung der Kommunikation verurſachen, und ganz beſondere Umſtände nöthig ſind, um eine gemeine Gefahr zu be- gründen. Dadurch wird ein verſchiedenes Maaß der geſetzlichen Strafen nothwendig gemacht. II. Bei den gegen die Eiſenbahn gerichteten Handlungen (§§. 294. 295.) kommt es darauf an, daß dadurch der Transport auf der Bahn in Gefahr geſetzt wird. Dieſer Umſtand bildet alſo einen weſentlichen Theil des geſetzlichen Thatbeſtandes; fehlt es an demſelben, ſo kommen die allgemeinen Beſtimmungen über Vermögensbeſchädigung (§. 283.) u. ſ. w. zur Anwendung; für die Gefährdung des Transports aber iſt es gleichgültig, ob dieſelbe durch Beſchädigung der Eiſenbahnanlagen, deren Transportmittel oder anderer Zubehörungen, oder durch die Er- regung von Hinderniſſen auf der Fahrbahn hervorgerufen iſt. d) Verordnung wegen Beſtrafung der Beſchädiger der Eiſen- bahn-Anlagen. Vom 30. November 1840. (G.-S. von 1841. S. 9. 10.). — Verordnung, betreffend die Beſtrafung der Vergehen gegen die Te- legraphen-Anſtalten. Vom 15. Juni 1849. (G.-S. S. 217-19.). Vgl. Bekanntmachung vom 4. Januar 1850. (G.-S. S. 7.).

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 532. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/542>, abgerufen am 21.11.2024.